Viele offenen Fragen für Airbnb

In Berlin werden freie Wohnungen immer knapper. Das liegt auch, so wird kritisiert, an Mietern und Wohnungseigentümern, die Zimmer an Feriengäste auf Zeit vermieten – auch über Airbnb. Das will der Berliner Senat eindämmen: mit einer Verordnung, die am morgigen 1. Mai in Kraft tritt und mit der das sogenannte „Zweckentfremdungsverbotsgesetz“ aus dem Winter wirksam wird.

„Die Nutzung von Wohnraum zu anderen Wohnzwecken bedarf damit in Berlin einer Genehmigung“, erklärt die Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt. „Ziel der Verordnung ist der Schutz des vorhandenen Wohnraums vor der Umwandlung in Gewerberaum, Ferienwohnungen oder vor Abriss und Leerstand“, sagt Senator Michael Müller. Die Verordnung sei ein weiteres Instrument, um der Verknappung des Wohnraums in Berlin entgegen zu treten.

Doch was bedeutet die Verordnung für Airbnb? Ist das Vermieten über das US-Portal in Berlin damit illegal? Noch sind viele Fragen offen – auch für Airbnb und die Berliner Bezirke.

Laut dem Gesetz liegt eine Zweckentfremdung, wenn Wohnraum „zum Zwecke der wiederholten nach Tagen oder Wochen bemessenen Vermietung als Ferienwohnung oder einer Fremdenbeherbergung, insbesondere einer gewerblichen Zimmervermietung oder der Einrichtung von Schlafstellen, verwendet wird“. Sprich: Wohnungen dürfen nicht gewerblich genutzt werden. Die Ausnahme: Wer sich in den nächsten drei Monaten beim Bezirksamt anmeldet, kann weiter vermieten – zumindest in einer Übergangsphase bis 2016. Danach wird die Zweckentfremdung endgültig verboten sein. Trotzdem hofft Airbnb, nicht von dem Gesetz betroffen zu sein.

„Das Gesetz, das bald in Kraft tritt, ist sehr breit und zielt nicht speziell auf das Teilen von Wohnraum ab“, sagt der Berliner Airbnb-Sprecher Julian Trautwein. „Das Gesetz enthält unklare Regulierungen über das Teilen von Wohnraum und wirft laut einigen Experten auch verfassungsrechtliche Fragen auf“. Airbnb versucht nach eigener Aussage derzeit, ein offizielles Statement von dem Senat und den Ämtern zu bekommen, um Klarheit für alle Vermieter und Mieter zu schaffen.

Laut der Senatsverwaltung könnte Airbnb aber sehr wohl von dem Verbot betroffen sein: Sprecherin Petra Rohland erklärte gegenüber der Berliner Zeitung, dass zwar jeder Einzelfall geprüft werden müsse, es sich bei solchen Vermietungen aber tendenziell um eine Zweckentfremdung von Wohnraum handle.

„Unsere Wirtschaftsfaktorstudie, die wir im September 2013 veröffentlicht haben, zeigt, dass 76 Prozent unserer Gastgeber gelegentlich ihren Wohnraum, den sie selbst nutzen, teilen – und kein Gewerbe betreiben“, entgegnet Airbnb-Sprecher Trautwein. „Das Teilen von Wohnraum trägt dazu bei, dass mehr Menschen langfristig in ihrer Wohnung und ihrem Kiez bleiben können.“ Vor einem generellen Airbnb-Verbot in Berlin habe das Unternehmen deswegen keine Angst.

6.000 Airbnb-Gäste in Deutschland pro Nacht

Das Angebot von Airbnb wird in Deutschland immer beliebter: Im Durchschnitt schlafen hierzulande jede Nacht 6.000 Gäste in einem Airbnb-Apartment. Berlin ist einer wichtigsten Standorte in Europa – und der wichtigste in Deutschland: Etwas über 28.000 Wohnungen hat das Portal in Deutschland im Angebot, rund 11.000 davon befinden sich in der Hauptstadt.

Die Berliner Airbnb-Vermieter sollten sich nun bei den Bezirksämtern melden – das rät auch Airbnb. Denn zwar braucht, wer Wohnraum schon vor dem 1. Mai 2014 gewerblich genutzt hat, keine Genehmigung vom jeweiligen Bezirksamt – trotzdem fordert die neue Verordnung, dass sich jeder Airbnb-Vermieter bis zum 1. August beim Amt meldet.

„Egal, ob es Airbnb ist oder nicht, eine Anzeige beim Bezirksamt bei bestehender Nutzung zu anderen Wohnzwecken muss gemacht werden“, bestätigt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins. „Dabei ist es unerheblich, ob die Wohnung nur sporadisch vermietet wird oder nicht. Auch eine zeitweise Vergabe ist nicht möglich.“ Wer erst nach dem 1. Mai seine Genehmigung beantragt, weil er seine Wohnung vorher nicht vermietet hat, dem würde die Genehmigung versagt werden, hofft Müller.

Für die Bezirksämter sind bezüglich der Genehmigung hingegen noch einige Fragen offen: Stephan von Dassel, stellvertretender Bezirksbürgermeister von Berlin-Mitte, teilt mit, dass die Ausführungsvorschriften zur Umsetzung des Zweckentfremdungsverbots den Ämtern noch nicht vorlägen und die zuständigen Bezirke zudem noch keine Gelegenheit gehabt hätten, „sich mit wie von Ihnen beschriebenen und gesetzlich nicht eindeutig geregelten Fallkonstellationen zu befassen und das notwendige einheitliche Verwaltungshandeln zu vereinbaren“. Dies werde auch noch einige Wochen dauern.

Airbnb hofft auf Nachsicht

Noch scheint also vieles unklar zu sein. Airbnb hofft derweil, dass sich der Senat und die Ämter nachsichtig zeigen – auch weil das Portal nach eigenen Angaben viele Touristen in die Hauptstadt lockt und so die Wirtschaft ankurbelt: Laut einer Studie des Unternehmens bleiben die Gäste im Schnitt 6,3 Tage in Berlin und geben in dieser Zeit 845 Euro aus.

„Wir werden auch weiterhin mit der Verwaltung zusammenarbeiten und uns für eine faire Umsetzung des Gesetzes einsetzen, die normalen Berlinern erlaubt, ihre eigene Wohnung zu teilen. Die Stadt Berlin profitiert ökonomisch von dieser Aktivität und von dem Engagement unserer Community“, betont Trautwein. Airbnb sei zudem kein direkter Konkurrent von Hotels: 77 Prozent der Airbnb-Unterkünfte befinden sich laut einer Studie des Unternehmens außerhalb der „üblichen Hotelzentren“, beispielsweise in Wedding oder Neukölln.

Matthias Brauner, wohnungspolitischer Sprecher der CDU-Fraktion, erklärte vor wenigen Monaten gegenüber Zeit Online, dass die Sharing Economy ein wichtiger Bestandteil der Berliner Wirtschaft sei und deswegen nicht unter das Zweckentfremdungsverbotsgesetz fallen werde: „Das heißt, dass eine gelegentliche Bereitstellung von Wohnraum an Dritte, welche die Räume überwiegend zu Wohnzwecken nutzen, aber in der Wohnung auch arbeiten, nicht als gewerbliche Vermietung gewertet wird.“

Bild: Airbnb