BEIJING, CHINA - 2017/06/02: A customer is buying new iPhone. According to the fiscal report of the second quarter in 2017, the total revenue of Apple amounted to $52.896 billion, increased by of 5% compared to the same period last year , but still not reaching the capital market expectations, esp. the revenue from the Greater China market was $10.726 billion, down by 14%. This has been the fifth consecutive declining quarter in the greater China market. (Photo by Zhang Peng/LightRocket via Getty Images)

Apple verzichtet nach einer Abmahnung der Verbraucherzentrale NRW auf restriktive Regeln bei der Rückgabe von online gekauften Geräten. Bisher habe der Elektronik-Riese darauf gepocht, dass die Rücknahme nur mit Originalverpackung möglich gewesen sei, erklärte die Verbraucherzentrale NRW in Düsseldorf.

„Dagegen und gegen weitere kundenfeindliche Bedingungen“ seien die Verbraucherschützer vorgegangen. Apple habe inzwischen eine Unterlassungserklärung unterzeichnet und seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen bereits entsprechend überarbeitet.

„Ebenso weist Apple nun in seinem Onlineangebot deutlicher auf das gesetzliche Widerrufsrecht hin“, teilte die Organisation mit. Auch darauf habe sich die Abmahnung an die Konzerntochter Apple Distribution International bezogen.

Kundenrechte eingeschränkt

Die Verbraucherschützer sprachen von einem „Ärgernis“ und „kundenfeindlichen Bedingungen“. Nach ihrer Darstellung sahen Apples Regeln für den Online-Store vor, dass ein Produkt nur zusammen mit Originalquittung und Originalverpackung zurückgeben könne.

Einige Apple Watches mussten zunächst sogar zur Prüfung in eine Außenstelle eingereicht werden. „Auch sollte die Rückgabe eines iPhones ausgeschlossen werden, wenn der Verbraucher aktivierte Sicherheitsfeatures, wie Diebstahlschutz, nicht mehr deaktivieren kann“, heißt es in der Mitteilung.

Derlei Bedingungen hätten die gesetzlichen Kundenrechte, die für den Widerruf von Online-Käufen gelten, in unzulässiger Weise eingeschränkt, meint die Düsseldorfer Zentrale. Der Gesetzgeber wolle den Kunden grundsätzlich eine Chance geben, die im Internet erworbene Ware vor der endgültigen Akzeptanz zunächst zu prüfen und den Kaufvertrag bei Nichtgefallen zu lösen.

Über die gesetzliche 14-tägige Frist hinaus dürften an diese Grundregel keine weiteren Bedingungen geknüpft werden. Allerdings kann ein Online-Shop den Käufern seit etwa drei Jahren die Rücksendekosten auferlegen.

Rücksendebedingungen vorher prüfen

Apples Einschränkungen seien jedoch weiter gegangen, so die Verbraucherzentrale. Doch die Ausübung des Rechts aus Widerruf dürfe weder vom Vorhandensein der Originalverpackung noch vom Deaktivieren der Sicherheitsfeatures oder davon abhängig gemacht werden, ob eine Prüfstelle ihr OK gebe. Allerdings müssten Verbraucher sehr wohl „unter Umständen Wertersatz leisten, wenn sie ein beschädigtes Produkt zurückgeben“.

Generell empfiehlt die Stiftung Warentest den Konsumenten, bei Online-Käufen vor der Bestellung auf der Internetseite des Händlers die Rücksende-Bedingungen zu prüfen. „Die Shops müssen dort über das Rückporto informieren“, so die Stiftung.

Seien keine Angaben vorhanden – in der Regel unter Stichworten wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) oder Vertragsbedingungen – so gehe die Rücksendung zu Lasten des Anbieters. Der Rücktritt vom Kauf müsse innerhalb der Zwei-Wochen-Frist eindeutig schriftlich oder mündlich erklärt werden.

Ausgenommen sei verderbliche Ware wie frisches Gemüse oder Wurst, ferner individuelle Maßanfertigungen oder speziell versiegelte CDs, DVDs oder Software.

Dieser Artikel erschien zuerst bei Welt Online.

Bild: Getty/Zhang Peng