„Nachahmung ist die höchste Form der Verehrung“ – so sagt es ein altes chinesisches Sprichwort. Paradox scheint es nur, wenn diese Form der Verehrung einem selbst vor allem schadet, etwa wenn Konkurrenten das eigene Unternehmenskonzept fleißig kopieren und Kunden abwerben. Für Gründer stellt sich deshalb die Frage, ob, wie und wann die eigene Geschäftsidee geschützt werden kann, damit Copycats nicht schon in den Markt drängen, bevor die eigene Unternehmung überhaupt durchstarten kann.

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Absolute Sicherheit vor dem Ideenklau gibt es nicht

Eines ist dazu vorweg klarzustellen: Einen absoluten Schutz von Ideen, soweit diese sich noch nicht in einer bestimmten Form verwirklicht haben, kennt unsere Rechtsordnung nicht. Es steht also grundsätzlich jedem frei, rein abstrakte Ideen zu kopieren und in die Tat umzusetzen. Die gegenseitige Inspiration anhand unserer Ideen für Geschäfte ist im System des freien Wettbewerbs sogar erwünscht, denn bekanntlich belebt Konkurrenz das Geschäft.

Die Freiheit des Wettbewerbs und die Legalität des Kopierens hören jedoch dort auf, wo die eigene Geschäftsidee in eine für sich genommen schutzfähige Form gegossen wird und dadurch Schutz gegenüber jedermann („inter omnes“) erlangt. Relevant sind hier Urheberrechte, Rechte aus Marken, Patenten, Gebrauchs- und Geschmackmustern sowie die Vorschriften zum Schutz des lauteren Wettbewerbs. So ist es zum Beispiel zwar jedem erlaubt ein schwarzes, koffein- und zuckerhaltiges Erfrischungsgetränk herzustellen und zu vertreiben. Gegen ein absolutes Schutzrecht wird jedoch der verstoßen, der dieses Erfrischungsgetränk Coca Cola nennt, denn dies wäre ein Markenverstoß. Rechtswidrig dürfte es auch sein, sich die geheimgehaltene Rezeptur der Coca Cola zu beschaffen und zu imitieren, denn dies dürfte gegen die Regeln des lauteren Wettbewerbs verstoßen.

Um die eigene Idee möglichst unter Verschluss zu halten sind außerdem Geheimhaltungsvereinbarungen mit Dritten (die so genannten „non disclosure agreements“, kurz NDAs), zum Beispiel mit potentiellen Geschäftspartnern, Geldgebern oder Dienstleistern empfehlenswert. Durch Geheimhaltungsvereinbarungen kann der Schutz einer Geschäftsidee gegenüber einzelnen Personen („inter partes“) erreicht werden. Nachfolgend soll dargestellt werden, wie und wann aus Geschäftsideen absolute Schutzrechte werden können und wie sich Gründer durch Geheimhaltungsvereinbarungen vor unerwünschtem „Ideenklau“ schützen.

Der Schutz „inter omnes“ – aus Ideen schutzfähige Werke und Produkte machen

Die Gesetze bieten mit bestimmten rechtlichen Instrumenten einen gesetzlichen Schutz gegenüber jedermann. Verletzen Dritte absolute Rechte, so kann von ihnen grundsätzlich Unterlassung und Schadensersatz verlangt werden. Voraussetzung für den gesetzlichen Schutz ist in jedem Fall die Manifestierung der Idee in einem Werk oder einem Produkt – erst durch die Manifestierung können die Schutzrechte entstehen.

Urheberrecht

Der Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das Werk als Ergebnis einer persönlichen, individuellen Schöpfung. Um von dem urheberrechtlichen Schutz zu profitieren, ist Gründern zu raten, ihre Idee in eine urheberrechtlich relevante Form zu gießen, also ein Werk entstehen zu lassen. Dies kann zum Beispiel durch Abfassen eines Geschäftskonzeptes, eines Businessplans oder eines Strategiepapiers erfolgen. Hier wird die Idee in einem Werk verkörpert. Dritten ist es untersagt, diese Dokumente in Gänze oder in Teilen zu kopieren oder in unfrei bearbeiteter Weise zu veröffentlichen. Aus einem solchen Verstoß können Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche herrühren.

Die schriftliche Niederlegung der Geschäftsidee kann außerdem dazu dienen, später zu beweisen, dass die Idee und das Werk bereits zu einem bestimmten Zeitpunkt existierten. Dazu kann das Werk bei einem Rechtsanwalt oder Notar hinterlegt werden. Die Frage, wer als Erster eine Idee zu Papier brachte, spielt in Streitigkeiten um Urheberrechte oft eine entscheidende Rolle. Der urheberrechtliche Schutz sollte allerdings nicht überbewertet werden. Da die Idee als solche nicht geschützt ist, bleibt es Dritten selbst überlassen, sich aus den Werken inspirieren zu lassen und das Konzept, freilich in abgeänderter Form, selbst umzusetzen. Mit einem Businessplan sollte daher unbedingt vertraulicher Umgang gepflegt werden.

Markenrecht

Geschäftsideen brauchen Namen und Identifizierungssymbole, um einen signifikanten Wiederkennungswert zu schaffen. Ein bekannter Name, mit dem die Abnehmer bestimmte Qualitätsmerkmale verbinden, kann sich später zu einem erheblichen Wertfaktor für das eigene Unternehmen entwickeln. Das Markenrecht bietet Schutz für Herkunftskennzeichen aller Art. Gründer sollten Ihrer Idee und Ihren Produkten daher unbedingt markenfähige Namen geben und frühzeitig Marken eintragen lassen. So kann potentiellen Namensnachahmern vorab der Wind aus den Segeln genommen werden. Für die geplanten Aktivitäten im Internet sollten außerdem rechtzeitig die passenden Domains gesichert werden.

Patent- und Gebrauchsmusterrecht

Wer die Idee zu einer neuen technischen Erfindung hatte, der sollte den Schutz dieser Erfindung durch ein Patent oder Gebrauchsmuster in Erwägung ziehen. Der Patentschutz bietet ein hohes Schutzniveau, ist jedoch mit einem langwierigen und kostspieligen Eintragungsverfahren bei den Patentämtern verbunden. Ein vergleichsweise kostengünstiger Schutz einer technischen Erfindung kann mithilfe eines Gebrauchsmusters erlangt werden. Da das Patentamt die materiellen Voraussetzungen eines Gebrauchsmusters nicht prüft, ist die Eintragung wesentlich unkomplizierter. Vor Anmeldung eines Patents oder Gebrauchsmusters sollten die Gründer sich von einem fachkundigen Rechtsanwalt oder Patentanwalt beraten und eine sinnvolle Schutzstrategie entwickeln lassen. Insbesondere Patentanwälte können prüfen, ob die Geschäftsidee einem gesetzlichen Schutz als Patent oder Gebrauchsmuster überhaupt zugänglich ist und ob sich entsprechende Investitionen lohnen.

Geschmacksmusterrecht

Im Unterschied zu Patenten oder Gebrauchsmustern, die für technische Produkte und Verfahren vergeben werden, schützen Geschmacksmuster bestimmte (schutzwürdige) Gestaltungen. Damit können Produktdesigns hinsichtlich Form und Farbe gesichert werden. Bedeutung kommt dem Geschmacksmuster zum Beispiel in der Mode-, Möbel- oder Automobilbranche zu. Auch für Logos ist ein Geschmacksmusterschutz denkbar. Die Eintragung eines Geschmacksmusters ist vergleichsweise zügig und mit relativ geringem finanziellem und bürokratischem Aufwand möglich, da die zuständigen Ämter nicht die materiellen Schutzanforderungen des Musters prüfen.

Der Schutz „inter partes“ – Geheimhaltungsvereinbarungen mit Dritten (NDAs)

In der Phase vor der eigentlichen Umsetzung der Geschäftsidee besteht fast immer ein erhebliches Bedürfnis, sich mit weiteren Personen über die Idee auszutauschen und Kontakte für deren Umsetzung anzubahnen. Vor allem die Kontaktaufnahme mit potentiellen Kapitalgebern und Dienstleistern (zum Beispiel Webseitenprogrammierern, Werbern oder Rechtsanwälten) ist meist unerlässlich. Gleichzeitig besteht generell (und verständlicherweise) eine große Scheu zur Kontaktaufnahme aus Angst, die Gesprächspartner könnten sich der Idee annehmen und diese selbst umsetzen. Um dieses Dilemma zu lösen werden häufig Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) abgeschlossen. Sie können einen wirksamen Schutz vor Ideendiebstahl bieten – allerdings nur gegenüber der jeweils verpflichteten Vertragspartei.

Für den Abschluss dieser Vereinbarungen besteht häufig leider ein ganz praktisches Problem: Sprichwörtlich „beißt sich die Katze in den Schwanz“, denn potentielle Geschäftspartner werden sich nicht zur Geheimhaltung verpflichten, ohne überhaupt eine Ahnung von der Attraktivität einer Idee zu haben. Der Gründer hingegen möchte nichts von seiner Idee preisgeben ohne sich auf die Geheimhaltung verlassen zu können. Hier sollten die Ideeninhaber nicht zu sensibel agieren und ein wenig Risiko wagen. Oftmals haben Dritte gar kein Interesse daran die Idee selbst umzusetzen, denn den Erfolg einer Gründung machen selten nur die Idee an sich, sondern immer auch und vor allem die dahinter stehenden Unternehmer aus.

Ist der potentielle Geschäftspartner bereit ein NDA zu unterzeichnen, dann sollten für dessen Schlagkraft alle bekannten geheimzuhaltenden Tatsachen ausdrücklich benannt werden. Möglich ist auch eine Bezugnahme auf den Inhalt eines schriftlich abgefassten Geschäftskonzeptes oder eines Businessplans. Damit die Reichweite der Vereinbarung nicht ausufert und den Vertragsparteien das weitere berufliche Fortkommen unnötig erschwert wird, sollten außerdem auch die Tatsachen benannt werden, die nicht der Geheimhaltungspflicht unterliegen – zum Biespiel alle Informationen, die bereits veröffentlicht oder branchenbekannt sind. Durch die Vereinbarung einer empfindlichen Vertragsstrafe im Falle der Verletzung solle die Geheimhaltungsvereinbarung unbedingt „scharf“ gemacht werden. Ebenso sollten Dauer der Geheimhaltungsverpflichtung und Gerichtsstand vereinbart werden.

Fazit: Elemente der Geschäftsidee lassen sich sichern

Wer vielversprechende Geschäftsideen sein Eigen nennt, steht in unserer Rechtsordnung nicht schutzlos da. Zwar gibt es keinen Schutz für die Idee an sich. Wird sie jedoch in eine bestimmte Form gegossen, lassen sich zumindest einige Elemente der Idee häufig durch absolute Schutzrechte absichern. Über den Abschluss von Geheimhaltungsvereinbarungen (NDAs) können Gründer ihre zukünftigen Geschäftspartner und Dienstleister zur Verschwiegenheit verpflichten. Im Übrigen kann es durchaus sinnvoll sein, sich bereits in einem frühen Stadium der Gründung fachkundig über den möglichen und sinnvollen Schutz der eigenen Idee beraten zu lassen. Auf das Recht des geistigen Eigentums spezialisierte Rechts- und Patentanwälte, die von Gesetzes wegen zur strengen Verschwiegenheit verpflichtet sind, sind hier die richtigen Ansprechpartner.