shoot-out-tag-along-drag-along-klauseln
Ein Beitrag von Dr. Moritz Brocker, Rechtsanwalt im Bereich Corporate/M&A im Berliner Büro der Luther Rechtsanwaltsgesellschaft mbH und Lehrbeauftragter für Gesellschaftsrecht an der Hochschule für Wirtschaft und Recht in Berlin.

Trennungsvereinbarungen können Konflikte entschärfen

Partnerschaften im Geschäftsleben sind wie Ehen: Lebt man sich auseinander, bleibt Streit nicht aus und am Ende trennen sich die Wege häufig. Streitigkeiten auf Gesellschafter-Ebene legen im schlimmsten Fall die Unternehmen gänzlich lahm. Streitigkeiten bei einem 50/50-Beteiligungsverhältnis laufen hingegen anders ab als bei 75/25 oder Drittelparität von drei Gesellschaftern.

Da in der Gründungsphase von Startups häufig die (besonders konfliktträchtigen) 50/50-Beteiligungskonstellationen anzutreffen sind, sollte hier bereits im Zeitpunkt der Unternehmensgründung eine effektive Exit-Strategie vertraglich verankert werden. Eine vernünftige Vertragsgestaltung, die (auch) effektive Trennungsmechanismen berücksichtigt, kann viele einschlägige Konflikte bereits im Vorfeld entschärfen.

Tag-along- und Drag-along-Vereinbarungen als Mittel der Konfliktprävention bei Mehrheitsgesellschaften

Mitverkaufsrechte (Tag-along-Klauseln) und Mitverkaufspflichten (Drag-along-Klauseln) erfreuen sich mittlerweile auch in vielen Gesellschaftsverträgen oder Gesellschaftervereinbarungen von Startups immer größerer Beliebtheit. Bei Mehrheits- und Minderheitsgesellschaftern bestehen hier klassischerweise divergierende Interessenlagen. Der Minderheitsgesellschafter hat ein Interesse daran, nicht durch die Dominanz des Mehrheitsgesellschafters übervorteilt zu werden und nach dessen Ausscheiden nicht in einer illiquiden Position zurückzubleiben.

Hier können Tag-along-Klauseln helfen. Diese berechtigen in der Regel den Minderheitsgesellschafter, seine Geschäftsanteile einem erwerbswilligen Dritten zu den gleichen Konditionen wie der verpflichtete (Mehrheits-)Gesellschafter zu verkaufen. Der veräußerungswillige Mehrheitsgesellschafter sieht sich hingegen häufig dem Wunsch des Erwerbers zur Übernahme von 100 Prozent der Geschäftsanteile (also auch der vom Minderheitsgesellschafter gehaltenen) ausgesetzt.

Weigert sich der Minderheitsgesellschafter seine Beteiligung zu veräußern, scheitert daher im Zweifel der gesamte Verkauf. Drag-along-Klauseln können helfen dieses Konfliktrisiko zu beseitigen, in dem in der Regel der Minderheitsgesellschafter verpflichtet wird, seine Beteiligung zu denselben Konditionen wie der Mehrheitsgesellschafter an den Dritten (mit) zu veräußern. Hierdurch ist zugunsten des Minderheitsgesellschafters sichergestellt, dass er im Verkaufsfall von einem angemessen Kaufpreis für die Geschäftsanteile ausgehen kann und diese nicht unter Wert veräußert werden.

Texan-Shoot-Out- und Russian-Roulette-Klauseln zur Auflösung von Pattsituationen bei 50/50-Beteiligungen

Bei 50/50-Beteiligungsverhältnissen besteht die (besondere) Gefahr, dass durch Meinungsdifferenzen der Gesellschafter Pattsituationen bis hin zum Entscheidungsstillstand drohen. Für die Auflösung solcher „Dead Lock“-Konstellationen wird zunehmend auf die ursprünglich aus der angloamerikanischen Vertragspraxis stammenden Ausstiegs- beziehungsweise Trennungsklauseln zurückgegriffen. Um eine lange Hängepartie zu vermeiden, die regelmäßig in einem Streit über die Bewertung der Geschäftsanteile endet, bekämpfen sogenannte „Russian-Roulette“- und „Texan Shoot-Out“-Klauseln „Dead Locks“ durch eine schnelle, zwangsweise Übertragung von Geschäftsanteilen.

Beim Grundmodell einer Russian-Roulette-Klausel bietet der initiierende Gesellschafter dem anderen Gesellschafter seine Geschäftsanteile zu einem bestimmten Preis an. Der andere Gesellschafter kann dann wählen, ob er a) das Angebot in einer bestimmten Frist annimmt oder er b) seinerseits dem initiierenden Gesellschafter seine Geschäftsanteile zu dem in dem ursprünglichen Angebot genannten Kaufpreis verkauft. Der Vorteil dieser Klausel, die in der Praxis in einer Reihe unterschiedlicher Spielarten auftritt, liegt insbesondere in der Schnelligkeit des Ausstiegsverfahrens und der Ermittlung eines fairen Verkaufspreises.

Das OLG Nürnberg hat in seinem Urteil vom 20. Dezember 2013 (Az. 12 U 49/13) die grundsätzliche Zulässigkeit solcher Klauseln nunmehr erfreulicherweise bestätigt. Ein Unwirksamkeitsrisiko besteht allerdings dann, wenn einer der beiden Gesellschafter (von Beginn an oder nachträglich) nicht in der Lage ist, dem anderen ein Erwerbsangebot zu machen.

Beim Texan-Shoot-Out Verfahren übermitteln beide Gesellschafter in der Regel einem Notar ein verdecktes Kaufangebot für die Geschäftsanteile des jeweils anderen. Das höhere Angebot (highest sealed bid) setzt sich durch. Alternativ kann auch ein Bietungsverfahren in Gang gesetzt werden, bei dem jeder Gesellschafter anstelle der Annahme des Angebots eine Gegenofferte zu einem höheren Preis abgeben kann.

Zusammenfassende Praxishinweise

Vereinbarungen wie Tag-along-, Drag-along- sowie Shoot-Out-Klauseln schaffen ein effektives Konfliktlösungsszenario. In 50/50-Beteiligungsverhältnissen sollte bereits bei der Gründung im Gesellschaftsvertrag Vorsorge für den Fall der Trennung getroffen werden.

Die Aufnahme von Shoot-Out Klauseln und das damit bereits verbundene Drohpoteztial einer Trennung kann bereits disziplinierend wirken und eine gütliche Einigung befördern.

Die Aufnahme von Regelungen eines Shoot-Out-Verfahrens ist ein effektives Instrument, die Zusammenarbeit schnell und reibungslos zu beenden und stellt eine faire Preisgestaltung sicher.

Die Missbrauchsgefahr von Shoot-Out-Verfahren zulasten eines finanzschwachen Gesellschafters mit der Gefahr der Unwirksamkeit entsprechender vertraglicher Regelungen lässt sich durch die Aufnahme vertraglicher Sicherungselemente abschwächen. Gleiches gilt für die Vermeidung sachwidriger Ergebnisse für den Fall, dass nur ein Gesellschafter für den Fortbestand der Gesellschaft notwendige Güter (Know-How, Goodwil et cetera) verfügt und dieser ausscheiden muss.

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