Ein Beitrag von Philipp Schön und Ronny Jänig, Rechts- und Fachanwalt spezialisiert auf gesellschafts- und finanzierungsrechtlichen Themen.

Das Gesellschaftsrecht gibt Gründern viele Freiheiten, um für Gesellschafterbeschlüsse in ihrem Startup bestimmte Mehrheitserfordernisse aufzustellen. So können Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag für Entscheidungen die einfache Mehrheit, eine Dreiviertelmehrheit, sonstige Mehrheiten, Einstimmigkeit oder auch die Zustimmung aller Gesellschafter für die wirksame Beschlussfassung fordern. Wo liegt der Unterschied zwischen einem „einstimmigen“ Beschluss und einem Beschluss mit „Zustimmung aller Gesellschafter“? Auch diese Frage wird im Folgenden noch geklärt.

Vor allem geht es darum, ob und wie solche Mehrheitsklauseln nachträglich geändert werden können. Je nach Machtverteilung und Interessenlage kann ein Mehrheitsgesellschafter Interesse daran haben, die Klauseln zu seinen Gunsten abzuändern. Auf der anderen Seite haben Minderheitsgesellschafter ein Interesse daran, ihre gesellschaftsvertraglichen Rechte späteren Satzungsänderungen zu entziehen.

Was bedeutet Einstimmigkeit?

Heißt Einstimmigkeit nun die Zustimmung aller Gesellschafter – oder lediglich die Zustimmung aller an der Versammlung teilnehmenden Gesellschafter? Nach Auffassung der Gerichte erfordert Einstimmigkeit keine Zustimmung aller Gesellschafter. Es genügt, dass alle teilnehmenden Gesellschafter dem Beschluss zustimmen. Also kann ein Gesellschafterbeschluss bei ordnungsgemäßer Ladung auch in Abwesenheit eines Gesellschafters einstimmig gefasst werden.

Mehrheit der vorhandenen oder abgegebenen Stimmen?

Nicht immer regeln Gesellschaftsverträge eindeutig, auf welche Mehrheit es ankommen soll. So ist für die Beschlussfassung genau zu bestimmen, ob sich die Mehrheit auf die insgesamt vorhandenen oder auf die angegebenen Stimmen beziehen soll.

Bestimmt der Gesellschaftsvertrag das nicht konkret, dann kommt es nach dem GmbHG allein auf die Mehrheit der abgegebenen Stimmen an. Grundsätzlich ist also entscheidend, wer tatsächlich anwesend ist und abstimmt. Zu beachten ist, dass viele Gesellschaftsverträge die Anwesenheit einer bestimmen Stimmzahl fordern (meist 50 Prozent), damit Beschlüsse überhaupt wirksam gefasst werden können. Nicht selten nehmen Gesellschaftsverträge für bestimmte Beschlüsse allerdings Bezug auf die insgesamt vorhandenen Stimmen. Der Gesellschaftsvertrag sollte also immer sorgfältig gelesen werden.

Grundregeln

In der Praxis werden für gewöhnliche Beschlüsse einfache Mehrheiten (der abgegebenen Stimmen) in Gesellschaftsverträgen vorgesehen. Änderungen des Gesellschaftsvertrages können – sofern der Vertrag nichts anderes vorschreibt – nur durch einen Beschluss erfolgen, der einer Mehrheit von 75 Prozent der abgegebenen Stimmen bedarf (ausgehend von § 53 Absatz 1 GmbHG).

Eine Mehrheit von 75 Prozent wird in Gesellschaftsverträgen häufig auch für andere außergewöhnliche Beschlüsse vorgesehen, beispielsweise Umwandlungen und den Ausschluss von Mitgesellschaftern.

Praxisrelevante Sonderfälle

(a) Änderungen von Mehrheitserfordernissen

Eine im Recht der GmbH wenig behandelte Frage ist: Was sind eigentlich die notwendigen Mehrheitserfordernisse, um besondere gesellschaftsvertragliche Mehrheitserfordernisse zu ändern?

In diesem Zusammenhang ist häufig gefordert, dass Mehrheitsklauseln in einem Gesellschaftsvertrag, die für bestimmte Beschlussgegenstände eine qualifizierte Mehrheit oder Einstimmigkeit vorschreiben, nur mit derselben Mehrheit beseitigt werden können. Demnach soll also zum Beispiel eine Dreiviertelmehrheits-Klausel nur mit einer Dreiviertelmehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden können.

Der Bundesgerichtshof hat allerdings in zwei jüngeren Entscheidungen zu Personengesellschaften (GbR, OHG, KG) ausdrücklich offen gelassen, ob ein solcher Grundsatz existiert. In den konkreten Fällen hielt es das Gericht sogar für zulässig, ein gesellschaftsvertragliches Einstimmigkeitserfordernis mittels nur einer satzungsändernden Mehrheit (75 Prozent) zu ändern. Nach Auffassung des Gerichts seien die konkreten Umstände des Einzelfalls, insbesondere die Historie der zu ändernden Mehrheitsklausel und deren Sinn und Zweck, maßgeblich. Inwiefern die zum Personengesellschaftsrecht ergangenen Entscheidungen auf das Recht der GmbH (als eine Kapitalgesellschaft) übertragen werden kann, ist aber offen.

Bis auf Weiteres ist hier also Vorsicht angeraten und im konkreten Fall Beratung einzuholen.

(b) „Sonderrechte“

Beschlüsse zur Änderung oder Aufhebung von Sonderrechten können nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters wirksam gefasst werden.

Sonderrechte sind – vereinfacht gesprochen – besondere Privilegien, die einzelnen Gesellschaftern oder auch Gesellschaftergruppen zustehen, beziehungsweise ihnen in der Satzung zugesprochen werden. Beispielhaft zu nennen ist das Recht eines (namentlich genannten) Gesellschafters, einen Geschäftsführer zu benennen oder einen über seine Beteiligungshöhe hinausgehenden Gewinn zu beziehen.

Sonderrechte sind also für den Minderheitsgesellschafter sehr kostbar, für den Mehrheitsgesellschafter können sie aufgrund ihrer „Unantastbarkeit“ ein Ärgernis sein.

(c) „Relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte“

Beschlüsse zur Änderung oder Aufhebung sogenannter relativ unentziehbarer Mitgliedschaftsrechte können nur mit Zustimmung des betroffenen Gesellschafters gefasst werden.

Relativ unentziehbare Mitgliedschaftsrechte stehen allen Gesellschaftern zu. Sie können aber, aufgrund ihrer besonderen Bedeutung für die Gesellschafterstellung, nicht ohne Zustimmung jedes einzelnen Gesellschafters entzogen werden. Zum Beispiel betrifft das die nachträgliche Vorsehung der Beschränkung der Abtretung von Geschäftsanteilen (Vinkulierung) sowie die Beschränkung des Gewinnrechts und des Informationsrechts.

Dies macht deutlich, dass die Mehrheit in einer Gesellschaft nicht grenzenlos ihren Willen gegen die Minderheit durchsetzen kann.

Fazit

Startups sollten sich intensiv damit auseinandersetzen, inwieweit bestimmte Gesellschafterrechte nur mit Zustimmung aller Gesellschafter veränderbar sein sollen – und klare gesellschaftsvertragliche Absprachen zu Mehrheitserfordernissen und insbesondere zur Abänderung von Mehrheitserfordernissen treffen.

Besonderen Schutz kann ein (Minderheits-)Gesellschafter erlangen, wenn er sich ein sogenanntes Sonderrecht einräumen lässt. Mehrheitsgesellschafter sollten stets im Hinterkopf behalten, dass sie per Mehrheitsbeschluss nicht grenzenlos Entscheidungen gegen den Willen der Minderheitsgesellschafter durchsetzen können.

Die Frage der relevanten Mehrheitserfordernisse sollte nicht nur bei der Gründung der Gesellschaft, sondern auch bei anstehenden Änderungen des Gesellschaftsvertrages und bei der Aufnahme neuer Gesellschafter (VC, Business Angels und sonstige Investoren) beachtet werden. Nicht zuletzt spielen Mehrheitserfordernisse immer eine Rolle im Gesellschafterstreit – hier sind sie meist kriegsentscheidend.

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