Jugendschutz Internet

Jugendschutz: Mitunter strenge Vorschriften

Ob Games, Fotos oder ein einfacher Film – möchte ein Anbieter sein Angebot im Internet zeigen (Trailer, Clips, Live-Stream etc.), zum (kostenpflichtigen) Download oder zum Verkauf anbieten (Video-on-demand, Versandhandel), hat er immer die Vorschriften zum Schutz von Kindern und Jugendlichen zu beachten. Und diese sind mitunter streng.

Für die Darstellung elektronischer Inhalte, die für Kinder beziehungsweise Jugendliche „entwicklungsbeeinträchtigend“ sind, ist der zwischen allen Bundesländern vereinbarte Jugendmedienschutz-Staatsvertrag (JMStV) entscheidend. Die Vorschriften des JMStV sollten unbedingt beachtet werden, da bei Verstößen neben Imageschäden hohe Geldstrafen oder schlimmstenfalls Gefängnisstrafen drohen.

Jugendschutz ist auch Wettbewerbsrecht

Neben Sanktionen der Aufsicht- und Strafbehörden ist der Jugendschutz aber auch wettbewerbsrechtlich relevant. Denn die Vorgaben im Jugendschutz stellen auch Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 4 Nr. 11 UWG dar. Das bedeutet, wer beispielsweise jugendgefährdende Inhalte anbietet oder darstellt ohne entsprechende Altersverifikation anzubieten, kann mit einer Abmahnung von Mitbewerbern rechnen.

Alterseinstufung erforderlich

Der JMStV sieht vor, dass alle Anbieter ihre Inhalte im Hinblick auf eine mögliche Entwicklungsbeeinträchtigung für Kinder und Jugendliche hin untersuchen, also eine Altersbewertung vornehmen. Dies kann wahlweise durch einen eigens engagierten Jugendschutzbeauftragten oder durch den Anschluss an eine anerkannte Selbstkontrollorganisationen erfolgen. Insbesondere bei Onlinemedien kann dies zum Beispiel die Freiwillige Selbstkontrolle Multimedia-Diensteanbieter e. V. (FSM) sein.

Die wesentliche Unterscheidung bei der Einstufung erfolgt zwischen unzulässige Angeboten und entwicklungsbeeinträchtigende Angeboten:

1. Unzulässige Angebote

Schwer jugendgefährdende Inhalte, wie die Darstellung von Hakenkreuzen, Posendarstellung oder die Verbreitung von Propagandamitteln (siehe § 4 Abs.1 JMStV), werden als unzulässige Angebote eingestuft und dürfen per se nicht im Internet wiedergegeben werden. Pornographie, Glücksspiel oder andere entwicklungsgefährdende Angebote (s. § 4 Abs.2 JMStV) dagegen nur, wenn der Anbieter durch eine geschlossene Benutzergruppe sicherstellt, dass Kinder und Jugendliche keinen Zugriff auf das Angebot haben. Dies kann zum Beispiel über das Post-Ident-Verfahren erfolgen.

2. Entwicklungsbeeinträchtigende Angebote

Bei entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalten, wie zum Beispiel Gewalt oder Erotik (§ 5 JMStV) muss der Anbieter selber Maßnahmen treffen, damit Kinder (null bis 14 Jahre) und Jugendliche (14 bis 18 Jahre) der jeweils betroffenen Altersstufe nicht auf das Angebot zugreifen können.

Dabei hat der Anbieter folgende Optionen: Über eine programmierbare Alterskennzeichnung (sogenanntes technisches Alterskennzeichen) kann die Website für ein anerkanntes Jugendschutzprogramm programmiert und damit gekennzeichnet werden, wie zum Beispiel mit www.altersklassifizierung.de/de.

Möglich ist auch eine zeitliche Beschränkung des Angebots, zum Beispiel beim Streamen (sogenannte Sendezeitbegrenzung). Bei Inhalten, die für Jugendliche unter 16 Jahren ungeeignet ist, ist dies zwischen 22:00 und 06:00 Uhr und zum Schutz von Jugendlichen unter 18 können entsprechende Inhalte nur zwischen 23:00 und 6:00 Uhr gezeigt werden.

Es empfiehlt sich daher bei jugendschutzrechtlich relevanten Inhalten stets die Altersstufen zu kennzeichnen. Bei Inhalten ab 16 beziehungsweise ab 18 ist eine solche Kennzeichnung jedenfalls Pflicht.

Auch Werbung unterliegt dem Jugendschutz

Oft übersehen wird, dass auch Werbung dem Jugendschutz unterliegen kann. Was die Werbung für nicht jugendfreie Angebote angeht, sind neben den oben genannten Vorgaben weitere Einschränkungen zu beachten:

  • Gefährdende Werbung darf nicht in Bereichen gezeigt werden, in denen sich Angebote für Kinder befinden (Kinderfernsehen, Websites speziell für Kinder, etc.).
  • Es dürfen keine unverblümten Aufrufe zum Kauf, weder durch das Kind selbst („Kauf‘ dir jetzt abc!“) oder über die Eltern oder Dritte („Bitte deine Eltern, dir xy zu kaufen!“) gestartet oder das „besonderen Vertrauen“ zwischen Kindern/Jugendlichen und ihren Eltern/anderen Vertrauenspersonen ausgenutzt werden („Wenn deine Eltern dich lieb haben, dann kaufen sie dir xy!“).
  • Auch die grundlose Darstellung von Kindern und Jugendlichen in gefährlichen Situtationen ist untersagt.

Die Vorgaben für die Werbung sind nicht zu unterschätzen. Erst letztes Jahr hat der BGH (I ZR 34/12) eine Werbung für das Onlinespiel „Runes of Magic“ als rechtswidrig eingestuft, da Kinder zum Kauf von digitalem Spielzubehör animiert wurden.

Bild: © panthermedia.net Marko Volkmar; wichtiger Hinweis: Der vorliegende Beitrag stellt weder eine Rechts- noch Steuerberatung dar und ersetzt nicht die Beratung durch einen fachkundigen Rechtsanwalt, bei der die Besonderheiten des Einzelfalls berücksichtigt werden können. Der Beitrag ist abgestimmt auf die dem Autor bei der Veröffentlichung bekannte Rechtsprechung und die herrschende Meinung in der einschlägigen Rechtsliteratur. Es ist nicht auszuschließen, dass einzelne Textpassagen im Lichte eines unbekannten oder nicht veröffentlichten Urteils zu beanstanden sind. Bitte informieren Sie sich über derartige Umstände oder holen im Zweifel fachkundigen Rat ein. Eine Haftung wird nicht übernommen.