Cat playing with pencil

Ein Beitrag von Rechtsanwalt Ralf-Michael Schmidt, Gründer von Smartlaw.

Einige Regelungen machen Gründern, Selbständigen und kleinen Betrieben unnötige Arbeit – daher überdenkt der Gesetzgeber sie immer wieder. Ein Ergebnis dieser Erkenntnis war im Jahr 2016 zum Beispiel das sogenannte Bürokratieentlastungsgesetz. Vor wenigen Tagen wurde nun ein Folgegesetz (Bürokratieentlastungsgesetz II) vom Gesetzgeber beschlossen. Die offizielle Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus, aber das ist eine Formalie.

Ein Detail dürfte tatsächlich Tausenden kleineren und mittleren Unternehmen dabei helfen, ihre Abrechnungen zu vereinfachen. Es betrifft gerade Startups, die kleine Barumsätze in kurzer Zeitfolge abrechnen: Die Grenze für Kleinbetragsrechnungen wird von 150 Euro auf 250 Euro angehoben. Das bedeutet, dass bei einem Rechnungsbetrag bis 250 Euro einige Pflichtangaben in der Rechnung entfallen dürfen. Laut Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung (UStDV) gilt dann Folgendes:
tabelle-rechnungen

Die Erleichterungen bei der Rechnungsstellung gelten weiterhin nicht für den Versand und die Lieferung von Waren zwischen Mitgliedstaaten der EU. Das Gleiche gilt für Umsätze, bei denen der Leistungsempfänger ausnahmsweise Steuerschuldner ist, das heißt verpflichtet ist, die anfallende Umsatzsteuer nicht an das leistende Unternehmen, sondern an das Finanzamt abzuführen.

Tranchen abrechnen? Bitte bleiben lassen!

Eine Frage, die die Grenze bei Kleinbetragsrechnungen immer wieder aufwirft, lautet: Lässt sich eine Leistung in Tranchen zu 150 Euro beziehungsweise nun 250 Euro abrechnen? Hier ist Vorsicht geboten. Für das Finanzamt ist grundsätzlich der Gesamtbetrag der Leistung, die ein Kunde bestellt und über die ein Unternehmen abrechnet, maßgeblich.

Vorsichtig müssen Geschäftsführer auch bei Abonnements von Waren oder Dienstleistungen sein, also allgemein bei einer Dauerleistung oder Dauerlieferung. Auch hier ist der Gesamtbetrag entscheidend und in der Regel dürfte er pro Abo-Zeitraum 250 Euro übersteigen. Sicherheitshalber sei deshalb empfohlen, bei Abos auf die Kleinbetragsregelung zu verzichten.

Luft nach oben

Dennoch dürfte die kleine Gesetzesänderung so manchem Gründer entgegenkommen. Und möglicherweise gibt es zum Bürokratieentlastungsgesetz in absehbarer Zeit eine Fortsetzung. Gerade was Kleinbetragsrechnungen anbelangt, hat Deutschland durchaus Luft nach oben: In Österreich gilt beispielsweise eine Grenze von 400 Euro.

Bild: Stefka Pavlova/Getty