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Die Startup-Holding: Beim Exit Steuern sparen

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Die Startup-Holding: Beim Exit Steuern sparen

Anzeige. Viele Gründer denken schon beim Start an den Exit, aber nicht an die Startup-Holding. Mit einer Holding macht der Exit richtig Spaß, denn Gründer können bis zu 95 % Steuern sparen.
28. Dezember 2018 | Sponsored Post

Was ist eine Holding?

Bei der Holding handelt es sich um keine eigene Rechtsform. Vielmehr beschreibt der Begriff eine Organisationsstruktur: Eine Mutter- oder Dachgesellschaft besitzt Anteile von bis zu 100 % an einer oder mehreren Tochtergesellschaften. Jede Holding muss aus mindestens zwei Firmen gebildet werden, von denen eine die Rolle der Muttergesellschaft und die jeweils andere die Rolle der Tochtergesellschaft übernimmt. In der Praxis ist der Umfang der Beteiligung jedoch variabel und bei Gründerteams fungiert die Tochtergesellschaft als operative Firma, in der die gemeinsame Geschäftsidee umgesetzt wird.

 

Die Holding gibt es in verschiedenen Varianten:

  • Operative Holding
  • Management-Holding
  • Finanz-Holding
  • Beteiligungsholding
  • Organisatorische Holding

Steuervorteile der Holding beim Exit

Gerade für Gründer, die schon bei der Gründung den Exit im Kopf haben, ist die Holding die richtige Lösung. Denn wenn ein Tochterunternehmen in einer Holdingkonstruktion verkauft wird, sind 95 % des Verkaufsgewinns steuerfrei. Lediglich die letzten 5 % werden als Bemessungsgrundlage herangezogen und nach den üblichen Regelungen (ca. 30 %) besteuert, wodurch von der Gesamtsumme gerade einmal ca. 1,5 % an Steuergeldern abfließen (§ 8 Abs. 1 KStG).

Die Beteiligungsholding: Ein Beispiel aus der Praxis

Die Beteiligungsholding ist bei Startups die beliebteste Holding-Variante. Das folgende Beispiel stellt dar, wie Gründer die Vorteile der Beteiligungsholding in der Praxis nutzen:

Ein Gründerteam, bestehend aus drei Gründern, möchte eine Geschäftsidee umsetzen und dazu eine GmbH gemeinsam gründen. Jeder der Gründer beteiligt sich zu gleichen Anteilen mit 33,3 % an der GmbH-Gesellschaft. Die Beteiligung ist sowohl als Privatperson als auch als juristische Person (in diesem Fall mit einer Kapitalgesellschaft, also einer UG oder GmbH) möglich. Wenn einer der Gründer die Anteile im Namen der eigenen Kapitalgesellschaft hält, fließen beim Exit bis zu 95 % des Verkaufserlöses steuerfrei in die Holding des Gründers. Der Gründer agiert in dem Fall mit seiner Holding als Gesellschafter. Jeder der drei Gründer kann unabhängig von den anderen die für ihn passende Beteiligungsform wählen, sprich privat als Person oder über eine Kapitalgesellschaft als Beteiligungsholding.

Christian Manthey, Seriengründer und CEO von firma.de, bezeichnet die Beteiligungsholding als „persönliche Spardose” für Startups. Durch dieses steuervergünstigte Investitionskapital bietet die Holding einen hohen „Spaßfaktor” für Gründer. Denn Dividendenzahlungen und Verkaufserlöse werden steueroptimiert geparkt. Dann besteht die Möglichkeit, Investitionen und Beteiligungen in neue Geschäftsideen vorzunehmen.

Viel Spaß beim Gründen: Die Holding als Expertentipp

„Die Startup-Karriere macht mit der Holding richtig Spaß” – das weiß Christian Manthey aus Erfahrung. Er empfiehlt die Holdingstruktur allen, die die Gewinne ihrer Tochterunternehmen nicht primär ausschütten, sondern als Gründer in ein neues eigenes Startup oder als Business Angel in fremde Startups investieren möchten.

Zur besseren Veranschaulichung der Steuervorteile dient dieses Beispiel: Angenommen, ein Gründer verkauft sein Startup mit einem Verkaufsgewinn von 300.000 Euro, dann fällt je nach Struktur ein anderer Steuerbetrag an:

  • Einzelfirma: ca. 144.270 Euro
  • GmbH oder AG (Teileinkünfte-Verfahren): ca. 86.562 Euro
  • Holding (Erlös fließt an die Muttergesellschaft): ca. 4.500 Euro

Damit findet die Versteuerung des Verkaufserlöses bei der Holding unter den bestmöglichen Bedingungen statt. Wenn die Entnahme durch den Gesellschafter später stattfindet, wird die entsprechende Abgeltungssteuer fällig.


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Nicht warten: Holding unbedingt zum Start gründen!

Wenn Sie die Gründung einer Holding in Erwägung ziehen, sollten Sie dies gleich zur Neugründung von Mutter- und Tochtergesellschaft tun, ansonsten gilt eine Wartezeit von sieben Jahren, bevor die steuerlichen Vorteile vollständig genutzt werden können.

Die Holding kann sowohl mit UGs (haftungsbeschränkt) als auch mit GmbHs, AGs und Ltds. gegründet werden. Seit der Einführung der UG (haftungsbeschränkt) ist die Gründung einer Holding auch mit geringem Startkapital möglich. Damit ist die Holding kein Luxus mehr, den sich nur größere Unternehmen gönnen können.

Gern genutzt: Holding als Besitzgesellschaft

Zudem können Gründer einen Teil ihrer Gewinne in der Holding „parken”. Damit können sie sich ein zuverlässiges Finanzpolster anlegen und in Krisensituationen schützen. Weiterhin können sie bei einer Betriebsaufspaltung ihr physisches Betriebsvermögen absichern, wenn sie zum Beispiel Produktionsgeräte oder Computer in eine eigene Besitzgesellschaft einführen und damit von der operativen Tochtergesellschaft trennen. Dann haftet die Besitzgesellschaft für diese Güter. Eine weitere Möglichkeit, Haftungsrisiken zu reduzieren, ist die Trennung der Produktionssparten. Wenn in einer Sparte ein schwerwiegender Produkthaftungsfall eintritt, erleidet die andere keinen Imageschaden und die negativen Auswirkungen auf das Gesamtgeschäft können abgemildert werden.


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Artikelbild: fotolia | fedcophotography

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