Kaffebecher mit Keksschachtel

Gehalt muss besteuert werden

Arbeitslohn muss versteuert werden. Doch: Lohn muss nicht immer in Geld ausgedrückt werden. Denn auch viele andere Gegenstände und Vorteile, die ein Arbeitgeber seinen Angestellten zukommen lässt, können einen monetären Wert haben. Darunter fällt beispielsweise ein Firmenwagen. Solche Annehmlichkeiten müssen deswegen auch immer – genau wie das reguläre Gehalt – versteuert werden. (Der vom Bundesfinanzhof entwickelte Begriff der „Annehmlichkeiten“ wird mittlerweile übrigens gesetzlich nicht mehr verwendet.)

Arbeitgeber haben darüber hinaus die Möglichkeit, ihre Wertschätzung gegenüber ihren Arbeitnehmern anhand von Extraleistungen auszudrücken, die nicht versteuert werden müssen.

Kleine Geschenke erhalten die Freundschaft: Steuerfreie Aufmerksamkeiten

So kann ein Arbeitgeber seinen Angestellten diverse Aufmerksamkeiten bieten, die nicht als Entgelt für dessen Leistungen verstanden werden. Dazu gehört zum Beispiel die Möglichkeit Parkplätze der Firma zu nutzen, an Fort- und Weiterbildungen teilzunehmen oder das Bereitstellen von Obst, Snacks und Getränken am Arbeitsplatz.

Auch kleine Geschenke und Aufmerksamkeiten zu besonderen Anlässen und Ereignissen, wie Geburtstagen oder Hochzeiten, sind bis zu einer gewissen Höhe steuerfrei. Seit dem 01.01.2015 darf ein Geschenk, wie zum Beispiel ein Blumenstrauß, bis zu 60 Euro kosten. Wird diese Grenze nur um einen Cent überschritten, müsste der Gesamtbetrag eigentlich als Arbeitslohn versteuert werden.

Da es bei dieser Regelung allerdings nicht um ein Gesetz, sondern um eine sogenannte Verwaltungsanweisung handelt, bleiben diese Geschenke in gewissen Ausnahmefällen steuerfrei. Hier muss man allerdings gut begründen, warum es keine günstigere Alternative gab.

Was gilt bei Firmenfeiern?

Auch bei Firmenfeiern dürfen bestimmte Beträge nicht überschritten werden. Wer als Arbeitgeber nicht mehr als zwei Firmenfeste pro Jahr veranstaltet, also zum Beispiel ein Sommerfest und eine Weihnachtsfeier, hat pro Person ein Budget von 110 Euro zur Verfügung. Seit Jahresbeginn gelten auch hier neue Regeln: Die Grenze von 110 Euro stellt einen Freibetrag und keine Freigrenze mehr dar, weswegen nur noch auf den Betrag, der die 110 Euro übersteigt, Lohnsteuer fällig wird. Neu ist außerdem, dass dieses Budget nicht nur Ausgaben für Essen, Getränke, Süßigkeiten und Tabak beinhaltet, sondern auch Eintrittskarten für kulturelle Events (solange die Feier nicht in dem Besuch allein besteht) sowie einen Mietanteil für Räume und Musik.

Sollen darüber hinaus für die Betriebsfeier noch Goodiebags, Präsentkörbe oder Ähnliches erworben werden, dürfen solche Extras den vorher erwähnten Wert von 110 Euro pro Person nicht über 60 Euro überschreiten. Allerdings wird der Gesamtwert in die 110 Euro pro Person eingerechnet. Erhält jeder Mitarbeiter also einen Goodiebag mit Waren im Wert von 40 Euro, darf der Rest der Firmenfeier pro Person nicht mehr als 70 Euro kosten.

Auch Begleitpersonen fallen in diese Rechnung, da die Gesamtkosten der Feier durch die Anzahl der Teilnehmer geteilt werden. Bringt ein Kollege also seinen Partner zur Weihnachtsfeier mit, müssen bei ihm die Kosten von zwei Teilnehmern angesetzt werden, um den steuerpflichtigen Betrag zu berechnen.

„Vielen Dank für die Blumen“ – Ein Fazit

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, um Arbeitnehmern seine Anerkennung zu zeigen und ihnen etwas Gutes zu tun. Wenn dabei noch die dargelegten steuerlichen Aspekte beachtet werden, sind Arbeitgeber auf der sicheren und günstigen Seite. Arbeitgeber sollten gelegentlich von den kleinen Annehmlichkeiten Gebrauch machen, schließlich tragen diese Zuwendungen zu einem guten Betriebsklima bei.

Porträt Torsten Peinelt

Autor:
Torsten Peinelt,
Steuerberater, Dipl.-Betriebswirt
https://www.felix1.de/