Umsatzsteuer 7 oder 19 Prozent – Schweineohren-Wahnsinn! | felix1.de
Erhält ein Unternehmer eine Rechnung, kann er sich in der Regel die Vorsteuer vom Finanzamt erstatten lassen. Das geht aber nur, wenn die Umsatzsteuer in der Rechnung richtig ausgewiesen ist.

Am Tisch essen oder auf die Hand?

Grundsätzlich wird ein Steuersatz von 19 % erhoben. Manche Produkte und Dienstleistungen werden mit dem ermäßigten Steuersatz besteuert. Hauptsächlich gilt letzteres für Lebensmittel. Allerdings nicht für solche, die im Restaurant verkauft werden. Denn der Gesetzgeber sieht diese Lebensmittel nicht als Lebensmittel an, sondern als Dienstleistung. Das gilt immer dann, wenn die Lebensmittel vor Ort verzehrt werden und der Gast einen Tisch nutzt. Und ein Tisch ist für den Gesetzgeber auch schon eine kleine Abstellmöglichkeit. Ist an der Imbissbude also ein Brett angebaut worden, worauf die Kunden ihre Pommes abstellen können, ist das bereits ein Tisch. Nutzt ein Kunde dagegen den Verkaufstresen als Tisch, obwohl das gar nicht vom Betreiber vorgesehen wurde, ist das kein Tisch. Nimmt der Gast das Gericht mit, ist es plötzlich wieder ein Lebensmittel und wird nur noch mit 7 % besteuert.

Kaffeepulver oder Pulverkaffee?

Beim Thema Kaffee wird es ganz verrückt. Dieser wird nämlich mal mit 7 % und mal mit 19 % besteuert. Auf zubereiteten Kaffee sind immer 19 % zu zahlen. Kaffeebohnen oder –pulver werden aber nur mit 7 % besteuert. Pulverkaffee – also Instantkaffee – wird wiederum immer mit 19 % versteuert. Die Krönung: Für Latte Macchiato hingegen fallen nur 7 % an, wenn der Milchanteil mind. 75 % beträgt. Es handelt sich dann nämlich um ein Milchgetränk.

7 % Umsatzsteuer auf Bücher und Zeitschriften – aber nicht auf E-Books

Auch Bücher und Zeitschriften werden mit nur 7 % besteuert. Denn Bildung und Information soll nicht durch den vollen Steuersatz verteuert werden.

Für E-Books gilt das kurioserweise nicht. Der Europäische Gerichtshof hat im März 2015 beschlossen, dass alle EU-Staaten nicht den ermäßigten Steuersatz anwenden dürfen. Frankreich und Luxemburg hatten nämlich E-Books mit nur 7 % besteuert. Damit ist nun Schluss.

Im felix1.de-Blogbeitrag „Umsatzsteuer 7 oder 19 Prozent – Schweineohren-Wahnsinn!“ finden Sie Informationen, welche Lebensmittel nicht mit 7 % besteuert werden dürfen.

Mehr zu Steuern im Google Hangout am 19.11.2015

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