Pixelio Bildquelle Gerichtsurteil

Bisher einfache Handhabung bei der Quellangabe

Pixelio (www.pixelio.de) ist eine kostenlose Datenbank mit lizenzfreien Bildern und damit beliebte Quelle bei Webseitenbetreibern, die ihre Texte mit Fotos und Grafiken verschönern wollen. Bei der Nutzung der Bilder gibt es dann eine konkrete Vorgabe seitens Pixelio zur die Nennung des Urhebers (also des Grafikers oder Fotografen).

So lautet die entscheidende Passage in den Nutzungsbedingungen von Pixelio:

Der Nutzer hat in für die jeweilige Verwendung üblichen Weise und soweit technisch möglich am Bild selbst oder am Seitenende PIXELIO und den Urheber mit seinem beim Upload des Bildes genannten Fotografennamen bei PIXELIO in folgender Form zu nennen: ‚© Fotografenname / PIXELIO’.

So weit so gut. Für die Betreiber von Webseiten war es problemlos möglich, einen Urhebernachweis direkt unter das Bild oder am Seitenende unter zu bringen. Damit waren dann die Voraussetzungen für die Nutzung des Fotos erfüllt.

Die Gerichtsentscheidung

Nun hat ein Fotograf einen Webseitenbetreiber abgemahnt, weil dieser das Erfordernis der Namensnennung nicht erfüllt hat. Der Vorwurf: Es fehle eine Urheberkennzeichnung bei dem Direktaufruf des Bildes, also beispielswiese „www.website.de/bild.jpg“ und dies stelle eine Urheberrechtsverletzung dar.

G Tipp – Lesenswert bei Gründerszene Umstrittenes Pixelio-Bildurteil gekippt

Der Abgemahnte gab keine Unterlassungserklärung ab, so dass der Fotograf im einstweiligen Verfügungsverfahren die nun viel diskutierte Entscheidung des Landgerichts Köln (14 O 427/13) erwirkte. Das Urteil ist hier abrufbar.

Die Richter bejahten eine Urheberrechtsverletzung und verlangen damit etwas technisch Unmögliches, denn die Nutzungsbedingungen von Pixelio schreiben vor, dass die Namensnennung direkt am Bild oder am Seitenende erfolgen soll. Dies geht aber beim Aufruf der Bilder-URL nicht, da ja nur das Bild dargestellt wird. Trotzdem halten die Richter dies für erforderlich, da es sich bei dem Direktaufruf um eine weitere Nutzungsform neben dem Einbinden auf der Website handelt.

Umsetzung des Urteils nicht möglich

Das Urteil sorgt vor allem deswegen für Kopfschütteln, weil es nicht möglich ist, die Vorgaben von Pixelio beim Direktlink zu erfüllen.

1. Reicht der Urhebernachweis in den Metadaten der Bilddatei?

Nein, denn die Namensnennung muss laut Pixelio in jedem Fall sichtbar beim Bild (zum Beispiel darunter oder daneben) oder am jeweiligen Seitenende angebracht werden. So gestattet die Plattform auch keinen Nachweis als Mouseover.

2. Kann der Bildquellnachweis in das Bild montiert werden?
Nur bei einem erweiterten Bildbearbeitungsrecht. Ansonsten wäre es eine Veränderung des Bildes, was wiederum ein Verstoß der Nutzungsbedingungen wäre.

3. Kann die URL als Nachweis dienen, zum Beispiel: www.website.de/fotografenname-pixelio.jpg ?

Eher nicht, denn in den Bedingungen wird ein Nachweis „am Bild selbst oder am Seitenende“ gefordert.

Das wirkt erst einmal ernüchternd und zeigt, dass man die Anforderung des Urteils eigentlich nicht erfüllen kann. Zu bedenken ist aber, dass es eine Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutz ist, die innerhalb weniger Tage ausgesprochen wurde. Ich halte es für wenig wahrscheinlich, dass ein höheres oder anderes Gericht der Kölner Auffassung folgen wird.

Was aber nun tun?

Wer absolut keinerlei Risiko in Kauf nehmen will, sollte sich überlegen, keine Pixelio-Fotos zu verwenden, sondern auf andere Plattformen wie zum Beispiel Clipdealer oder Photocase zurück zu greifen, da die Namensnennung dort weniger streng ist. Unter Umständen kostet dies dann Geld, aber dafür hat man Rechtssicherheit.

Bereits im Lawbster-Blog habe ich die Ansicht vertreten, dass nun ein panikbedingtes Löschen aller Stock-Fotos (die vergleichbare Regeln wie Pixelio haben) nicht die richtige Herangehensweise ist. Deswegen halte ich es für gut vertretbar, wenn man die Lage weiter im Auge behält und nicht sofort alle Pixelio-Bilder oder Bilder anderer Stock-Archive mit vergleichbaren Vorgaben entfernt. Es ist eher nicht zu erwarten, dass jetzt Heerscharen von Fotografen das Land mit Abmahnungen überziehen werden. Und wenn Pixelio und andere Plattformen ihre Nutzungsbedingungen anpassen und diesen Fall dort regeln, dann dürfte der Spuk auch wieder vorbei sein.

Skurrilität am Rande: Bis gestern hielt sich das Landgericht Köln selbst nicht an die eigenen Vorgaben: Es fehlte an einem Urheberrechtsnachweis beim Direktaufruf der Grafik auf der rechten Seite und der Direktabruf ist sogar als Link hinterlegt. Mittlerweile hat der Websitebetreiber korrigiert.

Und Pixelio?

Pixelio hat selber zu dem Vorgang eine Stellungnahme veröffentlicht. Man kann sich vorstellen, dass die Plattform nicht glücklich über die Entscheidung ist. So stellt man sich auch vehement gegen die Auffassung des Gerichts:

Bei der vom Gericht gerügten isolierten Darstellung des Bildes im Browser durch direkten Aufruf der Bild-URL besteht technisch keine Möglichkeit, eine Urheberbenennung ,am Bild oder am Seitenende‘ anzubringen. Nach den Nutzungsbedingungen ist eine Urheberbenennung in diesem Fall somit mangels technischer Machbarkeit nicht erforderlich.

Das heißt, die Plattform hält eine Urheberrechtsverletzung aufgrund der fehlenden Namensnennung hier nicht gegeben. Zumal der Fotograf nach Ansicht von Pixelio auch einwillige, dass nur eine technisch mögliche Namensnennung gefordert ist. Jedenfalls kündigt die Plattform an, die Nutzungsbedingungen anzupassen, „um für zusätzliche Klarheit zu sorgen“.

Update vom 22.08.2014: Das Urteil wurde mittlerweile gekippt. Der Fotograf hat die Klage zurück genommen. Mehr dazu hier.

Bild: © 6424 (Björn Hutzler) / PantherMedia