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Über die GbR zur GmbH – Was gibt es bei der persönlichen Haftung zu beachten?

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Über die GbR zur GmbH – Was gibt es bei der persönlichen Haftung zu beachten?

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21. September 2010 | Rouven Siegemund
GbR, Gesellschaft bürgerlichen Rechts, GmbH, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Vor-GmbH, Gesellschafter, Gesellschaftervertrag, private Haftung

Das deutsche Recht bietet Gründern verschiedene Möglichkeiten, um ihre unternehmerischen Ideen in eine gesellschaftsrechtliche Form zu gießen. Von den Personengesellschaften GbR, OHG und KG bis zu den Kapitalgesellschaften GmbH und AG gibt es ein großes Angebot, das je nach Geschäftsidee und finanzieller Ausstattung der Gründer mehr oder weniger geeignet ist.

Die einfachste und unkomplizierteste Möglichkeit, ein Unternehmen zu gründen, bietet die GbR, die weder eine Mindesteinlage noch eine Registereintragung erfordert. Allerdings ist vielen Gründern besonders wichtig, ihre persönliche Haftung als Gesellschafter einer GbR von vornherein auszuschließen. Soweit das notwendige Kleingeld vorhanden ist, entscheiden sich daher viele Unternehmer zur Gründung einer GmbH, um in den sicheren Hafen der beschränkten Haftung zu fahren.

Fehlen die finanziellen Mittel zur GmbH-Gründung (Mindeststammkapital 25.000 Euro), existiert seit kurzer Zeit eine Alternative: die Unternehmergesellschaft (UG) (haftungsbeschränkt). Die UG (haftungsbeschränkt) kann mit einem geringeren Stammkapital als die GmbH ausgestattet werden, richtet sich aber ansonsten (mit wenigen Ausnahmen) nach den bekannten Regeln der GmbH.

GbR-Gesellschafter wider Willen?

Was die meisten Gründer während ihrer Gedankenspiele zur GmbH-Gründung jedoch nicht wissen: Sie sind möglicherweise längst Gesellschafter einer GbR mit allen damit verbundenen Rechten und Pflichten – insbesondere einer unbeschränkten persönlichen Haftung als Gesellschafter – geworden, ohne hiervon Notiz genommen zu haben. Wie kann das sein?

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Eine GbR kommt bereits zustande, sobald sich mindestens zwei Personen (die Gesellschafter) gegenseitig durch einen Gesellschaftsvertrag dazu verpflichten, die Erreichung eines gemeinsamen Zwecks in der durch den Vertrag bestimmten Weise zu fördern. Der erwähnte gemeinsame Zweck kann aus jedem erlaubten Zweck bestehen, selbst ein ideeller Zweck genügt. In der Gründungswirklichkeit wird der gemeinsame Zweck die Geschäftsidee sein.

Der GbR-Gesellschaftsvertrag, in dem sich die Gründer zur gemeinsamen Förderung der Geschäftsidee verpflichten, muss nicht ausdrücklich oder gar schriftlich formuliert werden. Vielmehr genügt schon jedwede konkludente (stillschweigende) Einigung zwischen den Beteiligten. Das Bewusstsein, eine Gesellschaft zu gründen, ist ebenso wenig erforderlich wie eine zutreffende Bezeichnung des Rechtsverhältnisses.

Zudem bedarf es keiner Anmeldung der Gesellschaft selbst oder der Aufnahme ihrer Geschäftstätigkeit in einem öffentlichen Register. Kurz gesagt: Sobald die Gründer gemeinsam beginnen, die Geschäftsidee umzusetzen, begründen sie eine GbR. Ein zulässiger gemeinsamer Zweck in diesem Sinne ist übrigens auch das Vorhaben, eine GmbH gründen und betreiben zu wollen. Eine GbR mit diesem Zweck wird Vorgründungsgesellschaft genannt.

Haftung als GbR-Gesellschafter

Über das möglicherweise konkludente Entstehen einer GbR – sei es als Vorgründungsgesellschaft oder durch Umsetzung der Geschäftsidee – sollten sich alle Gründer bewusst sein, denn eines steht fest: Als GbR-Gesellschafter haftet der Gründer für Verbindlichkeiten der entstandenen GbR grundsätzlich mit seinem Privatvermögen persönlich und unbeschränkt.

Die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft gehen zudem nicht automatisch auf die nach einer notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entstehende so genannte Vor-GmbH oder die später mit Eintragung in das Handelsregister entstehende GmbH über. Infolge dessen kann sich der Gläubiger der GbR grundsätzlich aussuchen, ob er von der GbR oder von einem oder mehreren Gesellschafter/n in voller Höhe befriedigt werden möchte. Die Gesellschafter haften im Innenverhältnis, also untereinander als Gesamtschuldner, so dass ein allein in Anspruch genommener Gesellschafter bei seinen Mitgesellschaftern Regress nehmen kann, soweit diese liquide sind.

Begrenzen der Haftungsrisiken als GbR-Gesellschafter

Für Gründer stellen sich nun folgende Fragen: Wie kann der GbR-Gesellschafter die Haftungsrisiken bis zur tatsächlichen Gründung einer GmbH oder UG (haftungsbeschränkt) begrenzen. Welches weitere Vorgehen ist ratsam?

Zunächst einmal sollten die Gesellschafter der Vorgründungsgesellschaft einen gesetzlich nicht vorgeschriebenen schriftlichen Gesellschaftsvertrag abfassen. Dies empfiehlt sich stets, um Klarheit über den Inhalt der Vereinbarung zu schaffen. Folgende Punkte sollten auf jeden Fall in einem Gesellschaftsvertrag geregelt werden: der Zweck der Gesellschaft, die Geschäftsführungsbefugnis und Vertretungsmacht der Geschäftsführer, die jeweils zu leistenden Beiträge der Gesellschafter, die Haftung der Gesellschafter im Innenverhältnis, ggf. Fortsetzungsklauseln für den Fall des Ausscheidens oder Todes eines Gesellschafters, den Ausschluss eines Gesellschafters sowie die Beendigung der Gesellschaft.

Weiterhin lässt sich das Entstehen einer persönlichen Haftung der GbR im Einzelfall dadurch vermeiden, dass mit Vertragspartnern der GbR bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts jeweils ausdrücklich vereinbart wird, dass die Haftung auf das Vermögen der GbR beschränkt ist. Außerdem können Rechtsgeschäfte unter der aufschiebenden Bedingung abgeschlossen werden, dass die GmbH entsteht, und unter dem Vorbehalt ihrer Genehmigung. Hierbei muss allerdings offengelegt werden, dass die GmbH noch nicht errichtet ist, und klargestellt werden, dass die Leistung der GbR nur aus Erträgen der späteren GmbH erbracht werden soll.

Schließlich sollte ein Gründer selbstverständlich darauf achten, dass im Namen der GbR keine zu hohen und riskanten Verbindlichkeiten eingegangen werden. Sobald die Vor-GmbH durch notarielle Beurkundung des Gesellschaftsvertrags entstanden ist, haften die Gesellschafter zwar immer noch neben dem Gesellschaftsvermögen persönlich. Mit Eintragung der Gesellschaft und Entstehen der GmbH gehen die Verbindlichkeiten der Vor-GmbH jedoch auf die GmbH über, die dann grundsätzlich nur noch mit ihrem Gesellschaftsvermögen haftet. Nur in besonderen Ausnahmefällen können dann noch die Gesellschafter persönlich in Anspruch genommen werden. Die Verbindlichkeiten der Vorgründungsgesellschaft als GbR hingegen gehen – wie bereits erwähnt – nicht auf die GmbH über.

Bildmaterial: Cohdra
Rouven Siegemund

Rouven Siegemundist Mitglied des gesellschaftsrechtlichen Teams bei Osborne Clarke und seit März 2010 als Rechtsanwalt tätig. Er berät Unternehmen im Bereich des Gesellschaftsrechts zu Venture Capital Finanzierung und Gründerberatung.

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