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Was passiert, wenn das Geld fehlt?

Was tun, wenn das Geld fehlt und Rechnungen nicht bezahlt werden können? Das Thema Insolvenz wird meist mit Schrecken betrachtet. Gründerszene sprach mit dem Berliner Rechtsanwalt und Insolvenzverwalter Hartwig Albers über die Möglichkeiten der Insolvenz und die Tücken des Insolvenzrechts.

In der Startup-Szene läuft naturgemäß nicht immer alles nach Plan. Wenn die Zahlungsunfähigkeit droht, müssen sich die Startups dem Schreckgespenst Insolvenz stellen. In den vergangenen Monaten haben derweil gleich mehrere Jungunternehmen erfolgreich den Weg aus der Insolvenz geschafft. Damit haben sie den Beleg geliefert, dass mit der Insolvenz nicht alles zu Ende sein muss – so lange das Geschäftsmodell selbst ein tragfähiges ist.

Der Berliner Insolvenzverwalter Hartwig Albers erklärt im Gründerszene-Interview nicht nur, worauf Startups vor und während des Verfahrens achten sollten, sondern auch wie der Geschäftsbetrieb fortgeführt werden kann und welche Gestaltungsmöglichkeiten ein Insolvenzverwalter hat.

Herr Albers, was genau ist eigentlich ein Insolvenzverfahren?

Das Insolvenzverfahren dient – im Gegensatz zur Einzelzwangsvollstreckung – dazu, die Gläubiger eines Unternehmens gleichrangig zu befriedigen, um zu verhindern, dass nach dem Motto „den Letzten beißen die Hunde“ befriedigt wird. Dies erfolgt durch quotale Verteilung der im Rahmen des Verfahrens erzielten Erlöse.

Wann ist der richtige Zeitpunkt, ein Insolvenzverfahren einzuleiten? Ab wann ist der strafbare Tatbestand Insolvenzverschleppung erfüllt?

Das ist eine scheinbar einfache Frage, auf die es aber wegen des komplexen rechtlichen Hintergrundes keine „einfache“ Antwort gibt. Hinsichtlich des richtigen Zeitpunktes gilt wirtschaftlich (theoretisch) die auch für Sanierungen geltende Maxime „lieber zu früh als zu spät“. In der Praxis wird diese Maxime – mit Ausnahme unter Umständen der Krisen von sehr großen Unternehmen – jedoch überwiegend nicht berücksichtigt.

Die Psychologie der Beteiligten lebt von dem Prinzip Hoffnung. Anders als bei Großunternehmen gibt es keine Kontrollmechanismen (Pflicht zur Testierung und Veröffentlichung von Bilanzen, sonstige Transparenzgebote etc.), die zur Wahrnehmung der Realität, zumindest teilweise zwingen. Unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Unternehmensformen wird im Anhang in Bezug auf die gesetzlichen Antragspflichten, bestehende Straftatbestände und weitere Insolvenzeröffnungsgründe genauer eingegangen.

Zum „technischen“ Ablauf: Wie wird ein Insolvenzverfahren eingeleitet? Wer muss das tun?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann sowohl vom Unternehmen selbst – nach § 15 InsO durch die Mitglieder des Vertretungsorgans, die Abwickler, oder aber auch die Gesellschafter zum Beispiel bei Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit – oder von einem der Gläubiger beim zuständigen Insolvenzgericht beantragt werden.

Nach § 15a InsO (siehe oben) müssen dies juristische Personen und dort genannte bestimmte Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit tun.

Kann ein Insolvenzantrag auch abgelehnt werden?

Ja, wenn das Vermögen das Vermögen Unternehmens nicht ausreicht, um die Kosten des Insolvenzverfahrens, die sich aus den Gerichtskosten und der Vergütung für einen, eventuell erforderlichen vorläufigen Insolvenzverwalter und für den Insolvenz-Verwalter zusammensetzen, zu decken, weist das Insolvenzgericht den Antrag per Beschluss „mangels Masse“ ab.

Kann der Geschäftsbetrieb während des Insolvenzverfahrens „normal“ weiter laufen? Sicherlich gibt es dabei doch Einschränkungen?

Im Rahmen eines regulären Insolvenzverfahrens wird bei einem noch laufenden Geschäftsbetrieb in der Regel nach Antragstellung durch das Insolvenzgericht eine vorläufige Insolvenzverwaltung angeordnet. Bis zur Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Geschäftsbetrieb dann fortgeführt werden, soweit der vorläufige Insolvenzverwalter dem zustimmen kann, weil er sich im Rahmen einer belastbaren Liquiditätsplanung davon überzeugen konnte, das dies für die spätere Insolvenzmasse wirtschaftlich vorteilhaft ist.

Im eröffneten Insolvenzverfahren kann der Geschäftsbetrieb ebenfalls durch den Insolvenzverwalter fortgeführt werden, wenn der Insolvenzverwalter sich sicher sein kann, dass der Geschäftsbetrieb profitabel ist und die Insolvenzmasse nicht belastet wird.

Für eine Sanierung des Unternehmens sind die Veräußerung des Geschäftsbetriebes oder aber ein sogenannte Insolvenzplanverfahren möglich.

Wie und wann sollte die Insolvenz an die Mitarbeiter kommuniziert werden?

In der Regel bleiben Mitarbeitern wirtschaftliche Schwierigkeiten ihres Arbeitgebers nicht verborgen. Die Geschäftsleitung sollte transparent agieren, und frühzeitig bereits über einen beabsichtigten Insolvenzantrag informieren, zumal ein Insolvenzantrag keineswegs das Ende des Unternehmens bedeutet. In einem vorläufigen Insolvenzverfahren informiere auch ich selber als vorläufiger Insolvenzverwalter bereits frühzeitig im Rahmen einer ersten Betriebsversammlung über die Auswirkungen des Verfahrens.

Wie lange dauert ein Insolvenzverfahren?

Das ist von Verfahren zu Verfahren unterschiedlich. Grundsätzlich müssen zunächst sämtliche Vermögenswerte der Schuldnerin verwertet werden. Häufig sind damit Rechtsstreite verbunden. Das dauert mitunter einige Jahre für die Gläubiger des Unternehmens.

Wirtschaftlich betrachtet dauert für das Unternehmen eine mögliche Sanierung in der Regel jedoch selten länger als ein Jahr. In den meisten Fällen kann eine Sanierung bereits mit Eröffnung des Insolvenzverfahrens nahezu abgeschlossen werden. Das Unternehmen hat danach mit dem weiter laufenden Insolvenzverfahren nichts mehr zu tun.

Nun zu einigen ganz praktischen Fragen: Was kann ein Startup tun, wenn das Geschäftskonto gepfändet ist?

Vor der Insolvenz: Schnell dafür Sorge tragen, dass die entsprechende Forderung des die Pfändung bewirkenden Gläubigers erfüllt wird.

Im Rahmen eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens: Darum kümmert sich der Verwalter.

Besteht ein Einfluss auf die Wahl des Insolvenzverwalters? Wie findet ein Gründer beziehungsweise Geschäftsführer den richtigen Insolvenzverwalter?

Insbesondere für Gläubiger, aber auch für das Unternehmen selber besteht die Möglichkeit an der Wahl des (vorläufigen) Insolvenz- oder Sachwalters mitzuwirken. Entsprechende Einflussnahmemöglichkeiten wurden durch das zum 1. März 2012 in Kraft getretene Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) verstärkt (siehe §§ 22a, 270b InsO).

Was kann ein Insolvenzverwalter eigentlich noch bewirken?

Häufig können Chancen für eine Befriedigung der Gläubiger über einen Insolvenzplan oder aber eine übertragende Sanierung eines insolventen Unternehmens oder zumindest eines Unternehmensteils realisiert werden. Die Verwertungserlöse aus dem Erhalt des Unternehmens im Falle Insolvenzplan oder Verkauf des Unternehmens im Falle übertragender Sanierung eines lebenden Unternehmens sind erstens in der Regel größer als die Erlöse aus dem Verkauf der einzelnen Assets, zweitens gehen mit Erhalt beziehungsweise Verkauf auch die laufenden Verbindlichkeiten über, deren Auslaufen andernfalls die Verwertungserlöse wieder schmälern würden.

Der Insolvenzverwalter wird hierfür durch die frühzeitige Einbindung der wesentlichen Gläubiger und die Einleitung weiterer vertrauensbildender Maßnahmen gerade auch gegenüber Kunden und Lieferanten entsprechende Rahmenbedingungen schaffen. Erforderlichenfalls kann er die Abtrennung von unrentablen Unternehmensteilen fördern. Jedoch hat er hierzu nicht die Mittel wie ein Unternehmer, da er nicht investieren darf.

Ob das Unternehmen seine Marktberechtigung (wieder)findet beziehungsweise Chancen darauf hat, müssen letztendlich die Interessenten beurteilen, die in einen Insolvenzplan oder als Käufer im Rahmen einer übertragenden Sanierung investieren.

Wodurch unterscheiden sich eine guter und ein schlechter Insolvenzverwalter?

Wie im sonstigen Leben auch durch Engagement (für eine möglich Sanierung) oder aber mangelndem Interesse (daran). Als Insolvenzverwalter sollte man zügig den Ablauf, die Stärken und Schwächen des Unternehmens erfassen können. Das Insolvenz(eröffnungs)verfahren ist typischerweise nicht frei von Konflikten mit Gläubigern und sonstigen Beteiligten.

Darüber hinaus müssen regelmäßig schnelle Entscheidungen getroffen werden. Insofern bedarf es neben einem guten Verhandlungs- und Durchsetzungsvermögen auch an einem ausreichenden Maß an Entscheidungsfreude. Neben diesen mentalen Voraussetzungen ist eine in der Regel mehrjährige Erfahrung mit dieser Tätigkeit notwendig, da erst dann das mehr als sonst erforderliche Vertrauen aller beteiligten, wesentlichen und oft gleichen Gläubiger vorhanden ist.

Sicherlich arbeiten Sie nicht kostenlos… Wer bezahlt den Insolvenzverwalter und wie hoch ist sein Honorar?

Aus der generierten Insolvenzmasse werden entsprechend gesetzlicher Regelung zunächst die Kosten des Insolvenzverfahrens beglichen, zu denen auch die Vergütung des (vorläufigen) Insolvenzverwalters zählt. Die Berechnung der Höhe der Vergütung ist ebenfalls normiert. Die Höhe der Vergütung orientiert sich danach zunächst an der generierten Insolvenzmasse.

Wie kann eine Finanzierung in der Insolvenz realisiert werden?

Im Rahmen eines (vorläufigen) Insolvenzverfahrens erfolgt die Finanzierung des Geschäftsbetriebes aus den vorhandenen Vermögensmitteln bzw. aus der Insolvenzmasse. Wesentliche Voraussetzung ist dabei idR die mögliche Vorfinanzierung des Insolvenzgeldes. Darüber hinaus besteht für den Insolvenzverwalter die Möglichkeit, einen sogenannten Massekredit in Anspruch zu nehmen.

Wie sollte ein insolventes Jungunternehmen mit den Gläubigern umgehen? Wie werden Gläubiger bedient?

Nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit dürfen grundsätzlich keine Zahlungen mehr an Gläubiger geleistet werden. Die Gläubiger sollten noch vor einem beabsichtigten Insolvenzantrag vom Unternehmen selber über diesen Schritt informiert werden, oder aber bei einem überraschenden Insolvenzantrag unmittelbar darüber, bevor dies die Gläubiger von Dritten erfahren. Die damit gegenüber den Gläubigern dokumentierte Transparenz ist für eine spätere Verhandlungsatmosphäre nach meiner Erfahrung von erheblicher Bedeutung.

Im eröffneten Insolvenzverfahren können sämtliche Insolvenzgläubiger ihre Forderungen zur sog. Insolvenztabelle anmelden. Im Rahmen eines vom Insolvenzgericht bestimmten Termins werden diese Forderungen anschließend geprüft.

Welche (rechtlichen) Belange können auf Gründer persönlich zukommen? Gelten die gesetzlichen Einkommens-Pfändungsgrenzen auch für Unternehmer?

Bestimmte nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit vorgenommene oder zu dieser führende Rechtshandlungen können für die vertretungsberechtigten Organe einer juristischen Personen haftungs- und/oder strafrechtliche Folgen haben. Im Übrigen siehe oben zur Pflicht, einen Insolvenzantrag rechtzeitig zu stellen.

Pfändungsfreigrenzen gelten in Unternehmensinsolvenzen nicht.

Anhang: Antragspflichten, Straftatbestände, Eröffnungsgründe

Rechtlich sind juristische Personen (z.B. GmbH, AG) und auch bestimmte sog. Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit (siehe § 15a InsO) ohne schuldhaftes Zögern, spätestens aber drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit und/oder Überschuldung verpflichtet, einen Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft zu stellen.

Die Nichtbeachtung dieser Pflicht kann eine idR durch die Unternehmensform eigentlich ausgeschlossene persönliche Haftung der Verantwortlichen auslösen und hat bereits strafrechtliche Folgen (siehe § 15a InsO).

Aber auch bei Unternehmensformen, mit denen sowieso eine persönliche Haftung des/der Verantwortlichen für alle Verbindlichkeiten verbunden ist, sind für die Verantwortlichen mit dem Eintritt der Zahlungsfähigkeit bzw. sogar bei drohender Zahlungsunfähigkeit sowohl im Strafgesetzesbuch (StGB) als auch in der Insolvenzordnung normierte Insolvenzstraftatbestände verknüpft (z.B. Insolvenzverschleppung, § 15 a IV InsO; §§ 283 ff. StGB ).

Um den auch vom Gesetzgeber gewünschten, möglichst frühzeitigen Insolvenzantrag zu protegieren, kann ein Insolvenzantrag jedoch auch schon dann gestellt werden, wenn das Unternehmen voraussichtlich nicht in der Lage sein wird, seine bestehenden Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen, sog. drohende Zahlungsunfähigkeit.

Bildmaterial: photocase.de/AllzweckJack