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Ein Beitrag von Anna Köhn, Rechtsanwältin bei Altenburg Fachanwälte für Arbeitsrecht.

Der Mindestlohn wirft in Unternehmen auch zwei Jahre nach seiner Einführung immer wieder Fragen auf. Eines allerdings lässt sich mit Gewissheit sagen: Arbeitnehmer, für die der Mindestlohn gilt, erhalten im neuen Jahr mehr Geld als bisher. Arbeitgeber sollten prüfen, ob sich das auf ihre Verträge auswirkt.

Der allgemeine gesetzliche Mindestlohn steigt zum 01. Januar 2017 je Zeitstunde von 8,50 Euro auf 8,84 Euro brutto. Dies hat die Mindestlohnkommission in einem Beschluss im Sommer dieses Jahres entschieden. Das entspricht einer Erhöhung von 4 Prozent.

Arbeitnehmer mit Anspruch auf den Mindestlohn von bislang 8,50 Euro haben automatisch Anspruch auf diese zusätzlichen 34 Cent pro Stunde. Das gilt es ab der ersten Lohnabrechnung im neuen Jahr zu beachten. Möglicherweise wirkt sich die Erhöhung nicht nur auf die Lohnabrechnung, sondern auch auf die Arbeitszeiten aus.

Beispiel Mini-Job: Leistete ein Arbeitnehmer bisher 12 Stunden pro Woche ab, lag sein Verdienst am Monatsende unter 450 Euro. Ab Januar würde die Verdienstgrenze für Mini-Jobs unter Umständen überschritten werden: 12 Wochenstunden x 8,84 Euro x 4,35 Wochen = 461,45 Euro.

Über die Konsequenzen sollten Arbeitgeber mit ihren Arbeitnehmern sprechen. Eine einseitige Reduzierung der Stundenzahl seitens des Arbeitgebers wäre rechtswidrig. Eine Alternative besteht darin, das Arbeitsverhältnis in einen Midi-Job umzuwandeln. Midi-Jobber dürfen bis zu 850 Euro verdienen, bezahlen allerdings die Lohnsteuer und teilweise auch die Sozialversicherung selbst. Arbeitsrechtlich gibt es keine Unterschiede zum Mini-Job.

Wissenswertes zum Mindestlohn:

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Bild: Gary Burchell