Ein Beitrag von Thomas Gabler und Jonas Pape, Rechtsanwälte mit dem Fokus auf Gesellschaftsrecht, Venture Capital und Prozessführung bei der Kanzlei Gabler & Franz.

Bei vielen wichtigen Verträgen ist im Konfliktfall ein Schiedsgerichtsverfahren vorgesehen – zum Beispiel bei Anteilskaufverträgen, Vereinbarungen mit Kunden oder Lieferanten und Patentlizenzvereinbarungen. Gründer sollten die Besonderheiten kennen, wenn sie solche Schiedsklauseln akzeptieren.

Was sind Schiedsgerichtsverfahren?

Schiedsgerichte sind im Wirtschaftsleben weit verbreitet. Sie haben nichts mit Schlichtung oder Mediation zu tun. Vereinbaren die Parteien für den Streitfall ein Schiedsgerichtsverfahren, schließen sie die staatlichen Gerichte von der Konfliktlösung aus und übertragen die Entscheidung stattdessen einem Schiedsgericht. Das besteht aus einem oder drei Schiedsrichtern. Als Schiedsrichter werden meist Rechtsanwälte, seltener Richter oder Hochschulprofessoren tätig.

Das verbreitete Dreierschiedsgericht konstituiert sich in der Regel so: Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Die benennen wiederum den Vorsitzenden des Schiedsgerichts. Als Schiedsrichter können die aus Sicht der Parteien für den konkreten Fall kompetentesten Personen bestellt werden – zum Beispiel jemand mit Branchenkenntnis oder Erfahrung im Venture Capital-/Transaktions-Geschäft. Gerade in dieser Expertise kann ein entscheidender Vorteil gegenüber staatlichen Gerichten bestehen.

Besonderheiten von Schiedsgerichtsverfahren

Ein Schiedsgerichtsverfahren folgt anderen Regeln als die Verfahren vor staatlichen Gerichten:

  1. Die Parteien haben große Freiheit bei der Gestaltung eines Schiedsverfahren. Sie können das Verfahren nach ihren Bedürfnissen bestimmen und beispielsweise eine fremde Verfahrenssprache wählen. Dies ist einer der Gründe, weshalb Schiedsverfahren im internationalen Wirtschaftsverkehr häufig gewählt werden. Die Parteien dürfen den gesamten Verfahrensablauf selbst organisieren und ein Schiedsgericht auch „ad hoc“ einrichten. Ohne erheblichen schiedsrechtlichen Sachverstand ist dies jedoch nicht zu empfehlen. In der Praxis vereinbaren die Parteien deshalb regelmäßig die Anwendung der Verfahrensordnung einer bekannten Schiedsinstitution wie der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (DIS) – und zwar schon bei Vertragsschluss. Eine solche Verfahrensordnung gibt detaillierte Regeln für das gesamte Schiedsverfahren vor.
  2. Anders als bei einem staatlichen Gerichtsverfahren muss das Schiedsgericht bei Einleitung des Schiedsverfahrens erst konstituiert werden. Das heißt: Die Benennung des oder der Schiedsrichter kann leicht einige Wochen dauern. Unter anderem deshalb steht es Parteien in besonders eiligen Fällen trotz einer Schiedsvereinbarung offen, staatliche Gerichte im Wege des sogenannten einstweiligen Rechtsschutzes anzurufen. So kann ein Gericht schnell, mitunter noch am selben Tag, eine vorläufige Entscheidung zur Sicherung des Status quo erlassen. Dies kann in bestimmten Situationen nützlich sein. Von großer praktischer Bedeutung ist im GmbH-Recht etwa die vorläufige Verhinderung von Beschlussfassungen durch die Gesellschafterversammlung und von Beschlussausführungen, um zu verhindern, dass vollendete Tatsachen geschaffen werden. Es kann also zu einem „Nebeneinander“ von staatlicher Gerichtsbarkeit und privater Schiedsgerichtsbarkeit kommen.
  3. Ist das Schiedsgericht konstituiert, nimmt es seine Tätigkeit erst auf, wenn ein Kostenvorschuss gezahlt worden ist. Anders als im staatlichen Verfahren muss der Kläger den Vorschuss nicht alleine aufbringen. Beide Parteien schulden ihn jeweils zur Hälfte. Das kann für den Beklagten eine unangenehme Überraschung sein: Er wird mit einem aus seiner Sicht unberechtigten Anspruch konfrontiert und soll für ein ungewolltes Verfahren einen Vorschuss an das Schiedsgericht leisten. Umgekehrt ist es für den Kläger misslich, wenn der Beklagte seinen Anteil nicht zahlt und dadurch versucht, das Verfahren zu verzögern.
  4. Das Schiedsgerichtsverfahren selbst läuft ähnlich ab wie ein Verfahren vor staatlichen Gerichten. Aber: Schiedsverfahren sind vergleichsweise „modern“ und flexibel. Im Unterschied zu staatlichen Verfahren wird per E-Mail kommuniziert. Abstimmungen in Telefon- und Videokonferenzen sind üblich. Termine wie Schriftsatzfristen, mündliche Verhandlungen und Beweisaufnahmen werden zwischen den Beteiligten abgestimmt und nicht vom Gericht verfügt.
    Eine große Besonderheit von Schiedsverfahren ist schließlich die Diskretion. Schiedsverfahren finden im Gegensatz zu staatlichen Verfahren unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Wettbewerber, Medienvertreter und andere ungebetene Zuschauer dürfen ohne Zustimmung der Parteien nicht an Schiedsverhandlungen teilnehmen. Dies ist gerade im Hinblick auf sensible wirtschaftliche und technische Fragen von großer praktischer Bedeutung.
  5. Am Ende des Schiedsverfahrens steht – wenn die Parteien sich nicht verglichen haben – der Schiedsspruch. Der hat dieselbe Wirkung wie ein gerichtliches Urteil. Das Schiedsgericht entscheidet den Rechtsstreit abschließend in einer Instanz – anders als im staatlichen Zivilprozess, wo in vergleichbaren Streitigkeiten drei Instanzen möglich sind (Landgericht, Oberlandesgericht und Bundesgerichtshof).
    In der Regel sind Schiedsgerichtsverfahren deshalb schneller als Verfahren vor staatlichen Gerichten. Schiedssprüche unterliegen keiner umfassenden Inhaltskontrolle durch staatliche Gerichte. Sie dürfen Schiedssprüche nur sehr eingeschränkt prüfen, zum Beispiel auf besonders schwere Rechtsverletzungen. Dies gewährleistet einen relativ hohen Bestandsschutz des Schiedsspruchs und verhindert andererseits beispielsweise eine Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen durch ein höheres Gericht.
  6. Typischerweise entscheidet das Schiedsgericht in dem Schiedsspruch auch darüber, welche Partei die Kosten zu tragen hat. Hier bestehen gleich zwei signifikante Unterschiede zu Verfahren vor staatlichen Gerichten.
    Erstens: Die staatliche Gerichtsgebühr kann erheblich von den Schiedsgerichtskosten abweichen. Bei einem Streitwert von einer Million Euro beträgt die staatliche Gerichtsgebühr für ein Verfahren über zwei Instanzen mit zwei Parteien rund 37.000 Euro. Ein Verfahren mit demselben Streitwert vor einem Dreierschiedsgericht unter Administration der DIS kostet mindestens 77.000 Euro. Der Unterschied relativiert sich freilich, wenn ein Einzelschiedsrichter tätig ist. Die Kosten für einen Einzelschiedsrichter und die Bearbeitung durch die DIS betragen in dieser Konstellation mindestens 38.000 Euro.
    Zweitens: Auch bei den Anwaltskosten besteht ein erheblicher Unterschied, nämlich in Form der Kostenerstattung. In Deutschland gilt der Grundsatz, dass die unterlegene Partei ihre eigenen Anwaltskosten und die der siegenden Partei trägt. Die Erstattung der Anwaltskosten ist in staatlichen Verfahren auf die gesetzlichen Gebühren begrenzt. Gerade in schwierigen und komplexen Angelegenheiten übersteigt die tatsächlich geleistete Anwaltsvergütung die gesetzliche Gebühr, weil die Parteien eine Vergütung nach Zeitaufwand vereinbaren. In Schiedsgerichtsverfahren sind der obsiegenden Partei oft die ihr tatsächlich entstandenen Anwaltskosten zu erstatten.
    Die typische Kostenerstattungsregelung in Schiedsverfahren ist Segen und Fluch zugleich: Ein Schiedsverfahren kann für die obsiegende Partei günstiger und für die unterlegene Partei teurer als ein staatliches Verfahren sein. Je komplexer und zeitaufwendiger ein Verfahren ist, desto erheblicher wird der Unterschied ins Gewicht fallen.
  7. Ein weiterer Unterschied besteht bei der zwangsweisen Rechtsdurchsetzung: Ein staatliches Urteil kann, nachdem es rechtskräftig geworden ist, im Inland sofort vollstreckt werden. Dies ist bei Schiedssprüchen anders. Inländische Schiedssprüche bedürfen zunächst der Vollstreckbarerklärung durch ein Oberlandesgericht. Der Staat sichert sich auf diese Weise eine Minimalkontrolle (s.o.) über die zu vollstreckende Entscheidung. In der Praxis ist dieser Schritt oft nicht mehr nötig, weil der Schiedsspruch freiwillig befolgt wird. Wenn ein Oberlandesgericht jedoch angerufen werden muss, verzögert dies die Zwangsvollstreckung.
    Ein Vorzug von Schiedsgerichtsverfahren ist die Vollstreckungsmöglichkeit von Schiedssprüchen im Ausland. Im internationalen Wirtschaftsverkehr sind Schiedsverfahren unter anderem deshalb so stark verbreitet, weil Schiedssprüche international leicht vollstreckbar sind. Über 150 Staaten (darunter China, Brasilien und Russland) haben sich in einem internationalen Übereinkommen (New York Convention) verpflichtet, Schiedssprüche anzuerkennen und zu vollstrecken. Die Vollstreckung von staatlichen Urteilen außerhalb der EU ist häufig schwieriger.
  8. Ein oft eingesetztes Mittel in Verfahren vor staatlichen Gerichten ist die förmliche Benachrichtigung eines bisher nicht beteiligten Dritten von einem laufenden Rechtsstreit (sogenannte Streitverkündung). Die Benachrichtigung dient oft dazu, den Dritten im laufenden Verfahren zur aktiven Unterstützung zu veranlassen und ihn im Fall einer Niederlage in einem weiteren Prozess in Anspruch zu nehmen und das Gericht in dem Zweitprozess an die Entscheidung des vorangegangenen Verfahrens zu binden.
    Die Streitverkündung ist in der Praxis von großer Bedeutung und kommt beispielsweise in kaufrechtlichen Gewährleistungsfällen in einer „Lieferkette“ zum Tragen: Wenn ein Endkunde Klage gegen den Händler wegen Mängel der Kaufsache erhebt (Erstprozess), kann der Händler dem Hersteller den Streit verkünden. Der Hersteller kann dem Erstprozess beitreten und den Händler unterstützen, muss dies aber nicht. Wenn der Händler den Erstprozess wegen Mängeln der Kaufsache verliert, kann er seinerseits den Hersteller in Anspruch nehmen (Zweitprozess), ohne dass der Hersteller das Fehlen eines Mangels einwenden könnte. In Schiedsverfahren ist der Weg der Streitverkündung oft versperrt, weil der Dritte nicht durch die Schiedsvereinbarung gebunden ist.
  9. Schließlich ist auf einen der häufigsten gesellschaftsrechtlichen Prozesstypen hinzuweisen: Beschlussmängelstreitigkeiten. Die Streitigkeiten über die Anfechtung oder Nichtigkeit eines von den Gesellschaftern einer GmbH gefassten Beschlusses (zum Beispiel die Abberufung eines Geschäftsführers, Ausschließung eines Gesellschafters) unterscheiden sich durch ihre Reichweite von anderen Verfahren. Ein Gesellschafterbeschluss betrifft den Gesellschafter, der den Beschluss angreift, die beklagte Gesellschaft und darüber hinaus sämtliche weitere Gesellschafter. Ein Schiedsspruch wirkt jedoch grundsätzlich nur zwischen den Parteien – also dem angreifenden Gesellschafter und der Gesellschaft. Wenn der Schiedsspruch für und gegen alle Beteiligte, auch wenn sie nicht Partei sind, wirken soll, dann stellt die Rechtsprechung besondere Anforderungen an die Schiedsabrede. Die Gesellschafter einer GmbH können etwa eine Schiedsklausel in den Gesellschaftsvertrag aufnehmen und müssen darin unter anderem vorsehen, dass die Gesellschafter bei der Bildung des Schiedsgerichts gleich behandelt werden und, dass über denselben Beschluss nur ein einziges schiedsgerichtliches Verfahren durchgeführt werden kann. Wenn die von der Rechtsprechung aufgestellten Mindeststandards nicht eingehalten werden, fehlt einer Beschlussmängelstreitigkeit die Schiedsfähigkeit.
    Dies kann äußerst misslich sein: Man stelle sich ein schiedsgerichtliches Verfahren vor, das mit einer Entscheidung des Schiedsgerichts endet, dass das Schiedsgericht aufgrund fehlender Schiedsfähigkeit unzuständig ist. Das kostet den Kläger Geld und Zeit und kann obendrein dazu führen, dass ein rechtswidriger Beschluss nicht mehr fristgemäß vor einem staatlichen Gericht angegriffen werden kann. Die DIS bietet eine Musterschiedsklausel für solche Fälle an. Wenn das Muster nicht übernommen wird, muss die Schiedsabrede mit großer Sorgfalt entworfen werden, um den Anforderungen der Rechtsprechung gerecht zu werden und den skizzierten Misserfolg zu vermeiden.

Fazit

Schiedsgerichtsverfahren haben gegenüber Verfahren vor staatlichen Gerichten viele Vorzüge: Die Parteien können das Schiedsgericht selbst besetzen und so Spezialisten zur Entscheidung berufen, die Expertise in dem betreffenden Rechtsgebiet wie im Venture-Capital- oder Transaktions-Geschäft mitbringen. Die Parteien haben die Verfahrensgestaltung (etwa Wahl einer fremden Sprache) in der Hand und die Verhandlungen des Schiedsgerichts finden hinter verschlossenen Türen statt. Umgekehrt sollten sich Gründer bei der Vereinbarung von Schiedsklauseln bewusst sein, dass Schiedsverfahren Besonderheiten aufweisen und mit höheren Kosten verbunden sein können.

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