Heidi Klum tut es, die Schauspielerinnen Gwyneth Platrow und Jessica Alba, und Sängerin Katy Perry erst recht. Und Millionen Nicht-Promis tun es ebenfalls. Gerade jetzt in der Urlaubszeit fotografieren Menschen ihr mehr oder weniger exotisches Essen und laden es bei Instagram, Facebook oder anderen interaktiven Medien hoch. Manche haben das Posten von Essen sogar zum Kult erhoben. #Foodporn, Ernährungsporno lautet das einschlägige Hashtag. Doch juristisch kann das Hochladen von Bildern in die sozialen Netze ein Drahtseilakt sein.

„Vorsicht, nicht einfach fotografieren!“, rät die Zeitschrift „Finanztest“ in ihrer aktuellen Ausgabe mit Blick auf besonders edel kredenzte Speisen. Im Einzelfall können geteilte Bilder nämlich rechtswidrig sein. Im schlimmsten Fall könnte dem Social-Media-Nutzer eine Abmahnung ins Haus flattern. Bei aufwendig gestaltetem Essen, zum Beispiel aus einem Sternrestaurant, ist der Koch nämlich Schöpfer eines Werks. Ehe das bei Facebook & Co. öffentlich gemacht wird, muss der Meister um Erlaubnis gefragt werden.

„Eine aufwendig arrangierte Speise im Restaurant kann ein urheberrechtlich geschütztes Werk sein. In dem Fall hat allein der Urheber das Recht zu entscheiden, wie und in welchem Umfang eine Vervielfältigung stattfindet“, sagt Dr. Niklas Haberkamm, Partner der Wirtschaftskanzlei Lampmann, Haberkamm & Rosenbaum (LHR) in Köln mit Schwerpunkt Marken- und Medienrecht.

Manchem fällt es schwer sich vorzustellen, dass ein Mittag- oder Abendessen urheberrechtlich geschützt ist. Bei einer normalen Currywurst oder Pizza Marinara wird das normalerweise auch nicht der Fall sein. Aber mit einem Urteil vom November 2013 hat der Bundesgerichtshof den Urheberrechtsschutz in der angewandten Kunst ausgeweitet. „Mit dem sogenannten Geburtstagszug-Urteil ist die Schöpfungshöhe in diesem Bereich abgesenkt worden“, formuliert Haberkamm.

Urheberrecht kennt keine Ausnahmen für nichtkommerzielle Fotos

Beim Urheberrecht geht es darum, eine individuelle Kreation zu schützen. Und ein Urheberrechtsschutz besteht unabhängig davon, ob die urheberrechtlich relevante Handlung – also Vervielfältigung, Verbreitung, öffentliche Zugänglichmachung – kommerziell oder nicht kommerziell erfolgt ist. Zwar ist bisher kein Fall bekannt worden, in dem ein Koch oder Gastwirt einen Gast auf Verletzung seiner Urheberrechte verklagt hat. Doch könnte das früher oder später durchaus passieren.

Die Strafen für Zuwiderhandlungen können theoretisch recht empfindlich ausfallen. Aufgrund der im Urheberrecht hohen Streitwerte kann allein die außergerichtliche Geltendmachung der Ansprüche Kosten in Höhen von mehreren Hundert Euro nach sich ziehen. Bei einem gerichtlichen Verfahren könnten die Kosten sogar in den vierstelligen Bereich gehen. Vor allem bei aufwendigen Kreationen in der japanischen und koreanischen Küchentradition ist beim Food-Posten Vorsicht geboten.

Auch in einem zweiten Fall, wenn es sich um Alltagsessen ohne künstlerischeren Beitrag handelt, kann das Posten von Essen problematisch sein, dann nämlich wenn die Inhaber Aufnahmen ausdrücklich verbieten. Aufsehen erregte vor Jahren eine Gaststätte ausgerechnet im digitalen Start-up-Dorado Berlin. „Bitte hier im Restaurant das Essen nicht instagrammen!“ hatte der Wirt auf einen Zettel geschrieben und im Lokal gut sichtbar platziert. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Haberkamm: „Auch wenn das Urheberrecht nicht greift, kann der Gastronom über sein Hausrecht das Fotografieren der Speisen untersagen.“ Daran müssen sich die Gäste dann halten, wollen sie keinen Ärger provozieren.

Um seinen solchen Verstoß ging es bei der Facebook-Seite „Jürgen fotografiert sein Essen“, mit dem ein Rentner das augenscheinlich lieblos hingemanschte Essen in seinem Pflegeheim publik machte und anprangerte. Die Heimleitung drohte dem Bewohner angeblich mit Rauswurf, soll aber später unter dem Druck der öffentlichen Meinung zurückgerudert haben. Die davon inspirierte Facebook-Seite „Wir fotografieren unser Essen“ hat inzwischen fast 35.000 Likes.

Wo kein Kläger, da kein Richter

Ein psychologisches Moment ist bei Essen-Fotos im Netz nicht zu unterschätzen: Wer in den sozialen Medien oder seinem Blog ein teures Essen postet und darüber schlecht oder gehässig schreibt, muss eher mit einer Klage rechnen als jemand, der sich lobend und wohlwollend äußert. Nach der alten Devise: „Wo kein Kläger, da kein Richter“ muss erst mal der Wirt aktiv werden, ehe ein unerlaubter Post ein juristisches Nachspiel hat.

Tagtäglich gibt es im World Wide Web wohl unzählige Urheberrechtsverstöße, doch nur ein Bruchteil davon wird angezeigt. Das Internet ist rechtlich wie medial eben Neuland.

Gute Erfahrungen im Netz mit seinen kulinarischen Entdeckungen hat der Lauenburger Food- und Wein-Blogger Mario Scheuermann gemacht. „Aus Restaurants habe ich schon via Facebook, Ello und Instagram gepostet“, sagt Scheuermann. Die meisten Gastronomen zeigten sich sogar hilfsbereit, wenn zum Beispiel die Beleuchtung im Restaurant nicht optimal ist. „Ich werde dann auch schon mal in die Küche gebeten zum Fotografieren oder der Service präsentiert mir den Teller an einem gut ausgeleuchteten Platz.“

Auch der politische Blogger Christian Soeder aus Baden-Württemberg teilt gerne Bilder von gutem Essen. Mit seinen „Foodporn“-Fotos bei Facebook und als Co-Autor des Feinschmeckerblogs regt er regelmäßig zu Diskussionen über die Kreationen an. Nach dem Motto „Ehre wem Ehre gebührt“, wird den Köchen und Wirten so Lob und Aufmerksamkeit zuteil. Im besten Fall trägt das sogar zur Hebung des gastronomischen Niveaus im Land bei.

Dieser Artikel erschien zuerst in der Welt.

Bild: Michael Berger für Gründerszene