Kickstarter-Mitgründer Yancey Strickler

Ein Beitrag von Stefan Winheller, Rechtsanwalt und Geschäftsführer der auf Gemeinnützigkeitsrecht spezialisierten Kanzlei Winheller.

Brauchen wir eine spezielle Social-Business-Rechtsform?

Das CrowdfundingUnternehmen Kickstarter Inc. hatte kürzlich angekündigt, seine Rechtsform in die einer „Public Benefit Corporation (PBC)“ nach US-amerikanischem Recht zu ändern. Viele haben diese Meldung umgehend aufgegriffen – meist dahingehend, dass Kickstarter nun gemeinnützig werde. Dies ist jedoch ein grobes juristisches Missverständnis.

Kickstarter wird nicht gemeinnützig, weder nach US-amerikanischem („Tax Exempt Organizations“ gem. Internal Revenue Code § 501[c][3]) noch nach dem deutschen Verständnis einer gemeinnützigen Organisation (§§ 51 ff. Abgabenordnung [AO]). Denn zentrales Kriterium für die Zuerkennung des Gemeinnützigkeitsstatus‘ (und damit für umfassende Steuerbefreiungen) ist, dass keine Gewinne an die Investoren ausgeschüttet werden dürfen.

Investoren erwarten Rendite

Hätte sich Kickstarter tatsächlich in eine gemeinnützige Körperschaft umgewandelt, wäre das vor diesem Hintergrund äußerst nachteilig für die Investoren gewesen. Denn trotz aller Begeisterung für die „gute Sache“, finanzieren Investoren Unternehmen in aller Regel noch immer in erster Linie, weil sie sich einen vernünftigen Return on Investment versprechen. Wäre Kickstarter wirklich gemeinnützig, wäre das Unternehmen für Investoren, die auf das Erwirtschaften einer Rendite aus sind, in keiner Weise interessant.

Richtig ist, dass das Unternehmen eine Rechtsform gewählt hat, die eine Kombination aus dem „guten Zweck“ und der Möglichkeit, Dividenden auszuschütten, ermöglicht: eben die der PBC, einer in den USA recht jungen Unternehmensform. Als solche genießt Kickstarter keine steuerliche Privilegierung und ist und bleibt eine gewerbliche Unternehmung – eine „For Profit Corporation“ statt einer gemeinnützigen „Charitable Organization“ beziehungsweise „Non Profit Organization“. Die Besonderheit: Als PBC verschreibt sich Kickstarter zusätzlich gewissen sozialen Werten und verpflichtet sich, 5 Prozent seiner Gewinne zu spenden.

Kickstarters Schritt fördert Social Business

Der Rechtsformwechsel von Kickstarter ist zu begrüßen: Es ist verdienstvoll, wenn sich ein grundsätzlich gewinnorientiertes Unternehmen selbst der Verpflichtung unterwirft, auch gesellschaftlichen und sozialen Zwecken zu dienen. Dass ein in der Crowdfunding-Szene bekanntes Unternehmen wie Kickstarter diesen Schritt geht, kann für den Social-Business-Gedanken nur förderlich sein. Auch in Deutschland würde sich eine solche Rechtsform für all diejenigen Unternehmen bestens eignen, die den Social-Business-Gedanken fördern wollen.

Das betrifft Unternehmer, die bewusst auf die Gemeinnützigkeit und die verbundenen Steuervergünstigungen verzichten und die mit der Gemeinnützigkeit einhergehenden zahlreichen administrativen Verpflichtungen und Beschränkungen vermeiden wollen. Sie können in einer gewerblichen Rechtsform (zum Beispiel als GmbH) ihren Geschäften nachgehen, dabei aber nicht das Streben nach Gewinn in den Vordergrund rücken, sondern mit ihrem Wirken vor allem soziale Ziele verfolgen. Ein prominentes Beispiel dafür ist das Frankfurter Unternehmen Yunus Social Business.

Deutsches Recht reformbedürftig?

Für die Zukunft wäre eine differenzierte Diskussion wünschenswert. Deren Kern sollte die Frage bilden, ob das deutsche Gemeinnützigkeits- und Gesellschaftsrecht den Social-Business-Gedanken bereits hinreichend abbildet – oder ob auch das deutsche Recht einer speziellen Social-Business-Rechtsform bedarf.

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