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Steuervorteile für Holdings drohen zu fallen

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Steuerrecht

Fallen die Steuervorteile für Holdings?

Fachbeitrag. Was bedeutet die geplante Gesetzesänderung für Gründer und Investoren? Der Gesetzgeber will die steuerlichen Vorteile einschränken.
18. Juli 2012 | Joachim Breithaupt

Gesetzesänderung Kapitalgesellschaften

Kapitalgesellschaft oftmals erste Wahl

Viele Gründer entscheiden sich für die Rechtsform der Kapitalgesellschaft für ihr operatives Unternehmen, also die GmbH oder die UG, weil damit eine Haftungsbeschränkung verbunden ist.

Die Wahl der richtigen Rechtsform für das eigene Unternehmen wirft zahlreiche Fragen auf. Weichen müssen frühzeitig richtig gestellt werden, um spätere Nachteile insbesondere bei der Aufnahme weiterer Gesellschafter und beim Exit zu vermeiden. Neben rein organisatorischen und operativen Themen sind damit vor allem auch mit rechtliche und steuerliche Aspekte verbunden, und zwar für das Unternehmen selber, aber auch für den oder die Gründer.

Ist das Geschäftsmodell auf Finanzierung durch Dritte ausgerichtet, ist die Kapitalgesellschaft erste Wahl, da Business Angels und Venture-Capital-Gesellschaften sich meist nur an Kapitalgesellschaften beteiligen. Grund sind die steuerlichen Vorteile beim Exit, wenn der Investor selber als Kapitalgesellschaft strukturiert ist. In diesem Fall werden Veräußerungsgewinne und auch etwaige Dividendenzahlungen vom Investor grundsätzlich steuerfrei kassiert. Es findet nur eine geringe Besteuerung in Höhe von etwa 1,5 Prozent auf den Gewinn statt.

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Diese Vorteile, die durch das in § 8b des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) geregelte sogenannte „Nationale Schachtelprivileg“ gewährt werden, nutzen auch viele Gründer. Die Anteile an der operativen GmbH oder UG werden hierzu nicht unmittelbar von den Gründern gehalten, sondern durch eigene Beteiligungsgesellschaften, die die Gründer zuvor ins Leben gerufen haben. Dabei muss es sich ebenfalls um Kapitalgesellschaften handeln, meist aus Kostengründen um UGs. Auch die Gründer können dann bei einem Exit den ihnen zustehenden Veräußerungsgewinn steuerfrei in „ihrer“ UG vereinnahmen. Der Gewinn kann dann entweder nahezu vollständig (bis auf die 1,5 Prozent Steuerbelastung) re-investiert werden. Alternativ kann sich der jeweilige Gründer den Gewinn entweder ganz oder zum Teil ausschütten. Dann greift auf die Dividende die Abgeltungssteuer mit 25 Prozent plus Soli und Kirchensteuer.

Gesetzgeber plant Einschränkung der Steuervorteile

Diese steuerlichen Vergünstigen will der Gesetzgeber nun einschränken. Das nationale Schachtelprivileg mit der Steuerfreiheit von Veräußerungsgewinnen und Dividenden soll nur noch dann gewährt werden, wenn die Holding UG beziehungsweise GmbH mit mindestens zehn Prozent an der operativen Kapitalgesellschaft beteiligt ist.

Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 6. Juli 2012 einen Änderungsvorschlag zum Gesetzesentwurf der Bundesregierung für das Jahressteuergesetz 2013 aufgenommen, der die Steuervergünstigung einschränken soll. Hintergrund ist eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs, wonach es gegen EU–Recht verstößt, wenn ausländische Kapitalgesellschaften nur dann in den Genuss der Steuervergünstigung kommen, wenn sie mit mindestens zehn Prozent an einer anderen deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt sind. Erhalten demgegenüber deutsche Kapitalgesellschaften ohne jegliche Mindestbeteiligungsgrenze die steuerlichen Vergünstigungen, stellt das eine Diskriminierung der EU-Ausländer dar.

Als Konsequenz will der Gesetzgeber auch deutschen Holding-Gesellschaften die steuerlichen Vergünstigungen nur dann gewähren, wenn sie mit mindestens zehn Prozent an der Kapitalgesellschaft beteiligt sind, deren Anteile verkauft werden beziehungsweise von der sie Gewinnausschüttungen erhalten.

Was bedeutet die Änderung für geplante Unternehmensgründungen?

Stehen Gründer vor der Frage, ob sie sich direkt oder über eine eigene Holding UG an dem operativen Unternehmen beteiligen sollen, ist die Holding nur dann zu empfehlen wenn auf Dauer abzusehen ist, dass die jeweilige Holding UG unmittelbar mit mehr als zehn Prozent an dem operativen Unternehmen beteiligt ist. Sieht der Geschäftsplan jedoch aufgrund von Finanzierungsrunden eine Verwässerung auf unter zehn Prozent vor, macht die Holding UG steuerlich keinen Sinn mehr, wenn das Gesetz in der nun vorgesehenen Form umgesetzt wird.

Bei Beteiligungen von unter zehn Prozent müssen Veräußerungsgewinne und auch Dividendenzahlungen von der Holding UG nämlich als laufender Gewinn versteuert werden. Das bedeutet 15 Prozent Körperschaftsteuer und etwa 15 Prozent Gewerbesteuer. Bei der Holding UG entsteht also eine Steuerbelastung von gut 30 Prozent. Wird der Gewinn dann von der Holding UG an den Gesellschafter ausgeschüttet, schlägt der Fiskus nochmals mit der Abgeltungsteuer von 25 Prozent plus Soli und Kirchsteuer zu. Es entsteht so eine Gesamtsteuerbelastung von knapp 49 Prozent.

Ist also absehbar, dass man voraussichtlich weniger als zehn Prozent an der operativen Gesellschaft hält, sollten die Anteile direkt durch den Gründer gehalten werden. Beim Exit greift dann das sogenannte „Teileinkünfteverfahren“. Danach bleiben vom Veräußerungsgewinn 40 Prozent steuerfrei. Die restlichen 60 Prozent müssen mit dem persönlichen Steuersatz versteuert werden, der einschließlich Soli und Kirchensteuer maximal 50 Prozent beträgt. Es kommt dann also zu einer Steuerlast von höchstens 30 Prozent.

Gründer und Investoren müssen sich gegebenenfalls überlegen, Beteiligungen zukünftig über eine gemeinsame Holding-Gesellschaft zu bündeln, wenn Sie die Steuervorteile nutzen wollen, aber alleine unter den zehn Prozent bleiben. Dabei ist aber auch zu berücksichtigen, dass der bislang gewährte Steuervorteil bei der Holding Struktur letztlich nur eine Steuerstundung ist. Wenn irgendwann die von der Holding vereinnahmten Veräußerungsgewinne beziehungsweise Dividenden an die Gesellschafter ausgeschüttet werden, schlägt der Fiskus mit der Abgeltungssteuer zu und man ist beim selben steuerlich Ergebnis, wie bei einem direkten Investment in die operative Gesellschaft ohne Zwischenschaltung der Holding.

Was bedeutet die geplante Änderung für bereits bestehende Beteiligungen?

Wurde das operative Unternehmen bereits gegründet und werden die Geschäftsanteile durch Holding UGs oder GmbHs gehalten, werden die oben geschilderten Steuervergünstigungen nach den Plänen des Bundesrates ab sofort nur noch dann gewährt, wenn die jeweilige Holding mit mindestens zehn Prozentunmittelbar an der operativen GmbH beteiligt ist. Bei einer geringen Anteilsquote werden der Veräußerungsgewinn bei einem Verkauf der Anteile und die Dividenden als laufender Ertrag der Holding zugwiesen. Veräußerungsgewinn und Dividenden sind dann mit etwa 30 Prozent Körperschaft- und Gewerbesteuer zu besteuern. Damit ist der gesamte steuerliche Vorteil der Holding-Struktur verloren.

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Bevor nicht wirklich klar ist, ob der Gesetzesvorschlag in dieser Form umgesetzt wird, sollte man aber in keinem Fall kurzfristig Anteile, die sich bereits in einer Holding UG oder GmbH befinden, und die weniger als zehn Prozent der Anteile an der operativen Gesellschaft ausmachen, aus der Holding heraus übertragen. Auch das würde Steuern auslösen und der Fiskus würde sich für die Bewertung die Angaben in der letzten Finanzierungsrunde ansehen.

Ab wann soll die neue Grenze für Holding Gesellschaften gelten?

Der Gesetzesvorschlag sieht vor, dass die Änderung ab dem Veranlagungszeitraum 2012 gilt, also bereits für alle Exits, die im Jahre 2012 stattfinden beziehungsweise bereits durchgeführt wurden.
Ob die zehn Prozent Grenze erreicht wird, soll sich nach den Verhältnissen am „Beginn des Veranlagungszeitraums“ richten. Das bedeutet folgendes: Entscheidend ist das Jahr des Exits oder der Dividendenzahlung. Für dieses Jahr muss die Beteiligung jeweils am Beginn des Veranlagungszeitraums (also der 1. Januar) unmittelbar mindestens zehn Prozent betragen, damit Dividenden und Veräußerungsgewinne bei der Holding steuerfrei bleiben. Wenn also im Jahr 2013 der Exit erfolgt, muss zum 1. Januar 2013 die Beteiligung mindestens zehn Prozent betragen.

Dies bedeutet aber auch, dass in dem betreffenden Veranlagungszeitraum Anteile sukzessive verkauft werden können, wenn nur zum Beginn des Veranlagungszeitraums die zehn Prozent Grenze erreicht wird.
Um Missbrauch zu vermeiden, sieht der Entwurf noch folgendes vor:

  • Werden Anteile „geliehen“, um die zehn Prozent Grenze zu erreichen, und werden die Anteile dann später zurück gegeben, werden diese Anteile für die Ermittlung der Beteiligungsgrenze dem Verleiher zugerechnet.
  • Werden Anteile über eine Personengesellschaft gehalten (KG, OHG etc.), sind die Anteile den dahinter stehenden Gesellschaftern entsprechend dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzuweisen. Eine „Bündelung“ der Anteile über eine Personenhandelsgesellschaft funktioniert daher nicht. Auch die vermögensverwaltende Personengesellschaft, also die BGB-Gesellschaft, kann nicht eingesetzt werden, da hier für steuerliche Zwecke die sogenannte „Bruchteilsbetrachtung“ gilt. Auch bei dieser Rechtsform erfolgt also die unmittelbare Zurechnung der Anteile an die Gesellschafter entsprechend ihrer Beteiligung.

Problematisch ist vor allem die vom Gesetzgeber vorgesehene faktische Rückwirkung. Wurden bereits in diesem Jahr Verkäufe getätigt, und bestand am 1. Januar 2012 keine zehn Prozent Beteiligung, soll der Gewinn nicht steuerfrei bleiben, sondern als laufender Gewinn der Körperschaft- und Gewerbesteuer bei der Holding unterworfen werden. Eine unschöne Überraschung.

Darüber hinaus sollen Betriebsausgaben wie zum Beispiel Finanzierungskosten und auch Veräußerungsverluste im Zusammenhang mit Beteiligungen von unter 10 % nur mit positiven Einkünften aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften von unter zehn Prozent ausgeglichen werden können.

Ob der Gesetzesentwurf in dieser Form umgesetzt wird, ist noch nicht ausgemacht. Widerstand kommt aus allen Bereichen der Wirtschaft. Die großen Wirtschaftsverbände (DIHK, BDI etc.) haben bereits im Vorfeld der Sitzung des Bundesrates eine ablehnende Stellungnahme verfasst. Es sollte aber durchaus mit der geplanten Änderung gerechnet werden.

Bild: Michael Staudinger  / pixelio.de

Joachim Breithaupt

Joachim Breithauptist als Rechtsanwalt und Steuerberater Partner im Dezernat für Steuer- und Gesellschaftsrecht der Sozietät Osborne Clarke und berät Gründer, BAs und VC-Gesellschaften bei steuerlichen Aspekten der Unternehmensgründung.

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