Namensrecht Markenrecht Unternehmensname

Der richtige Name

Eine Existenzgründung beginnt mit einer Idee. Wenn die Idee gereift ist, steigt der Tatendrang. Bevor man aber als Existenzgründer das erste Mal – auch virtuell – „die Tür aufsperren kann“, sollte man an einiges denken, damit aus der Idee Realität und aus dem Startup ein solides Unternehmen werden kann.

Woran sollte ein Gründer also bei der Wahl des Namens für die eigene Firma denken? Was ist eine Firma überhaupt? Und was ist eine Domain – einfach nur ein Name?

Aushängeschild: der Name für das Unternehmen

Ein kreativer, prägnanter Unternehmensname ist wichtig, keine Frage und die passende Domain dazu unabdingbar. Allerdings sollte der Gründer bei der Wahl des Unternehmensnamens Vorsicht walten lassen. Einerseits gibt es je nach Rechtsform rechtliche Vorgaben, andererseits lauern im Marken-, Namens- und Domainrecht Fallen, die oft ärgerliche und kostspielige Folgen haben können.

Tipp: Vorsicht ist auch geboten mit irreführenden Firmennamen, die zum Beispiel aus einem Kleinstbetrieb vermeintlich einen internationalen Großkonzern machen!

Die Eintragung ins Handelsregister

Je nach Rechtsform eines Unternehmens gibt es Vorgaben hinsichtlich der Namenswahl und das gilt im Offline- wie im Onlinebereich: So müssen im Handelsregister eingetragene Personen- und Kapitalgesellschaften (KG, OHG, GmbH & Co. KG, UG, GmbH, AG) immer die Rechtsform im Namen der Gesellschaft angeben. Ein Fantasiename ist zwar möglich, der Rechtsformzusatz aber unverzichtbar (zum Beispiel Lieschens Köstlichkeiten GmbH).

Tipp: Die Begriffe Firma und Unternehmen werden oft synonym verwendet. Firma ist aber rein rechtlich nur ein anderes Wort für Name eines Unternehmens – so steht es in § 17 HGB.

Anders verhält es sich bei nicht ins Handelsregister eingetragenen Kleingewerbetreibenden und der nicht ins Handelsregister eingetragenen GbR: Beide sind keine Kaufleute und haben deshalb nur eingeschränkt die Möglichkeit unter einem Phantasienamen aufzutreten. Kleingewerbetreibende und Gesellschaften bürgerlichen Rechts können Phantasienamen als sogenannte Geschäftsbezeichnungen nutzen.

Tipp: Im Geschäftsverkehr (Angebote, Rechnungen etcetera) kann die Geschäftsbezeichnung allerdings nur ergänzend verwendet werden. Vor- und Zunamen der Gesellschafter beziehungsweise der Zusatz GbR müssen hier immer zusätzlich angegeben werden. Bei Werbemaßnahmen an einen unbestimmen Empfängerkreis reicht die Geschäftsbezeichnung (vor allem Werbung) aus.

So kann der Name eines kleinen Feinkostladens im Geschäftsverkehr also „Lieschens Feinkost“ oder auch „Lieschens Feinkost GbR“ heißen, wenn der volle Name (zum Beispiel Lieschen oder Lieschen und Karl Müller) zusätzlich angegeben wird.

Wieder eine andere Lösung gilt für den Einzelkaufmann nach dem Handelsgesetzbuch (HGB), der ein Gewerbe betreibt. Der Kaufmann kann wie eine Gesellschaft einen Fantasienamen als Firmennamen nutzen, muss aber den Zusatz „e.Kfm.“ oder „e.Kfr“ als Abkürzung für „eingetragener Kaufmann“ oder „eingetragene Kauffrau“ hinzufügen.

Tipp: Ob man Kleingewerbetreibender oder Kaufmann ist, hängt nicht davon ab, ob man sein Business online oder offline betreibt! Es kommt allein auf die Größe und Struktur des Unternehmens an: Kaufmann ist, wer ein Gewerbe betreibt, das einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Gewerbebetrieb erfordert.

Markenrecht beeinflusst die Namenswahl

Auch das Markenrecht (MarkenG) und das Namensrecht (§ 12 BGB) schränken die Auswahl an verfügbaren Unternehmensnamen erheblich ein: Man sollte vorsichtig sein und zuerst selbst recherchieren, ob der gewünschte Name bereits genutzt wird. Bei dieser Recherche helfen Internet-Suchmaschinen, auch eine Recherche im Handelsregister macht möglicherweise Sinn. Am wichtigsten für die Markenrecherche ist die Recherche im Markenregister des Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA), denn hier werden alle eingetragenen Marken hinterlegt.

Tipp: Wer sicher gehen will und – früher oder später – plant, eine eigene Marke anzumelden, sollte nicht auf eine Recherche durch professionelle Dienstleister beziehungsweise einen spezialisierten Rechtsanwalt verzichten.  

Eintragen: die sichere Variante!

Wer seinen Unternehmensnamen schützen lassen will, sollte eine Wortmarke, Wortbildmarke und/oder Bildmarke im Markenregister eintragen lassen. Die eingetragenen Marken entfalten einen starken und unstreitigen Markenschutz für die Klassen, in denen die Marke eingetragen ist. Das Markenregister, das in Deutschland beim DPMA in München geführt wird, hat insgesamt 45 Markenklassen, in denen man eine Eintragung vornehmen kann.

Tipp: Hat ein Unternehmen einen Namen als Marke eintragen lassen, will man sich aber in einem ähnlichen Geschäftsfeld bewegen, eine ähnliche Marke nutzen oder beides, sollte man sehr vorsichtig sein. Das Markenrecht schützt auch vor sogenannten Kollisionen zwischen Marken(-namen), ein Anwalt für gewerblichen Rechtsschutz hilft im Einzelfall zuverlässig weiter.

Lässt man einen Unternehmensnamen eintragen, besteht der Markenschutz für die Klassen, in denen die Marke eingetragen ist (Standard-Anmeldung: 3 Klassen). Diese drei Klassen, die zum Betätigungsfeld des Unternehmens passen sollten, kann man bei der Markenanmeldung selbst wählen, weitere Klassen können gegen Aufpreis „dazugebucht“ werden.

Tipp: Der Markenschutz, der durch die reine Benutzung eines Logos beziehungsweise eines Namens entsteht, ist relativ schwach. Er ist meist auf ein bestimmtes Gebiet (geografisch & inhaltlich) beschränkt und erstreckt sich nur auf Bereiche, in denen die Marke tatsächlich genutzt wird.

Welche Rolle spielen Domains?

Und was ist mit dem Schutz von Domains? Genau genommen sind Domains auch „nur“ Namen und unterliegen – je nachdem, von wem sie genutzt werden und ob sie ausdrücklich geschützt wurden – den bekannten rechtlichen Regelungen: Unternehmern, die sich eine Domain sichern wollen, kommt im geschäftlichen Verkehr zum Beispiel das Markenrecht oder auch das Wettbewerbsrecht (UWG) zur Hilfe, wenn jemand eine Domain missbräuchlich registriert beziehungsweise nutzt. Im privaten Umfeld greift das Namensrecht nach § 12 BGB.

Rechtliche Folgen falscher Namenswahl

Wird ein Firmenname verwendet, der schon anderweitig genutzt wird, drohen in erster Linie Unterlassungsansprüche nach dem Markengesetz oder aus § 12 BGB, die mit einer kostenpflichtigen Abmahnung geltend gemacht werden, auch wenn nicht vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt wurde.

Daneben kann man auch Löschungsansprüchen ausgesetzt sein, wenn man selbst eine Marke für den Unternehmensnamen eingetragen hat, ein anderer diese aber bereits früher schützen ließ (Prioritätsprinzip) und es zu einer Kollision der Eintragungen kommt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig fremde Marken oder Domains nutzt, dem können zusätzlich unter bestimmten Voraussetzungen auch Schadensersatzforderungen drohen, zum Beispiel auch bei Domain-Grabbing.

Verstößt man als Kleingewerbetreibender oder GbR gegen die Vorschriften zur Bezeichnung seines Unternehmens, hat das zur Folge, dass neben Bußgeldverfahren auch für diese Nichtkaufleute die strengeren Regelungen des HGB gelten (Pflicht zur Bilanzierung, verschärfte kaufmännische Rüge- und Kontrollpflichten etcetera), wenn der Eindruck eines vollkaufmännischen Betriebs erweckt wurde. Lässt man als Gesellschaft hingegen den Rechtsformzusatz weg, droht der Verlust der Haftungsbeschränkungen der jeweiligen Gesellschaftsform: Wer zum Beispiel Inhaber einer GmbH ist und selbst auftritt, ohne den Zusatz GmbH zu verwenden, landet schnell in der persönlichen Haftung.

Bild: Susann von Wolffersdorff / pixelio