Schenkungssteuerpflicht

Teure Investition

Ein Startup arbeitet hart an seinem Produkt und braucht noch etwas Kapital für zwei neue Computer. Damit es weiter gehen kann, trägt einer der Gründer die Kosten und einigt sich mit seinem Partner. Dieser geschilderte Fall könnte bald der Schenkungsteuerpflicht unterfallen.

Für bestehende und neu eintretende Gesellschafter von Kapitalgesellschaften könnten sich künftig unter bestimmten Voraussetzungen schenkungsteuerliche Folgen ergeben. Die möglichen steuerlichen Nachteile sind dabei auf die Änderungen des Erbschaftsteuergesetzes (ErbStG) durch das Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz vom 13.12.2011 zurückzuführen.

Das Erbschaftsteuergesetz dient neben der Besteuerung von Erbfällen auch dazu, Schenkungen mit einer Steuer zu belasten. Das Erbschaftsteuergesetz wurde durch den Schenkungstatbestand nach § 7 Abs. 8 Erbschaftsteuergesetz ergänzt. In diesem Paragraphen heißt es, dass bei einer Werterhöhung von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft, die ein Gesellschafter durch die Leistungen einer anderen Person erlangt, eine Schenkung vorliegt. Es müssten für einen solchen Schenkungstatbestand demnach mehrere Voraussetzungen erfüllt werden.

Wann liegt ein Schenkungsvorgang vor? – Was sich im Erbschaftsteuergesetz ändern soll

Zum einen müsste die Werterhöhung eines Anteiles eines Gesellschafters an einer Kapitalgesellschaft vorliegen. Eine Werterhöhung findet dabei regelmäßig dadurch statt, dass sich das Vermögen einer Gesellschaft erhöht. Als Kapitalgesellschaft gelten insbesondere Aktiengesellschaften (AG) und Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH).

Zum anderen muss diese Werterhöhung durch eine andere Person verursacht werden. Das heißt, dass die Werterhöhung sowohl durch andere Mitgesellschafter als auch durch bislang unternehmensfremde Personen erfolgen kann.

Wann Investitionen ins eigene Startup schenkungssteuerpflichtig werden

Die beschriebenen Voraussetzungen könnten in den Fällen erfüllt sein, in denen sogenannte disquotale Einlagen erbracht werden. Solche liegen vor, wenn durch eine Person Einlagen erbracht werden, denen keine entsprechenden Gesellschaftsanteile entgegenstehen. Beispielsweise liegt eine disquotale Einlage vor, wenn bei einem fiktiven Startup einer der beiden Gesellschafter dem Unternehmen Finanzmittel zukommen lässt, um damit notwendige Investitionen tätigen zu können, die es ohne dieser Mittel nicht tätigen könnte, oder um das Unternehmen durch die zusätzlichen Mittel aus einer finanziellen Notlage zu befreien.

Gleichzeitig erhält der Gesellschafter aber keine Gegenleistung für seine zusätzliche Einlage. Eine solche hätte dabei darin bestehen können, dem Gesellschafter zusätzliche Stimmrechte zu gewähren. Der Gesellschafter, der der Gesellschaft die zusätzlichen Mittel zur Verfügung stellt und hierfür keine Gegenleistung in Form von zusätzlichen Stimmrechten erhält, hätte in diesem Beispiel eine disquotale Einlage erbracht.

Die Behandlung disquotaler Einlagen im Schenkungsteuerrecht

Bislang ging die Rechtsprechung davon aus, dass disquotale Einlagen nicht zu einer Schenkung führen. Dem folgte nach mehreren Urteilen auch die Finanzverwaltung in einem Ländererlass. Durch die Einführung des § 7 Abs. 8 ErbStG könnten disquotale Einlage jedoch seit kurzem schenkungsteuerpflichtig sein. Im genannten Beispiel könnte daraus also folgen, dass die disquotale Einlage des einen Gesellschafters bei dem anderen Gesellschafter dazu führt, dass dieser auf die Werterhöhung seiner Anteile an der Gesellschaft Schenkungsteuer abzuführen hat.

Auf eine Absicht zur Bereicherung der anderen beteiligten Personen kommt es nicht an

Wie im Beispiel genannt, ist es momentan unbeachtlich, zu welchem Zweck die zusätzlichen Mittel zugeführt worden sind. Werden die Mittel aus einer reinen Sanierungs- oder Investitionsabsicht zugeführt, hat das ebenso eine Schenkungsteuerpflicht zur Folge, wie wenn durch die disquotale Einlage des einen Gesellschafters der andere Gesellschafter tatsächlich bereichert werden sollte. Es kommt nicht darauf an, ob der eine Gesellschafter den anderen Gesellschafter überhaupt bereichern will.

Mögliche Vermeidungsstrategien könnten nun darin liegen, entsprechende Gegenleistungen für die erhöhte Leistung des einen Gesellschafters zu vereinbaren. Diese Gegenleistungen ließen sich derart gestalten, dass abweichend von der Höhe der gehaltenen Geschäftsanteile eine andere Gewinnverteilung gewählt wird, das Vermögen bei einer Liquidation abweichend verteilt wird oder dem einen Gesellschafter entsprechend neue Anteile zugestanden werden.

In jedem Fall sollte vor der Wahl solcher Gestaltungsmöglichkeiten wie disquotaler Einlagen dringend steuerlicher Rat eingeholt werden, um etwaige Fehlgestaltungen zu vermeiden, die vermutlich erst Jahre später durch Betriebsprüfungen aufgedeckt würden.

Bild: 401(K) 2012 auf Flickr