Für viele gehört ein gewisses Maß an Arbeit im Urlaub dazu – aber bitte nicht übertreiben.

Ein Beitrag von Eric Weber, Gründer und Geschäftsführer des Accelerators Spinlab

Es wird Frühling, die Temperaturen steigen, Gründer und ihre Mitarbeiter fangen langsam an, sich auf den Sommerurlaub zu freuen und diesen vorzubereiten. Doch für Startup-Gründer selbst ist das Urlaubnehmen oft nicht so leicht und gerade in der Ferienzeit steigt der Stresspegel: Wie soll die Vertretung geregelt werden? Wie können Investoren und Partner einen erreichen? Und wie stellt man sicher, dass Arbeit der Angestellten, die Urlaub nehmen, nicht liegen bleibt?

In einem Startup gibt es meist so viel zu tun, dass kaum Zeit bleibt, sich auch noch über die Rechtslage beim Thema Urlaub zu informieren. Damit während der Abwesenheit trotzdem alles geregelt ist, sollten Gründer einige Dinge berücksichtigen.

Wer das ganze Jahr hart arbeitet, darf auch mal Urlaub machen

Als Unternehmer und Gründer darf man auf jeden Fall Urlaub nehmen und sollte das auch tun. Es gibt Studien, die besagen, dass der Produktivitätsgewinn nach einer Entspannungsphase den Zeitverlust deutlich wieder herausholt. Und mal ehrlich: Ein Burnout hilft keinem weiter. Deswegen sollten auch Gründer einmal im Jahr eine Auszeit nehmen. Die Frage ist, welcher Zeitpunkt der richtige ist.

Insbesondere Gründer ohne Kinder sollten überlegen, ihren Urlaub lieber im Frühjahr oder Herbst zu nehmen. Das spart nicht nur Geld wegen billigerer Flüge und Hotels, sondern entspannt auch die Personalsituation im Sommer. In Gründerteams solltet ihr euch als erstes mit euren Mitgründern absprechen und auf keinen Fall parallel Urlaub machen. „Betriebsferien“ sind für Startups tabu, denn Investoren, Kunden und Partner warten nicht und ohne eine Produktionsstrecke, die angehalten werden muss, gibt es auch keinen Grund, warum alle Mitarbeiter gleichzeitig Urlaub machen sollten.

Vorkehrungen für die Abwesenheit treffen

Zunächst solltet ihr euch um unterschiedliche Vertreter für alle eure Themen kümmern. Für bestimmte Bereiche wie den Investorenkontakt sind das in der Regel Mitgründer. Und es sollte auf jeden Fall sichergestellt werden, dass diese Vertreter im betreffenden Zeitraum auch verfügbar sind, ausreichend Kapazität für die zusätzlichen Aufgaben haben und nicht etwa allzu viele Dienstreisen planen. Es sollte außerdem in Erwägung gezogen werden, die Aufgaben schon eine Woche vor Antritt des Urlaubs zu sammeln und bereits teilweise an den Vertreter zu übergeben, sodass es noch einen Puffer gibt, wenn Fragen aufkommen. Die wichtigsten Partner und Kunden sollten im Voraus über den Zeitraum der Abwesenheit und die für sie entstehenden Änderungen informiert werden.

Auch Probleme in der Kommunikation sollten möglichst verhindert werden. Simpel, aber wirkungsvoll und wichtig sind das Umleiten von Telefonanrufen zur Nummer des Vertreters sowie eine Abwesenheitsnotiz für E-Mails. Diese sollte klare Informationen über den Zeitraum der Abwesenheit, die Vertretung und das weitere Verfahren mit der erhaltenen E-Mail enthalten. Ein kurzer Dank oder eine Begrüßung sorgen außerdem für das Gefühl von Wertschätzung beim Absender. Informationen über den Ort oder Grund ihrer Abwesenheit sind hingegen unnötig, weil sie dem Absender nicht weiterhelfen.

Arbeiten auch im Urlaub?

Für viele gehört ein gewisses Maß an Arbeit im Urlaub dazu und nicht wenige sind während der Ferien immer noch uneingeschränkt telefonisch oder per E-Mail erreichbar. Das kann zu einem erhöhten Stresspegel, Schlafstörungen, Rückenschmerzen und anderen Beschwerden führen. Um dies zu vermeiden, sollten Grüder versuchen, im Urlaub so gut wie möglich abzuschalten.

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Das bedeutet: so wenig Anrufe, Nachrichten oder E-Mails, die mit Arbeit zu tun haben, wie möglich. Um dennoch nicht die Kontrolle zu verlieren und für das entspannende Gefühl, dass zuhause in der Firma nichts anbrennen kann, sollte vorher ein Mitarbeiter bestimmt werden, der euch per Messenger-Nachricht in absoluten Notfällen kontaktieren darf.

Das Urlaubsrecht von Mitarbeitern

Wie viele Tage Mitarbeiter freinehmen dürfen, wird vom Bundesurlaubsgesetz geregelt. Dieses schreibt als Minimum einen Urlaubsanspruch von 24 Werktagen vor, bei einer aus sechs Werktagen bestehenden Arbeitswoche. Dies entspricht vier Wochen im Jahr. Bei einer typischen Fünf-Tage-Woche bedeutet das 20 Urlaubstage, was ebenfalls vier Wochen entspricht. Bei neuen Angestellten ist außerdem noch zu beachten, dass diese gesetzliche Regelung erst nach sechs Monaten „Wartezeit“ in Kraft tritt. Davor wird jeden vollen Monat ein Zwölftel des gesamten Jahresurlaubs gewährt.

Der Arbeitgeber hat das Recht den Urlaub von Mitarbeitern zu bestimmen, ist aber auch gesetzlich dazu aufgefordert, die Wünsche des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. Jedoch können Urlaubswünsche anderer Mitarbeiter oder wichtige betriebliche Belange im angefragten Zeitraum die Entscheidung beeinflussen. Der Head of Finance hat während der finalen Verhandlungen in einer Finanzierungsrunde also nicht unbedingt einen Anspruch auf Urlaub. Zudem haben soziale Gesichtspunkte Vorrang, was bedeutet, dass insbesondere Arbeitnehmer mit schulpflichtigen Kindern begünstigt werden.

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Außerdem ist der Urlaub, außer in bestimmten Ausnahmefällen, zusammenhängend zu gewähren. Wenn dies nicht möglich ist, sollen mindestens 12 zusammenhängende Urlaubstage genehmigt werden. Generell sollte der Jahresurlaub in einem Kalenderjahr genommen werden. Wird dies jedoch aufgrund von persönlichen oder betrieblichen Faktoren verhindert, kann der verbleibende Urlaub bis Ende März des Folgejahres in Anspruch genommen werden.

Muss unbezahlter Urlaub gewährt werden?

Wenn es im Arbeits- oder Tarifvertrag keine Regelung über unbezahlten Urlaub gibt, kann vom Arbeitgeber nach eigenem Ermessen darüber entschieden werden. Doch es gibt Ausnahmen: Manche Fälle von unbezahltem Urlaub fallen unter die Fürsorgepflicht des Arbeitgebers. Zum Beispiel bei der Pflege eines eigenen Kindes (unter zwölf Jahren oder bei tödlichen Krankheiten im Endstadium), anderer Angehöriger oder bei einer fremdverschuldeten Zwangslage wie einer Überschwemmung oder einem Brandschaden am Wohnort. Allgemein gilt: Die Möglichkeit von unbezahltem Urlaub kann das Arbeitsklima verbessern.

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Bild: Getty Images / Westend61