Zwei Drittel der Deutschen verbinden die Farbkombination Blau-Silber mit Red Bull

Man nehme: ein Rechteck in Blau, Bezeichnung Pantone 2747C, und einen ebenso großen Flecken Silber (Pantone 877C), platziere die beiden nebeneinander und marschiere damit zum EU-Amt für Geistiges Eigentum (EUIPO) in Alicante. Und voilà, schon ist sie fertig, die amtlich eingetragene und geschützte Farb-Marke für Energy-Drinks, die fortan nur noch Red Bull benutzen darf. So zumindest hatte sich das der österreichische Hersteller vorgestellt, als er versuchte, die Blau-Silber-Kombi offiziell eintragen zu lassen.

Zunächst hatte das sogar funktioniert. Doch dann hatte der polnische Red-Bull-Konkurrent Optimum, der seine Dosen auch gern in den Farben Blau und Silber unter das Partyvolk bringen wollte, Beschwerde eingelegt und recht bekommen. Das EUIPO stornierte die Markeneintragung wegen zu geringer Erkennungswerte, was wiederum Red Bull übel aufstieß.

Die Österreicher zogen vor das höchste EU-Gericht nach Luxemburg, doch dort haben sie nun eine Bruchlandung hingelegt: Red Bull darf die Farbkombination aus Blau und Silber tatsächlich nicht allein für sich beanspruchen und als Farbmarke schützen lassen – zumindest nicht auf die Art und Weise, wie es der Getränkehersteller versucht hatte.

Red Bull hat zwei Monate Zeit für einen Widerspruch

Das europäische Gericht bestätigte die zweite Entscheidung des in Spanien angesiedelten Amtes für Geistiges Eigentum, dass die beantragte Marke nicht präzise genug formuliert und damit nicht ausreichend abgegrenzt sei. Allerdings ist das Urteil noch nicht rechtskräftig. Red Bull hat zwei Monate Zeit, um Rechtsmittel einzulegen.

Was Red Bull den Sieg kostete in Luxemburg, war die allzu magere Ausführung seines Antrags. Zwei Farbtöne, eine Verhältnisangabe „ungefähr 50:50“ und der Hinweis, dass die beiden Farben „nebeneinandergestellt“ seien, das sei nicht ausreichend. Ähnlich hatten die Rechtsvertreter von Optimum bei ihrem Angriff auf die Farbmarke argumentiert. So könne der Begriff „nebeneinandergestellt“ ganz unterschiedlich verstanden werden, zum Beispiel als „mit gemeinsamer Grenze“, als nebeneinanderliegend oder wegen ihrer gegensätzlichen Wirkung nahe beieinander.

Das EU-Recht sehe aber vor, dass für eine klar abgrenzbare Farbmarke eine genauere Beschreibung der Zusammenstellung nötig sei. Demnach sind konkrete und auch abstrakte Farbmarken, die durch ihre Benutzung Unterscheidungskraft erlangt haben, schutzfähig. Die Anmeldung muss aber eine systematische Anordnung enthalten, in der die betreffenden Farben in vorher festgelegter und beständiger Weise verbunden sind. Das sah das Gericht in den zwei nebeneinanderliegenden Blöcken nicht.

Auch andere Unternehmen könnten betroffen sein

Das Urteil könnte auch andere Unternehmen betreffen, die nicht zuletzt durch ihre Farbkombinationen bekannt geworden seien, meint der Markenrechtsexperte Carsten Albrecht. „Es könnte passieren, dass Firmen mit großem Aufwand eine Farbkombination etablieren und sich andere dranhängen und das nutzen“, sagte Albrecht.

Allerdings können Marktstellung und Bekanntheitsgrad eines Unternehmens durchaus dazu führen, eine eigentlich geringere Unterscheidungskraft einer Farbmarke wieder aufzuheben. Red Bull hat mit genau derselben blau-silbernen Vorlage nämlich auch schon Erfolge erzielt. So erstritt sich das Unternehmen 2013 ein Votum des Bundespatentgerichts, das entschied, die von Red Bull beantragte Farbmarke sei für die Klasse 32 – also Energy-Drinks – sehr wohl eintragungsfähig.

Zuvor hatte das Deutsche Patent- und Markenamt (DPMA) die Eintragung mit einer ähnlichen Begründung versagt wie jetzt der Europäische Gerichtshof. Doch das Gericht ließ einen Ausnahmefall zu, weil bei Energy-Drinks die Marktstellung von Red Bull die mangelnde Unterscheidungskraft aufhebe. Befragungen hatten schon damals ergeben, dass 65 Prozent der Gesamtbevölkerung und 86 Prozent der Konsumenten von Energy-Drinks die Farbkombination Blau-Silber tatsächlich mit Red Bull in Verbindung bringen. Dieser Zuordnungsgrad sei „beachtlich“, so das Gericht.

Dieser Artikel erschien zuerst auf Welt.de.

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