GmbH Sachgruendung Kosten

Alternative zur Bargründung

Der vorherige Beitrag erklärt, wie sich eine GmbH im Wege der sogenannten „Sachgründung“ auch ohne 25.000 Euro Bargeld gründen lässt. Aufbauend auf den Beitrag zu den Kosten der Gründung einer GmbH, der die Kosten der „normalen“ Gründung (sogenannte „Bargründung“) beschreibt, nun die Besonderheiten bei der Sachgründung.

Geschäftswert

Wie bei der Bargründung entspricht der für die Berechnung der Kosten zugrunde zu legende Geschäftswert grundsätzlich dem Stammkapital der Gesellschaft, wobei ein Mindestbetrag von 30.000 Euro und ein Höchstbetrag von zehn Millionen Euro gelten. Die Besonderheit der Sachgründung ist, dass, sofern der tatsächliche Wert der Sacheinlage höher ist als ihr Nennbetrag, der tatsächliche Wert für die Bestimmung des Geschäftswerts maßgeblich ist.

Wenn ein ganzes Unternehmen eingebracht wird, bestimmt sich der Geschäftswert nach der Summe der tatsächlichen Werte aller Aktiva; Verbindlichkeiten und Rückstellungen werden nicht abgezogen.

Beispiel: Gründer G erbringt das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro durch Einbringung seines Autos mit einem Wiederbeschaffungswert von 14.000 Euro, seiner Software mit einem Ertragswert von 10.100 Euro und seines Warenlagers mit einem Verkaufswert von 900 Euro. Der Wert der Sacheinlagen entspricht dem Nennwert des Stammkapitals. Wegen des Mindestwerts beträgt der Geschäftswert 30.000 Euro.

G bringt sein Einzelunternehmen mit allen Aktiva und Passiva ein. Die Aktiva haben einen Buchwert von 100.000 Euro, sind aber tatsächlich 150.000 Euro wert. (Der Unterschied kann zum Beispiel dadurch entstehen, dass ein Gegenstand, der in der Bilanz mit seinem Anschaffungspreis steht, in der Zwischenzeit an Wert gewonnen hat oder dass ein Gegenstand in der Bilanz abgeschrieben wurde, obwohl er tatsächlich nicht an Wert verloren hat.)

Die Verbindlichkeiten und Rückstellungen des Unternehmens betragen 75.000 Euro. Der Buchwert des Eigenkapitals beträgt demnach 25.000 Euro. Entscheidend für den Gegenstandswert ist allein der tatsächliche Wert der Aktiva in Höhe von 150.000 Euro.

Wenn bei der Sachgründung ein Unternehmen im Ganzen eingebracht wird, löst dies deshalb in der Regel höhere Notargebühren aus, als wenn nur Einzelgegenstände eingebracht werden.

Einbringungsvertrag

Wenn der Vertrag, mit dem die Sacheinlagen in die Gesellschaft eingebracht werden, bereits in der Gründungsurkunde enthalten ist, so fallen für den Einbringungsvertrag keine gesonderten Gebühren an. Deshalb empfiehlt es sich, Gründungsbeschluss und Einbringungsvertrag gemeinsam zu beurkunden.

Sachgründungsbericht

Der Sachgründungsbericht muss nicht vom Notar entworfen werden. Entwirft der Notar den vollständigen Sachgründungsbericht, erhält er hierfür eine ein-fache Gebühr aus einem nach billigem Ermessen zu bestimmenden Teilwert des tatsächlichen Werts der Einlage (beispielsweise 30 Prozent). Wirkt er nur an dem Entwurf mit, so bestimmt der Notar nach billigem Ermessen die Gebühr, mindestens eine 0,3-fache, höchstens eine ein-fache Gebühr. Hat der Notar nur beraten, aber nicht am Entwurf mitgewirkt, so erhält er mindestens eine 0,3-fache und höchstens eine 0,5-fache Gebühr.

Da der Notar im Hinblick auf die Gebühren für die Erstellung des Sachgründungsberichts ein gewisses Ermessen hat, lassen sich die Kosten der Sachgründung nicht so präzise vorhersagen wie bei einer Bargründung. Es lohnt sich daher, vor der Beurkundung den Notar um eine Kostenschätzung zu bitten.

Handelsregistergebühren

Das Handelsregister berechnet für die Eintragung der Gesellschaft 240 Euro und damit 90 Euro mehr als bei einer Bargründung.

Wertgutachten

Wenn für den Nachweis des Wertes einer Sacheinlage ein Sachverständigengutachten benötigt wird, entstehen hierfür weitere Kosten. Um Kosten zu sparen, ist es vorzugswürdig, nur Gegenstände einzubringen, deren Wert einfach nachzuweisen ist. Im Fall der Einbringung eines gesamten Unternehmens lässt sich durch die Einbringung zum Buchwert die Notwendigkeit eines Gutachtens vermeiden.

Kostenbeispiel Standardfall

Wie bei jeder GmbH-Gründung unterscheiden sich die Kosten je nachdem, ob die Gesellschaft mit einem oder mehreren Gesellschaftern gegründet wird.

Wenn der Notar die gesamte Dokumentation entwirft, können bei der Sachgründung einer GmbH mit einem Stammkapital von 25.000 Euro, wenn der Wert der einzubringenden Gegenstände ebenfalls 25.000 Euro beträgt, beispielsweise die folgenden Kosten anfallen:
GmbH Sachgründung Kosten
Wird bei der Gründung ein Unternehmen, dessen Aktiva einen tatsächlichen Wert von 150.000 Euro haben, eingebracht, so können beispielsweise folgende Kosten anfallen:
GmbH Sachgründung Kosten

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Bild: tomwang / PantherMedia

GmbH Sachgruendung Kosten

Kostensparmöglichkeiten

Wie auch bei der Bargründung lassen sich Kosten sparen, indem der Notar nicht mit der Erstellung der gesamten Dokumentation beauftragt wird. Folgende Dokumente können selbst entworfen werden:

  • Beschluss zur Geschäftsführer-Bestellung,
  • Gesellschafterliste,
  • Sachgründungsbericht.

Außerdem kann der Notar darauf verzichten, die Portokosten pauschal abzurechnen. Dadurch reduzieren sich die Kosten im ersten Beispiel, wenn die Gegenstände der Sacheinlage 25.000 Euro wert sind, wie folgt:
GmbH Sachgründung Kosten
Im zweiten Beispiel, in dem ein Unternehmen, dessen Aktiva 150.000 Euro wert sind, eingebracht wird, ergeben sich dann folgende Kosten:
GmbH Sachgründung  Kosten
Bei der kostengünstigsten Gestaltung liegen die Kosten einer Sachgründung nur 90 Euro über den Kosten einer Bargründung.

Allerdings ist gerade bei der Sachgründung vor zu viel Ehrgeiz bei der Kostenreduktion zu warnen. Eine Sachgründung wird vom Handelsregister intensiver geprüft als eine Bargründung. Durch das Erfordernis, die Einlagen zu bewerten und einen Sachgründungsbericht zu verfassen, ergeben sich mehr potenzielle Fehlerquellen.

Wenn die eingereichten Dokumente nicht den Anforderungen des Handelsregisters genügen, wird die Eintragung der Gesellschaft zunächst abgelehnt. Die Korrektur der Fehler kann zu zusätzlichen Kosten und Verzögerungen führen.

Vorsicht: verdeckte Sachgründung

Da eine Sachgründung in jedem Fall aufwändiger und teurer ist als eine Bargründung, ist es eine naheliegende Überlegung, das Stammkapital zunächst in bar aufzubringen und nach Gründung der Gesellschaft einen Kaufvertrag zwischen Gesellschafter und Gesellschaft abzuschließen, mit dem die Gesellschaft von dem Gesellschafter Vermögensgegenstände oder ein ganzes Unternehmen kauft.

Beispiel: Gründer G gründet eine GmbH. Das Stammkapital in Höhe von 25.000 Euro zahlt er in bar ein. Die Mittel hierzu hat G sich kurzfristig geliehen. Unmittelbar nach der Eintragung der Gesellschaft im Handelsregister schließt G mit der Gesellschaft einen Kaufvertrag, mit dem er der Gesellschaft sein Auto, seine Software und sein Warenlager zu einem Preis von insgesamt 25.000 Euro verkauft. Den Kaufpreis verwendet er, um sein Darlehen zurückzuzahlen.

Eine solche Gestaltung nennt man „verdeckte Sachgründung“. Sie ist verboten, da sie zu einer Umgehung der Vorschriften führt, die sicherstellen sollen, dass durch die Sacheinlagen das Stammkapital tatsächlich aufgebracht wird.

Eine verdeckte Sachgründung kann unangenehme Folgen haben:

  • Der Gesellschafter wird durch eine verdeckte Sacheinlage nicht von seiner Einlageverpflichtung befreit. Grundsätzlich muss das Stammkapital erneut eingezahlt werden. Zwar wird der Wert der verdeckten Sacheinlage auf die Einlageverpflichtung angerechnet, jedoch trägt der Gesellschafter die Beweislast für den Wert. Diese Haftung verjährt erst nach zehn Jahren.
  • Der Geschäftsführer der Gesellschaft, der beim Handelsregister eine Bargründung anmeldet, obwohl es sich um eine verdeckte Sachgründung handelt, macht sich eventuell strafbar.
  • Eine steuerliche Buchwertfortführung ist nicht möglich. Dies kann zu einer höheren Steuerbelastung führen.

Von solchen Gestaltungen ist daher abzuraten.

Fazit

  • Bei günstiger Gestaltung liegen die Kosten einer Sachgründung nur geringfügig über den Kosten einer Bargründung.
  • Unter Umständen, insbesondere bei der Einbringung eines Unternehmens im Ganzen, können jedoch deutlich höhere Notargebühren als bei einer Bargründung anfallen.
  • Um die Kosten von Wertgutachten zu sparen, empfiehlt es sich, nur Gegenstände einzubringen, deren Wert leicht nachweisbar ist; Unternehmen können zum Buchwert eingebracht werden.
  • Vorsicht vor verdeckten Sachgründungen. Es drohen persönliche Haftung und Strafbarkeit.
Bild: tomwang / PantherMedia