Umgang mit rechtlichen Unsicherheiten

Das Pixelio-Urteil, die Auseinandersetzung zur Xing-Impressumspflicht und Co haben in den letzten Wochen zu Unsicherheiten im Umgang mit Grundprinzipien im Online-Marketing gesorgt. Wie so oft hilft es aber einmal mehr, zunächst Ruhe zu bewahren, zu verstehen um was es eigentlich geht und auf das eigene rechtliche Bauchgefühl zu vertrauen.
Immer häufiger werden Gerichtsentscheidungen und Rechtstreitigkeiten zu vielen Online-Marketing-Aktivitäten quer durch die Bank als einschneidende Veränderungen bezeichnet und auch teilweise sehr hektisch mit sofortigen Handlungsempfehlungen besprochen, dass sie bei Jungunternehmern, Startups und Gründern zu großer Unsicherheit führen. Oft sind die Folgen aber gar nicht so weitreichend oder einschneidend, wie man zunächst meint und es besteht eigentlich gar kein Handlungsbedarf.

Das „Pixelio-Urteil“

Den Anfang hat vor kurzem ein Urteil des Landgerichts Köln vom 30.01.2014 (Az. 14 O 427/13) zur Namensnennung beim Direktaufruf von Stockarchiv-Bildern gemacht. Pixelio erteilte Nutzern die Vorgabe, dass der Urheber eines Bildes neben beziehungsweise unter dem Bild, am Seitenende oder im Impressum genannt werden muss.
Die Richter am Landgericht Köln haben hierzu entschieden, dass bei Stockarchiv-Bildern die jeweilige Namensnennung des Urhebers auch dann zu erfolgen habe, wenn das entsprechende Bild über einen Direktlink im Browser aufgerufen wird. Über den Fall wurde hier bereits berichtet und neben einer technischen Lösung außerdem darauf hingewiesen, dass in solchen Fällen Panik eher der falsche Ratgeber ist.

Xing-Impressumspflicht und Co

Weiter ging es dann mit der vor kurzem bekannt gewordenen Auseinandersetzung um eine mögliche Impressumspflicht, eigentlich ein alter Hut, dieses Mal aber auf Xing. Hier hat ein Rechtsanwalt mehrere Kollegen wegen einem fehlerhaften bzw. falschen Impressum auf XING abgemahnt. Kern der Auseinandersetzung ist dabei die Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen auf Xing überhaupt ein Impressum erforderlich ist sowie die Problematik der Abgrenzung zwischen privater und geschäftlicher Online-Aktivität. Auch hierüber wird auf vielen Kanälen berichtet. Die Auseinandersetzung befindet sich derzeit vor den Gerichten.
Bisher relativ ruhig blieb es um ein Urteil vom Landgericht Berlin vom 03.12.2013 (Az. 15 O 318/12) zur Referenz- und Eigenwerbung: Die Berliner Richter hatten dem Grafikdesigner eines Logos erlaubt, das von ihm erstellte Logo ohne Erlaubnis auf seiner Homepage zu Referenz- und Eigenwerbezwecken öffentlich zugänglich zu machen, obwohl er die ausschließlichen Nutzungsrechte an dem Logo bereits einem Kunden übertragen hat.
Gerade diese Entscheidung zeigt das Spannungsfeld im Bereich der Nutzungsrechte sehr gut auf, denn das Gericht sah die zwischen den Parteien nicht geregelte Eigenwerbung in dem Fall als geschäftsüblich an, obwohl eine gesetzliche Regelung (§ 31 Abs. 3 UrhG) einen solchen ausschließlichen Rechteinhaber dazu berechtigt, anderen Personen die Benutzung des Logos (als Werk) zu untersagen.

Schwarmreaktionen

Rund um die genannten Fälle herum hat sich eine sehr lebendige Diskussion entwickelt. Teilweise waren aber auch überhastete Handlungsanpassungen zu erkennen. Interessant wird es vor allem dann, wenn diese gar nicht notwendig gewesen wären, die Unsicherheit aber offenbar doch zu groß war. Wegen des Xing-Impressums waren die Folgen einer entsprechenden Reaktion dann zumindest nicht nachteilig, da ein rechtswirksames Impressum schnell erstellt ist und mit geringem Aufwand eingebunden werden kann und das Vorhalten ohnehin nicht schadet.
Ärgerlicher sind Reaktionen bei Unsicherheiten zu Bilderechten, vor allem dann, wenn Bilder zu fälschlicherweise offline genommen werden, weil sie vermeintlich nicht mehr verwendet werden können, oder dann, wenn geschützte Werke vielleicht zu Unrecht ohne Erlaubnis zu Eigenwerbezwecken verwendet werden.

Und was hat das mit mir zu tun?

Berechtigte Frage: Zunächst vielleicht erstmal nichts aber dann eigentlich doch ganz viel! Als Jungunternehmer, Gründer oder Marketing-Verantwortlicher habe ich zwar vieles im Kopf und muss so manches beachten, schwer zu verstehende Rechtsausführungen zu diesem und jenem Problem gehören aber sicher nicht dazu. Das soll und darf auch gar nicht so sein. Unabdingbar ist es jedoch, ein eigenes juristisches Grundwissen zu entwickeln und sich über die rechtlichen Grundregeln auch bewusst zu sein.
Dies gilt für Blogger genauso wie für jede Gründung, umso mehr aber, je größer das eigene (wirtschaftliche) Interesse im Bereich der Außendarstellung ist. Wie ich mich wo online bewegen, was anbieten und wie verkaufen darf, ist allerdings kein Hexenwerk. IP- und wettbewerbsrechtliche Grundregeln und erweiterten Basics gehören deshalb notwendigerweise längst zum Einmaleins für dauerhaft erfolgreiche Online-Kommunikation.

Hört auf euer rechtliches Bauchgefühl!

Deshalb ist es wichtig und unerlässlich, im Umgang mit rechtlichen Grundprinzipien des Online-Marketings ein sicheres Bauchgefühl zu entwickeln und darauf auch zu vertrauen. Wenn ich unabhängig von den in diesem Beitrag aufgezeigten Beispielen weiß, dass ich beim Einkauf von Bildern aus Bildarchiven neben gesetzlichen Regeln auch Vertragsbedingungen zu beachten habe, dass ich für ein Online-Angebot in der Regel ein Impressum brauche und dass ich für die jeweilige Nutzung von geschützten Werke stets die entsprechende Erlaubnis des Rechteinhabers benötige, dann verunsichern neue Gerichtsentscheidungen und Rechtstreitigkeiten deutlich weniger.
Zwar gibt es in fast jeder rechtlichen Frage auch eine vorherrschende Meinung, an der man sich orientieren kann. Aber es wird immer wieder vorkommen, dass Gerichte, wie aktuell die Landgerichte Köln und Berlin, in ihrer eigenen freien Urteilsfindung eine andere, teilweise irritierende oder sogar unverständliche Sichtweise vertreten.
Gerade dann ist ein sicheres eigenes Empfingen und juristisches Bauchgefühl sehr hilfreich, um nicht in Unsicherheit oder Panik zu verfallen, sondern ruhig zu bleiben. Deshalb: Spart Kosten, Energie und Nerven und werdet euch der rechtlichen Grundregeln im Online-Marketing bewusst und hört auf euer rechtliches Bauchgefühl!

Seminartipp: Der Autor gibt am 17. März ein Seminar für Gründerszene, in dem er Euch mit den wichtigsten Tipps bezüglich Online-, Media- & Marketing-Recht vertraut machen wird.

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