Arbeitsrecht 2015 elterngeld plus pflege

Ein Beitrag von Dr. Alexander Raif, ein auf Arbeitsrecht spezialisierter Anwalt bei Weitnauer Rechtsanwälte in Berlin.

Wichtige arbeitsrechtliche Neuerungen auch für Gründer

2015 gibt es wieder wichtige arbeitsrechtliche Änderungen, die für Unternehmen jeglicher Größe gelten. Die mediale Aufmerksamkeit konzentriert sich vor allem auf den Mindestlohn. Dieser ist aber nicht alles. Auch ein Blick auf folgende für die Praxis relevante Neuerungen empfiehlt sich für Gründer.

„Elterngeld Plus“ soll „Familie und Beruf“ erleichtern

Neues gibt es in diesem Jahr insbesondere auch bei der Elternzeit. Frischgebackene Eltern haben ab Juli 2015 die Wahl zwischen dem bisherigen „normalen“ Elterngeld und dem neuen Elterngeld Plus. Die Plus-Variante ermöglicht jungen Eltern schon während des Bezugs von Elterngeld weiterzuarbeiten. Bisher konnte das Elterngeld maximal 14 Monate bezogen werden. Der Elterngeldanspruch kann durch Elterngeld Plus auf bis zu 28 Monaten ausgeweitet werden. Außerdem gibt es einen Partner-Bonus: Sind beide Elternteile berufstätig und teilen sich die Erziehung gleichberechtigt auf, können sie sogar bis zu 36 Monate lang Elterngeld beziehen.

Information über neue Elternzeitvariante lohnt sich

Das Elterngeld Plus besteht zwar nur in halber Höhe des bisherigen Basiselterngeldes. Speziell für Eltern, die beide reduziert arbeiten wollen, kann das neue, länger geltende Elterngeld aber attraktiv sein. Elterngeld Plus kann Arbeitnehmern sowohl Zeit für das Kind als auch gleichzeitig das Fortkommen im Job ermöglichen. Auch die Arbeitgeber sollten sich daher über die neue Elternzeitvariante informieren, weil dadurch die Möglichkeit besteht, dass sich die Mitarbeiter „trotz Elternzeit“ weiter für die Unternehmensentwicklung engagieren können. Die Seite Elterngeld Plus des Bundesministeriums für Familien, Senioren, Frauen und Jugend bietet weitere hilfreiche Informationen zum Thema.

Elternzeit flexibler gestalten

Allgemein soll die Elternzeit ab diesem Jahr flexibler werden. Wie bisher können Eltern bis zum dritten Geburtstag eines Kindes eine Auszeit vom Job nehmen. Sie können zukünftig 24 Monate anstatt bisher nur zwölf Monate zwischen dem dritten und dem achten Geburtstag des Kindes beanspruchen. Eine Zustimmung des Arbeitsgebers ist dafür nicht mehr notwendig. Die Elternzeit muss nach dem dritten Geburtstag des Kindes allerdings 13 Wochen vorher angemeldet werden.

Pflegeunterstützungsgeld erleichtert die Pflege naher Angehöriger

Arbeitnehmer können darüber hinaus bis zu sechs Monaten teilweise oder ganz aus dem Job aussteigen, wenn sie einen pflegebedürftigen Angehörigen in ihrer häuslichen Umgebung pflegen wollen. Das Problem ist dabei, dass generell kein Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung während der Pflegezeit besteht. Arbeitnehmer schrecken daher häufig davor ab, in Pflegezeit zu gehen, weil sie finanzielle Verluste befürchten.

Die Situation soll aber verbessert werden. Die kurzzeitige Pflege von Angehörigen wird nunmehr durch ein Pflegeunterstützungsgeld erleichtert, das aus der gesetzlichen Pflegeversicherung finanziert wird. Demnach können Angehörige von pflegebedürftigen Personen ein Pflegeunterstützungsgeld für bis zu zehn Tage Pflege beantragen. Dies beträgt 67 Prozent des Bruttoentgeltes des Arbeitnehmers.

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Bild: © panthermedia.net / Soloviova Liudmyla