Ein Beitrag von Michael Fuhlrott, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Arbeitsrecht in Hamburg. Dieser Artikel erschien ursprünglich am 19. Februar 2016. Aufgrund der aktuellen Entwicklungen bei N26 zum Thema Betriebsrat haben wir ihn erneut veröffentlicht.

In der Old Economy gehört die Arbeit mit Betriebsräten und Gewerkschaften zum Alltag von Geschäftsführern und HR-Verantwortlichen. In Startups hingegen ist die Präsenz von Arbeitnehmervertretungen die Ausnahme.

Dass Arbeitnehmer grundsätzlich ein Recht zur Bildung eines Betriebsrats haben und dieses geltend machen, zeigt der aktuelle Fall des Fintechs N26.

Am Donnerstag und Freitag sollten in einem Lokal in der Innenstadt Wahlen für einen Betriebsrat stattfinden. Diese hat das N26-Management per einstweiliger Verfügung jedoch gestoppt. Der Grund: Das Hygienekonzept der Veranstaltung sei mangelhaft gewesen. Verdi dementiert das und sieht einen „klaren Angriff auf die Bemühungen, einen Betriebsrat zu gründen“.

 

Warum ist das Thema Betriebsratsgründung aber so brisant und welche Aufgaben und Befugnisse haben Betriebsräte eigentlich?

Wozu ein Betriebsrat?

Ein Betriebsrat soll die Interessen der Arbeitnehmer vertreten. Der Unternehmer muss die gewählten Interessenvertreter der Arbeitnehmer über bestimmte Maßnahmen informieren oder zuvor ihre Meinung dazu einholen. Bestimmte Dinge dürfen nur durchgeführt werden, wenn der Betriebsrat ihnen zuvor zugestimmt hat.

Verstößt der Unternehmer hiergegen, kann der Betriebsrat mit gerichtlicher Hilfe solche geplanten Maßnahmen verhindern oder die Verhängung eines empfindlichen Ordnungsgelds beantragen.

Wer darf einen Betriebsrat wählen?

Wahlberechtigt sind alle Arbeitnehmer, die mindestens 18 Jahre alt sind. In allen Betrieben, die ständig mindestens fünf dieser wahlberechtigten Arbeitnehmer beschäftigen, können Betriebsräte gewählt werden (§1 BetrVG). Voraussetzung ist, dass von diesen fünf mindestens drei auch wählbar sind. Dies ist dann der Fall, wenn sie seit mindestens sechs Monaten dem Betrieb angehören. Die Gründung ist ein Recht der Arbeitnehmer, aber keine Pflicht.

Die Initiative zur Wahl eines Betriebsrates darf dabei auch von Gewerkschaften ausgehen, die zu diesem Zweck ein Zutrittsrecht zum Betrieb hat.

Was darf ein Betriebsrat?

Der Betriebsrat soll sicherstellen, dass die Interessen der Arbeitnehmer im alltäglichen Geschehen berücksichtigt werden. So ist ein Betriebsrat beispielsweise vor der Einstellung neuer Arbeitnehmer oder einer Kündigung anzuhören und darf dem Unternehmer seine Meinung dazu mitteilen. Verhindern kann er eine Einstellung nur in seltenen, gesetzlich geregelten Ausnahmefällen. Eine Kündigung kann der Betriebsrat nicht verhindern, er kann ihr aber widersprechen. Das hat die Folge, dass der Unternehmer den Arbeitnehmer, wenn dieser gegen die Kündigung klagt, bis zum Abschluss des Klageverfahrens weiter beschäftigen muss. Außerdem können Fehler bei der Kündigungsanhörung zur Unwirksamkeit der beabsichtigten Kündigung führen.

Auch ist der Betriebsrat vom Unternehmer über wesentliche Geschehen im Unternehmen zu informieren. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn das Unternehmen verkauft werden soll oder zu welchen Konditionen freie Mitarbeiter beschäftigt werden. Bei bestimmten Themen, wie etwa der Verteilung der Arbeitszeit, der Anordnung von Überstunden oder Maßnahmen der Arbeitssicherheit, hat ein Betriebsrat sogar ein sogenanntes Mitbestimmungsrecht. Das heißt, der Unternehmer darf diese Maßnahmen nur durchführen, wenn der Betriebsrat ihnen vorher zugestimmt hat. Der der Betriebsrat kann außerdem verlangen, dass zu diesen Themen allgemein gültige Regeln aufgestellt werden, die dann für alle Arbeitnehmer gelten.

Was dürfen Betriebsräte nicht?

Kein Mitspracherecht haben Betriebsräte bei materiellen Arbeitsbedingungen wie Gehalt oder Anzahl der Arbeitsstunden. Ein Betriebsrat kann also keinen Einfluss auf die Gehaltsfindung nehmen oder Gehaltserhöhungen fordern. Auch eine Reduktion der Arbeitszeit oder ähnliches kann der Betriebsrat verlangen und muss der Unternehmer nicht mit dem Betriebsrat besprechen.

Wie groß ist ein Betriebsrat?

Die Größe des Betriebsrats richtet sich nach der Anzahl der wahlberechtigten Arbeitnehmer im Betrieb. So besteht er zum Beispiel bei 5 bis 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern aus einem Mitglied, bei 21 bis 50 Arbeitnehmern aus drei Mitgliedern, bei 51 bis 100 Arbeitnehmern aus fünf Mitgliedern und bei 101 bis 200 Arbeitnehmern aus sieben Mitgliedern.

Ab 200 Arbeitnehmern ist zudem ein Mitglied des Betriebsrats gänzlich von seiner Arbeitspflicht freizustellen (§38 BetrVG). Diese freigestellten Betriebsratsmitglieder widmen sich dann ausschließlich der Betriebsratsarbeit.

Alternative Formen der Mitarbeiterbeteiligung?

Da ein Betriebsrat aus verhältnismäßig wenigen Arbeitnehmern besteht, wird die von ihm vertretene Meinung nicht immer repräsentativ für die Gesamtbelegschaft sein können. Das Jahrzehnte alte Betriebsverfassungsgesetz, in dem die Rechte und Pflichten von Betriebsräten geregelt sind, mag in manchen jungen Unternehmen nur eingeschränkt dem Verständnis von Mitarbeiterbeteiligung und -mitsprache entsprechen. Stimmungsbilder der Gesamtbelegschaft können bisweilen durch Onlineabfragen im Intranet oder vergleichbare Umfragen ein besseres Bild abgeben.

Die Personalkosten steigen durch Betriebsräte signifikant: Sie müssen sich in die Themen einarbeiten, sind bei voller Bezahlung für die Betriebsratstätigkeit von der Arbeit freizustellen, durchlaufen zum Teil Schulungen und ihnen müssen Büromittel zur Verfügung gestellt werden. Es gilt der Grundsatz, dass der Unternehmer die erforderlichen Kosten der Betriebsratsarbeit zu tragen hat (§40 BetrVG).

Ein Betriebsrat ist nur für bestimmte Themen zuständig. Unternehmer, die ein Interesse daran haben, ihre Arbeitnehmer in Entscheidungsprozesse und betriebliche Abläufe einzubinden, können daher alternative Formen der Einbindung finden. Wichtig ist dabei, die Vor- und Nachteile der verschiedenen Systeme sowie die Grenzen des gesetzlichen Beteiligungsmodells zu kennen und offen zu diskutieren. Schließlich ist zu beachten, dass eine Behinderung oder Beeinträchtigung der Betriebsratsarbeit durch den Unternehmer nicht erfolgen darf und Verstöße strafbewehrt sind (§119 BetrVG).

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