Rabatte, Rabatte, Rabatte – bald vielleicht flächendeckend unter dem Motto „Black Friday“?

Der Black Friday hat eine erstaunliche Karriere hingelegt. Innerhalb weniger Jahre hat er sich zu einer der beliebtesten Verkaufsaktionen in Deutschland entwickelt. Nach Umfragen kennen ihn über 90 Prozent der Deutschen. Rund 2,4 Milliarden Euro haben die Händler im vergangenen Jahr bei der spätherbstlichen Rabatthatz eingenommen. Es handelt sich, so könnte man meinen, um die digitale Variante des Sommerschlussverkaufs.

Doch es gibt einen gewaltigen Unterschied. Der Name „Black Friday“ genießt in Deutschland Markenschutz als sogenannte Wortmarke. Wer den Begriff kommerziell benutzen will, muss Gebühren an die Markeninhaberin bezahlen, eine Hongkonger Firma namens Super Union Holdings Ltd. Sie kann aufgrund einer Eintragung ins Markenregister die exklusiven Nutzungsrechte beanspruchen. Noch jedenfalls.

Denn am heutigen Donnerstag verhandelt das Bundespatentgericht über die Frage, ob die Marke gelöscht werden muss. 16 Unternehmen, darunter der Sportartikelhersteller Puma, der Zahlungsdienstleister Paypal, die amerikanische Kosmetikfirma Grassinger und andere, wollen geklärt wissen, ob der Ausdruck „Black Friday“ überhaupt geschützt werden kann wie etwa Coca-Cola, Persil oder BMW oder ob es sich um allgemeinen Sprachgebrauch handelt. Dann müsste die Marke gelöscht werden.

Für die Beteiligten steht viel auf dem Spiel. Super Union betreibt über eine Partnerfirma, die Black Friday GmbH in Wien, eine Online-Plattform, über die Verkäufer Offerten zum Black Friday vermarkten können. Die Gebühren sollen sich im unteren bis höheren fünfstelligen Euro-Bereich bewegen.

Stattdessen Red Friday, Black Freudays, Black Fri-Yay?

Zugleich lässt das Unternehmen über eine Berliner Anwaltskanzlei Abmahnungen an Firmen verschicken, die ohne Genehmigung mit dem Wort „Black Friday“ werben. Die Angeschriebenen sollen mit Vertragsstrafen bewehrte Unterlassungserklärungen unterzeichnen und zusätzlich für Kosten der Rechtsverfolgung aufkommen, die nach Angaben von Anwälten meist zwischen 1.000 und 4.000 Euro je Fall liegen.

Auf diesen Umstand mag ein Teil der Kreativität zurückzuführen sein, mit der deutsche Firmen verwandte Begriffe erfinden, beispielsweise Red Friday, Black Freudays oder Black Fri-Yay.

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Super Union Holdings beharrt auf seiner Position. Seit Oktober 2016 sei man „exklusiver Lizenznehmer der deutschen Wortmarke ,Black Friday‘, die im Register des Deutschen Patent- und Markenamtes unter der Nr. 302013057574 eingetragen ist“, heißt es auf der Website der österreichischen Partnerfirma. Die Löschungsanträge hätten für viel öffentliche Aufmerksamkeit gesorgt. „Wir werden deshalb oft gefragt, ob die Marke noch in Kraft ist“, erklärt das Unternehmen und fährt fort: „Die Antwort lautet klar: Ja.“

Zwar hat das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) den Markenschutz gekippt. Am 27. März vergangenen Jahres gab es einem Antrag des Bonner Signal-Wettbewerbers Black-Friday.de statt und beschloss, die 2013 eingetragene und 2016 an Super Union verkaufte Marke zu löschen. Sie hätte gar nicht erst eingetragen werden dürfen, so das Amt in seinem Jahresbericht. Allein: Der Löschungsbeschluss ist bisher unwirksam, da Super Union Rechtsmittel dagegen eingelegt hat.

„Völlig offen, in welche Richtung das Gericht entscheidet“

„Formal gesehen, ist bisher völlig offen, in welche Richtung das Gericht entscheidet. Dennoch gehe ich davon aus, dass das Bundespatentgericht die Löschung bestätigen wird“, sagte Sylle Schreyer-Bestmann von der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland. CMS vertritt einen der Signal-Gegner in dem Prozess. Die Wahrscheinlichkeit, dass bereits am Donnerstag ein Urteil falle, halte sie angesichts der Vielzahl der Verfahrensbeteiligten für eher gering, so die Rechtsanwältin.

Voraussichtlich werde es einen gesonderten Verkündungstermin geben. Ob eine mögliche Löschung der Marke „Black Friday“ sofort Rechtskraft erlange, hänge ganz von dem Urteil ab. Werde eine Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof zugelassen, könne sich das Verfahren noch über Jahre hinziehen. „Würde eine Rechtsbeschwerde nicht zugelassen, wäre das Thema – zumindest für den deutschen Markt – beendet“, sagte Schreyer-Bestmann.

Das Bundespatentgericht müsse im Detail klären, ob der Begriff „Black Friday“ dem Durchschnittsverbraucher am Anmeldetag so bekannt gewesen sei, dass er als „allgemein anerkannter Begriff“ eingestuft werden könne, erläuterte die Hannoveraner Markenrechtsexpertin Jelka Boysen von der Kanzlei Horak, die nach eigenen Angaben nicht an dem Verfahren beteiligt ist. Eine Prognose über den Ausgang wollte sie nicht machen.

Wie weit kann der Markenschutz gehen?

Klar sei, dass ein allgemein anerkannter Begriff grundsätzlich nicht geschützt werden könne. „Der Begriff Black Friday existierte bereits vor der Eintragung der Markenrechte. Wenn man die Menschen fragt, bringen sie ihn nicht mit einem speziellen Unternehmen in Verbindung“, meinte Boysen. Super Union hält dagegen: Zum Zeitpunkt der Anmeldung „war die Bezeichnung ,Black Friday’ in Deutschland noch gänzlich unbekannt“, so das Unternehmen auf seiner Website.

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Das sieht Simon Gall, Gründer des Bonner Super-Union-Rivalen Black-Friday.de, grundsätzlich anders. Seine Firma sei bereits im Januar 2012 gegründet worden, „also mehr als ein Jahr vor der Eintragung der Wortmarke“, so Gall in einer Stellungnahme. Er sei zuversichtlich, am Ende vor dem Patentgericht zu den Gewinnern zu zählen, zumal das OLG Wien dem „Black Friday“ vor einem halben Jahr in letzter Instanz für Österreich die Markenfähigkeit abgesprochen habe. Für die Rechtsprechung in Deutschland habe dieses Urteil indes keine Signalwirkung, meinte Schreyer-Bestman.

Immer wieder müssen die Gerichte darüber entscheiden, wie weit der Markenschutz gehen kann. So hatte der Bundesgerichtshof vor zwei Jahren zu entscheiden, ob jeder Schokoladenhersteller quadratische Tafeln anbieten darf oder nur Ritter Sport. Nur Ritter, entschieden die Richter. Die Form trage zur Unterscheidbarkeit der Marke bei. Die Deutsche Telekom hat ihre Hausfarbe Magenta (RAL-Nummer 4010) unter der Registernummer 39552630.2 als Farbmarke schützen lassen und stritt darüber mit der öffentlichen Initiative Freifunk.

Haribo wiederum wollte der Firma Lindt 2016 vom BGH verbieten lassen, Schokobären in goldene Folie zu packen, weil es die Rechte an seinen „Goldbären“ verletzt sah. Ohne Erfolg. Adidas scheiterte kürzlich mit dem Begehren, seine drei Streifen in einer bestimmten Variante in der gesamten EU schützen zu lassen. Grundsätzlich bleibt die Drei-Streifen-Marke aber für Adidas reserviert.

Dieser Artikel erschien zuerst bei Welt.de.

Bild: Getty Images / Kenny Williamson