Wann fällt die Online-Bezahlung unter das Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG)? Die zuständige Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) tut sich schwer mit einer Einordnung und will daher jeden Einzelfall gesondert prüfen. Drohen vielen E-Commerce-Anbietern bald schwerwiegende Auflagen?

Bafin e-commerce ZAG Erlaubnis Lizenz Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz

BaFin: Unklarer Umgang mit dem Online-Geschäft

Um es gleich vorweg zu nehmen: Noch immer hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (www.bafin.de) nicht abschließend geklärt, wann E-Commerce-Plattformen eine Lizenz benötigen oder nicht. Spätestens nach dem kontroversen Urteil gegen Lieferheld, nach dem die Möglichkeit der Online-Zahlung über die Bestellplattform eingestellt werden musste, ist die Finanzaufsichtsbehörde eine Antwort schuldig geblieben, wie sie zukünftig mit dem Online-Geschäft umgehen möchte.

Was also steckt hinter dem „Tatbestand des Finanztransfergeschäfts“, für den E-Commerce-Plattformen eine Erlaubnis der BaFin benötigen und gleichzeitig strenge Auflagen zur Geldwäscheprävention erfüllen müssen? Der Knackpunkt liegt bei der Art der angebotenen Zahlungsleistungen: Wenn ein Unternehmen als Vermittler zwischen zwei Parteien – im Fall der Lieferdienste Kunde und Restaurant – vermittelt und abwickelt, fällt das nach gegenwärtigem Verständnis unter das Gesetz über die Beaufsichtigung von Zahlungsdiensten (ZAG, hier als PDF), und zwar unabhängig vom Zahlungsweg. Bei direkten Geschäften zwischen Kunde und Anbieter hingegen greift das ZAG nicht.

Viele Geschäftsmodelle betroffen

Dabei ist eine solche Vermittlungsleistung weiter verbreitet, als es auf den ersten Blick erscheinen mag: Amazon-Verkäuferkonten, Amazon Payments, Rakuten Shopping, Ebays neue Zahlungsabwicklung, Lieferdienste wie Lieferando und Pizza.de oder auch der Bezahldienst von MyTaxi etwa ließen sich in diese Kategorie einordnen. Letzteres Modell kann bislang zwar ganz offiziell ohne BaFin-Erlaubnis betrieben werden. Währenddessen darf Ebay sein neues Zahlungssystem hierzulande aber nicht ohne Lizenz anbieten.

Die Behörde tut sich bei all dem schwer bei der Umsetzung einer EU-Richtlinie, die im ZAG zu deutschem Recht wird. In dem Brüsseler Papier heißt es recht eindeutig, dass die Anwendung auf solche Anbieter beschränkt werden soll, deren Haupttätigkeit im Bereitstellen der der Zahlungsdienste besteht – was auf E-Commerce-Plattformen eher nicht zutrifft. Allerdings nennt die deutsche Umsetzung Online-Händler nicht explizit als Ausnahmen. Getreu deutschem Rechtssprechungsmuster ist aber alles verboten, was nicht explizit als Ausnahme genannt wird.

Die Lösung der BaFin ist unsauber: Man prüfe nun in jedem Einzelfall die vertraglichen Grundlagen und die Abwicklung. Mögliche Unklarheiten bei der Frage nach der Erlaubnispflicht räumt man zudem von vornherein ein. Damit ist die Behörde selbst erst einmal aus dem Schneider, für viele Online-Anbieter dürfte die weiter bestehende Unsicherheit allerdings mitunter sehr hinderlich wirken – immerhin können die hohen Anforderungen leicht über die Tragfähigkeit eines Geschäftsmodells entscheiden.

Bildmaterial: Gisela Peter / pixelio.de