Sie sind so praktisch, die Dash Buttons von Amazon. Ob Pampers oder Nescafé, Beba Folgemilch fürs Baby oder Sheba für die Katz’ – ein Knopfdruck auf den passenden Dash Button, und das Produkt rollt an. „Mehr Zeit mit Deinem Haustier, weniger in der Warteschlange“, wirbt der E-Commerce-Riese für die Idee, Produkte des ständig wiederkehrenden Bedarfs bequem über die kleinen, jeweils etwa drei mal fünf Zentimeter messenden Geräte zu ordern. Eine App, ein WLAN-Anschluss, einmal das Lieblingsprodukt definieren, und schon läuft das System.

Praktisch mögen sie sein, die digitalen Heinzelmännchen, aber gesetzeskonform sind sie nicht. Das entschied jedenfalls das Landgericht München unter dem Aktenzeichen 12 O 730/17. „Der Dash Button verstößt massiv gegen Gesetze, da nicht hinreichend über die georderte Ware und deren Preis informiert wird“, freute sich die Verbraucherzentrale NRW, die gegen Amazon geklagt hatte, über den Etappensieg.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, und ein Gang durch die Instanzen ist sicher. Insofern ändert sich für die Verbraucher zunächst nichts. „Wir sind davon überzeugt, dass der Dash Button und die dazugehörige App im Einklang mit der deutschen Gesetzgebung stehen und dass es dem Kunden erlaubt sein sollte, selbst eine informierte Entscheidung darüber zu treffen, wie er einkaufen will“, sagte ein Amazon-Sprecher. Daher werde Amazon gegen die Entscheidung des Landgerichts München Berufung einlegen.

Preise können sich ändern

Die Verbraucherschützer störte vor allem, dass Amazon sich Preisänderungen in seinen allgemeinen Geschäftsbedingungen vorbehält. Oft sei es aber Monate her, dass der Kunde sich auf ein bestimmtes Produkt festgelegt habe. „Die Verbraucherzentrale NRW sieht in dieser Ausgestaltung des Dash Buttons Verstöße gegen gesetzliche Informationspflichten, die Verbraucher im Internet gerade davor beschützen sollen, die Katze im Sack zu kaufen“, so die Kläger.

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Der Wettbewerb basiere gerade darauf, dass der Kunde vorher wisse, zu welchen Bedingungen und zu welchem Preis er etwas erwerbe, sagte Experte Thomas Bradler von der Verbraucherzentrale. Auch fehle der im elektronischen Geschäftsverkehr vorgeschriebene Hinweis, dass mit dem Knopfdruck ein Zahlungsvorgang ausgelöst werde.

Amazons Geschäftsidee, den Weg vom Gedanken „Ich brauch’ jetzt unbedingt schnell neue Windeln und Kaffee“ bis zur Bestellung auf eine spontane Handbewegung zu reduzieren, wird mit dem Urteil infrage gestellt.

Die nächste Instanz wartet schon

Für Amazon ist das eine Grundsatzfrage. Dash Buttons seien „ein Paradebeispiel“ für Innovation im Interesse der Kunden, so der Sprecher: „Sie bieten eine völlig neue und besonders komfortable Möglichkeit, Dinge des täglichen Bedarfs zu bestellen.“ Der Schutz der Kundenrechte sei dabei gewährleistet.

In die Ecke als Modernisierungsverweigerer wollen sich die Verbraucherschützer allerdings nicht stellen lassen. „Wir stehen Innovationen immer aufgeschlossen gegenüber“, unterstrich Verbraucherzentralenvorstand Wolfgang Schuldzinski. „Wenn die Innovation aber darin besteht, Verbraucher zu benachteiligen und ihnen einen Preisvergleich zu erschweren, gehen wir – wie in diesem Fall – mit allen Mitteln dagegen vor.“

Eine einfache Lösung, so Bradler, könne darin bestehen, dass der Knopfdruck auf den Dash Button den bestellten Artikel erst einmal in den virtuellen Warenkorb verschiebt, statt gleich den Bestellvorgang auszulösen. Damit ließen sich die Anforderungen des Urteils erfüllen, nach dem Amazon die Kunden unmittelbar vor Absenden der Bestellung über den Preis und die tatsächlich bestellte Ware informieren müsse. Doch den Schritt wird Amazon nicht gehen wollen. Die nächste Instanz wartet schon.

Dieser Artikel erschien zuerst bei Welt.de.

Bild: Amazon