Geschäftsessen steuerlich ansetzen felix1.de

„Wir können das auch beim Essen besprechen.“ Für Unternehmer ist das Geschäftsessen oftmals ein guter Anlass die Geschäftsbeziehung aufzubessern. Denn Verträge lassen sich in angenehmer Restaurantatmosphäre leichter abschließen als in einem sterilen Büro.

Nur pauschale Aufteilung möglich

Leider kann nicht das gesamte Geschäftsessen steuerlich berücksichtigt werden. Gesetzlich vorgeschrieben ist eine Aufteilung 70 % / 30 %.

Nur 70 % lassen sich demnach als Betriebsausgaben abziehen. Die restlichen 30 % sind nicht abziehbare Betriebsausgaben. Diese Aufteilung ist immer vorzunehmen, unabhängig von der Personenzahl und der Aufteilung zwischen eigenen Mitarbeitern und Geschäftspartnern.

3-Sterne-Restaurant muss nicht sein

Achten Sie aber darauf, dass Ihre Aufwendungen angemessen sind. Je nach Bedeutung des Vertragsabschlusses wird wohl eine Rechnung über 300 Euro pro Person beim Finanzamt nicht zu einem Abzug von 70 % der Gesamtkosten führen. Vielmehr wird der Finanzbeamte die Kosten auf den angemessenen Teil – 100 Euro pro Person sind der Richtwert – beschränken und 70 % davon als Betriebsausgaben berücksichtigen.

Auch Mitarbeiter können bewirtet werden. Unter bestimmten Umständen sind sogar 100 % als Betriebsausgaben abzugsfähig. Wann das möglich ist, lesen Sie im felix1.de-Blogbeitrag „Bewirtungsaufwendungen als Betriebsausgaben“.

Die Vorsteuer ist immer zu 100 % abziehbar. Zumindest dann, wenn ein ordentlicher Bewirtungsbeleg vorliegt. In einem ordentlichen Bewirtungsbeleg müssen mehrere Angaben enthalten sein. Lesen Sie mehr dazu im kostenlosen Merkblatt „Bewirtungskosten als Betriebsausgaben“.

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