Persönlichkeitsrecht Urheberrecht Internet

Urheberrechtlich ist die Verlinkung zu „Deep-Links“ grundsätzlich erlaubt

Zur Kommunikation mit Kunden setzen Unternehmen und Freiberufler immer mehr Fanpages in sozialen Netzwerken wie auch Blogs ein, welche neben eigenen Inhalten auch auf fremde Inhalte verlinken. In einem Urteil des Landgerichts Hamburg vom Mai 2012 wurde der Klage eines Arztes gegen einen Blogger Recht gegeben, der auf ein YouTube-Video verlinkte, in dem dieser Arzt eine Verletzung seines Allgemeinen Persönlichkeitsrechts sieht. Der folgende Beitrag umreißt aus diesem Anlass, inwieweit derartige Verlinkungen gemäß Urheber- und Persönlichkeitsrecht zulässig sind oder Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nach sich ziehen können.

Verlinkungen auf fremde Inhalte sind dann grundsätzlich urheberrechtlich zulässig, wenn der fremde Inhalt selbst ohne technische Schutzmaßnahmen der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird, die Verlinkung also somit nicht Zugangsbeschränkungen auf der Website des Rechtsinhabers umgeht. So verhält es sich grundsätzlich auch, wenn neben Blogs in sozialen Netzwerken auf fremde Inhalte verlinkt wird.

Urheberrechtliche Verwertungsrechte der Rechtsinhaber werden jedoch dann verletzt, wenn deren Inhalte in den eigenen Blog oder in die eigenen Posts im sozialen Netzwerk kopiert werden. Wenn nun im Blog oder im Post neben dem Link auch noch ein Text oder ein Bild aus dem fremden Inhalt angezeigt wird, kann eine Urheberrechtsverletzung in Form einer unzulässigen Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung vorliegen.

Dies setzt voraus, dass der fremde Inhalt ein urheberrechtlich schutzfähiges Werk darstellt. Dies ist bei der Übernahme einer Überschrift oder kurzer Textschnipsel nur dann zu bejahen, wenn sie eine gewisse Schöpfungshöhe erreichen, was aber wohl regelmäßig nicht der Fall sein wird. Fotos, Zeichnungen und sonstige Bilder sind grundsätzlich urheberrechtlich schutzfähig, und zwar auch als sogenannte Thumbnails, das heißt, als verkleinerte Bilder.

Ob derartige Texte – soweit schutzfähig -, Thumbnails und Videos von den Websites fremder Rechtsinhaber auf diese Art in Blogs, sozialen Netzwerken und so weiter angezeigt werden können, ist derzeit noch nicht abschließend geregelt: Unter das Zitatrecht fällt die bloße Übernahme dieser Bilder fremder Websites jedenfalls regelmäßig nicht.

Eine stillschweigende Einwilligung des Rechtsinhabers in diese Art der Nutzung kann nicht immer unterstellt werden, ist jedoch bei den Websiten von Online-Zeitschriften anzunehmen, die selbst Fanseiten in sozialen Netzwerken unterhalten und den Austausch ihrer Artikel in sozialen Netzwerken offensichtlich fördern. Genauso verhält es sich, wenn Videoplattformen das Einbinden von Videos ihrer Teilnehmer in die Websites Dritter offensichtlich zulassen und fördern.

Soweit man sich aber bei derartigen fremden Inhalten über die urheberrechtliche Einschätzung unsicher ist, sollte man besser nur den Link im Blog oder dem sozialen Netzwerk posten, und dazu in eigenen Worten erklären, was unter diesem Link zu finden ist. In derartigen Fällen sollten also über den bloßen Link hinaus weder Fotos/Thumbnails oder Textpassagen aus zum Beispiel Überschriften noch Videos übernommen werden.

Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Werden aber durch den fremden Inhalt Persönlichkeitsrechte verletzt, oder ist die Gefahr solcher Persönlichkeitsrechtsverletzungen auch nur erkennbar, so muss dies vor der Verlinkung dringend geprüft werden: Macht sich nämlich derjenige, welcher den fremden Inhalt durch Verlinkung postet, dessen Aussage selbst zueigen – er bekennt sich mit dem Post selbst zu der Aussage des fremden Inhalts – so kann er sich für die Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts haftbar machen.

Eine Haftung kann daneben auch nach den Grundsätzen der Störerhaftung begründet werden, wenn die Rechtsverletzung durch den fremden Inhalt erkennbar war und durch den Störer nicht ausreichend geprüft wurde. Ein Zueigenmachen fremder Inhalte ist regelmäßg schon bei sogenannten Frames oder Inline-Links anzunehmen, in denen der fremde Inhalt unmittelbar und ohne weiteres Zutun in das eigene Angebot eingebunden wird, wenn der fremde Inhalt nicht als solcher gekennzeichnet oder erkennbar ist.

Dies kann insbesondere der Fall sein, wenn ein YouTube-Video embedded, also in den eigenen Blog oder als Post im sozialen Netzwerk eingebunden wird, so dass das Video hier unmittelbar betrachtet werden kann und nicht nur auf die YouTube-Seite des Videos verlinkt wird. Im Unterschied zur Haftung für die Verletzung von Urheberrechten können hier Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche nicht vom Inhaber der urheberrechtlichen Verwertungsrechte am fremden Inhalt, sondern von der verletzten Person geltend gemacht werden.

Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen ist deshalb zu empfehlen, auf derartige fremde Inhalte nur zu verlinken, also diese Inhalte nicht in Frames oder Inline-Links auf der eigenen Seite einzubinden. Ergänzend ist zu empfehlen, sich bei Verlinkung auf fragwürdige fremde Inhalte ausdrücklich von deren Aussagen zu distanzieren, da dies die eigene Prüf- und Recherchepflicht über die rechtliche Zulässigkeit der fremden Inhalte entbehrlich machen kann.

Schadensersatzansprüche setzen gegenüber Unterlassungsansprüchen zusätzlich ein Verschulden des Rechtsverletzers voraus. Diesem müsste also Vorsatz oder Fahrlässigkeit nachgewiesen werden. Als „Person“, deren Allgemeine Persönlichkeitsrechte verletzt werden können, kommen dabei neben natürlichen (Privat-)Personen auch juristische Personen wie zum Beispiel GmbHs, Verbände, Vereine und politische Parteien in Betracht.

Arten von Verletzungen des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts

Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht kann beispielsweise durch die folgenden Tatbestände verletzt werden: Die Veröffentlichung von Daten über eine Person, die einem der Bereiche Individualsphäre, Privatsphäre oder Intimsphäre zuzuordnen ist; das Recht am eigenen Bild; das Hausrecht, also Fotos oder Filmaufnahmen von Gebäuden, die nicht von einem öffentlich zugänglichen Ort einsehbar sind, wie insbesondere der Innenräume; und bewusst unwahre Tatsachenbehauptungen.

Besondere Vorsicht ist bei behaupteten Straftaten geboten: Ein Verdacht darf nur bei einem Mindestbestand an bewiesenen Tatsachen als solcher bezeichnet werden (gesetzliche Unschuldsvermutung). Werturteile und Meinungsäußerungen sind grundsätzlich vom Grundrecht auf Meinungsfreiheit geschützt, solange nicht die Menschenwürde verletzt wird, beispielsweise durch Schmähkritik oder Formalbeleidigungen. Es spielt natürlich jeweils eine Rolle, ob die Person, deren Verletzung Allgemeiner Persönlichkeitsrechte in Frage steht, aufgrund eigener freier Entscheidung in der Öffentlichkeit steht, oder eine Privatperson ist, die höheren rechtlichen Schutz genießt.

Unlautere Wettbewerbshandlungen

Fremde Inhalte können auch unlautere Wettbewerbshandlungen darstellen, welche Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche gegen denjenigen begründen können, welcher nur hierauf verlinkt. Derartige Ansprüche können hier von Mitbewerbern, Berufsverbänden, Verbraucherverbänden und den Industrie- und Handelskammern sowie den Handwerkskammern geltend gemacht werden.

Anspruchsgegner sind nicht nur diejenigen Unternehmer, die von der Veröffentlichung des Inhalts begünstigt werden, sondern auch diejenigen, welche durch die Veröffentlichung nur fremden Wettbewerb fördern möchten. Haftbar kann somit auch derjenige werden, der mit dem Post bezweckt, ein anderes Unternehmen zu bewerben, ohne selbst in der Branche tätig zu sein.

Arten von unlauteren Wettbewerbshandlungen

Als Beispiele für unlautere Wettbewerbshandlungen kommen in Betracht: Die Ausübung von Druck auf Verbraucher, die Ausnutzung von Angst, Unerfahrenheit, Gebrechlichkeit oder Leichtgläubigkeit von Verbrauchern, die Verschleierung des Werbecharakters, die Herabsetzung oder Verunglimpfung von Waren, Dienstleistungen, Marken oder Tätigkeiten von Unternehmen, die Behinderung von Mitbewerbern oder die Verletzung anderer gesetzlicher Vorschriften, die auch dazu bestimmt ist, das Marktverhalten im Interesse der Mitbewerber zu regeln.

Weiter kann irreführende wie auch vergleichende Werbung oder auch unzumutbare Belästigung zu Haftungsansprüchen führen. Der Verrat von Geschäfts- oder Betriebsgeheimnissen kann nicht nur zu Unterlassungs- und Schadensersatzansprüchen führen, sondern auch zu einer strafrechtlichen Verfolgung.

Weitere Rechtsverletzungen durch Verlinkung auf fremde Inhalte

Selbstverständlich können hier nicht alle Arten möglicher Rechtsverletzungen abgebildet werden. Die obigen Beispiele stellen nur die nach Ansicht des Autors naheliegendsten Fallgestaltungen dar. Weitere Rechtsverletzungen können beispielsweise bei Verletzung von Strafgesetzen durch die fremden Inhalte gegeben sein, wie insbesondere betrügerische Angebote oder Aufrufe zur Teilnahme an rechtswidrigen Schneeballsystemen, aber auch die Verwendung fremder Marken.

Bild: Benjamin Thorn  / pixelio.de