Startup Idee schützen

Ein Beitrag von Felix Stützer und Dr. Stephan Bücker, Rechtsanwälte bei der Kanzlei Baker Tilly Roelfs in München.

Kann die Idee geschützt werden?

Die Idee ist oftmals die Grundlage jeder Gründung. Sie stellt den wesentlichen materiellen Wert dar. Ein weit verbreiteter Irrtum ist allerdings, dass man die Idee selbst schützen kann. Gerade dies hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Der kreative Fortschritt soll gefördert werden und es gilt auch gerade der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, solange dies nicht auf unlauteren Mitteln beruht. Ein Ideenschutz würde ansonsten zur Monopolisierung von geistigem Fortschritt führen.

Nach dem UrhG ist lediglich die auf der Idee beruhende Formgebung geschützt, dies allerdings nur, soweit sie einen kreativen Gehalt hat, mithin persönlich geistige Schöpfungen im Rechtsinne ist. Das Patent-Gesetz schützt ausschließlich (insbesondere technische) Erfindungen, die gewerblich nutzbar sind. Nach dem Markengesetz kann nur für Wort-, Bild- oder Hörzeichen Schutz beantragt werden, unter denen die Idee betrieben wird.

Um dem Ideenklau insoweit vorzubeugen, bleibt oftmals das, wenn auch stumpfe, Schwert der Vertraulichkeitsvereinbarung. Damit eine solche oft auch „Non Disclosure Agreement“ (NDA) genannte Vereinbarung tatsächlich die gewünschte Wirkung erzielt, ist eine rechtliche Beratung empfehlenswert.

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Markenschutz

Die Marke dient als Erkennungszeichen für die unter ihrem Zeichen vertriebenen Produkte und Dienstleistungen eines Unternehmens. Die Marke steht für die Qualität eines Unternehmens und zählt ebenso wie Patente zu dessen geistigem Eigentum. Starke Marken stellen einen Vermögenswert dar.

Als Marke können Wörter, Buchstaben, Zahlen, Abbildungen, ja sogar Farben und akustische Signale geschützt werden. Das zur Anmeldung eingereichte Zeichen sollte aber so kreativ wie möglich sein, um zu verhindern, dass es schon ähnliche Zeichen gibt. Die Inhaber dieser ähnlichen Zeichen können sich für diesen Fall auf ältere Rechte berufen und die Eintragung entweder verhindern oder nachträglich zu Fall bringen. Der Unternehmer steht dann wieder am Anfang. Es gibt nichts Schlimmeres, als eine Marke, die schon Bekanntheit hat, nachträglich wieder vom Markt nehmen zu müssen.

Es gibt die Möglichkeit, eine Marke nur für Deutschland beim DPMA anzumelden. Die Kosten hierfür betragen für bis zu drei Klassen 300 Euro, jede weitere Klasse 100 Euro.

Darüber hinaus kann eine sogenannte Europamarke beim HABM in Alicante angemeldet werden. Außerhalb von Europa gibt es die Möglichkeit, neben der direkten, aber oft auch sehr teuren Anmeldung beim jeweiligen Landesamt, eine sogenannte international registrierte Marke anzumelden. Diese Möglichkeit gibt es nach dem Madrider Markenabkommen (MMA) und dem Protokoll zum Madrider Markenabkommen (PMMA).

Hier können dann die einzelnen Länder ausgewählt werden, auf die sich die Eintragung beziehen soll. Der Antrag auf internationale Registrierung ist auf Grundlage einer Basismarke (Deutsche Marke oder EU-Marke) über das Deutsche Patent- und Markenamt an die Weltorganisation für Geistiges Eigentum (WIPO) zu stellen.

Bei der EU-Marke gilt das „Ganz-oder-gar-nicht-Prinzip“. Ein absolutes Eintragungshindernis in nur einem der 28 EU-Staaten hat zur Folge, dass die Gemeinschaftsmarke nicht eingetragen werden kann. Gleiches gilt für das Widerspruchsverfahren. Schon eine verwechselbar ähnliche, ältere Marke in einem der 28 EU-Mitgliedstaaten reicht aus, um die gesamte Gemeinschaftsmarke zu Fall zu bringen.

Die amtlichen Gebühren für eine EU-Markenanmeldung sind vergleichsweise günstig. 900 Euro Amtsgebühren (bei elektronischer EU-Markenanmeldung) kosten bis zu drei Klassen in allen 28 europäischen Mitgliedsstaaten. Ab der vierten Klasse fällt (bei elektronischer EU-Markenanmeldung) eine Klassengebühr von 150 Euro je Marke an.

Der Schutz beträgt zehn Jahre ab Eintragung und kann beliebig oft verlängert werden. Es gibt einen sogenannten Benutzungszwang nach fünf Jahren. Ansonsten wird die Marke auf Antrag Dritter gelöscht.

Durch das Markengesetz werden noch Unternehmenskennzeichen, das heißt der Name, die Firma oder besondere Bezeichnung eines Geschäftsbetriebs oder Unternehmens geschützt. Ebenso Werktitel: (Beispiel: Titel eines Musikstückes).

Der Schutz entsteht hier nicht erst durch die Eintragung, sondern schon durch die Benutzung.

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Urheberrecht

Wie oben bereits erörtert, ist die Idee nicht schützenswert. Das Urheberrecht schützt nur die auf Ideen basierenden „Werke“. Schutzwürdig ist erst die Verkörperung einer persönlichen geistigen Schöpfung („Idee“) in einer konkreten, wahrnehmbaren Form, also nur die konkret umgesetzte Ausgestaltung, zum Beispiel die Gestaltung eines bestimmten Produktes oder aber der Quellcode eines Computerprogrammes. Die Ausgestaltung muss aber eine gewisse Eigentümlichkeit haben, das heißt, sie muss aus der Masse des Alltäglichen, Banalen, des sich im üblichen Rahmen haltenden Produkts, insbesondere rein handwerkliche und routinemäßige Leistungen herausheben.

Designrecht

Durch das Designrecht werden das Design dreidimensionalen Gegenstände („Modelle“) oder zweidimensionale Muster geschützt. Geschützt sind die äußere Formgebung und die dahinter stehenden Formgedanken, das heißt die „geschmackliche“ beziehungsweise die „ästhetische“ Gestaltung eines Produkts, nicht dagegen allgemeine Formelemente.

Ideen und Motive. Der Schutz entsteht mit der Eintragung des Musters beim DPMA. Die Schutzdauer beträgt fünf Jahre. Eine Verlängerung auf maximal 25 Jahre ist möglich. Wichtig ist, dass das Design zum Zeitpunkt der Anmeldung neu sein muss. Es darf also kein identisches oder nur in unwesentlichen Merkmalen abweichendes Design vorher veröffentlicht, ausgestellt oder auf den Markt gebracht worden sein.

Es gibt noch die Möglichkeit, ein nicht eingetragenes Gemeinschaftsgeschmacksmuster – entsteht durch bloße Offenbarung gegenüber den in der EU tätigen Fachkreisen des betreffenden Wirtschaftszweiges – zu erwerben. Die Schutzdauer beträgt drei Jahre.

Gebrauchsmuster

Hierbei handelt es sich um den sogenannten „kleinen Bruder des Patents“: Das DPMA prüft bei der Eintragung eines Gebrauchsmusters nicht die sachlichen, sondern grundsätzlich nur die formalen Voraussetzungen (Konsequenz: Die Eintragung geht relativ schnell). Die Schutzdauer des Gebrauchsmusters beträgt grundsätzlich drei Jahre und kann auf bis zu zehn Jahre verlängert werden.
Anders als beim Patent wird die Gebrauchsmusterfähigkeit erst im Verletzungsprozess auf entsprechenden Einwand hin geprüft.

Patent

Beim Patent muss es sich um eine technische Innovation handeln, es muss auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sein. Der Schutz beträgt anders als beim Gebrauchsmuster maximal 25 Jahre.

Ergänzender wettbewerbsrechtlicher Leistungsschutz

Sofern kein sondergesetzlicher Schutz besteht, gilt der Grundsatz der Nachahmungsfreiheit, das heißt: Nachahmungen sind grundsätzlich frei, sofern nicht der Schutz durch das Urheberrecht, Markenrecht et cetera greift. Außerhalb dieser Schranken darf eine Leistung grundsätzlich nachgeahmt werden.

Dieser Grundsatz wird durchbrochen, sofern die Leistung eine wettbewerbliche Eigenart besitzt und spezielle Umstände hinzutreten, die das Nachahmen als unlauter erscheinen lassen. Eine solche wettbewerbliche Eigenart liegt dann vor, wenn ihre Ausgestaltung oder speziellen Merkmale geeignet sind, die interessierten Verkehrskreise auf die betriebliche Herkunft oder die Besonderheit des Herkunftserzeugnisses hinzuweisen.

Vertraglicher Schutz

Es gibt die Möglichkeit von vertraglichen Vereinbarungen, die die Idee und/oder das Know-how zumindest im Verhältnis zu den Personen und Institutionen sichert, mit denen eine Zusammenarbeit erfolgen soll. Insbesondere folgende Formen sind hier üblich:

  • Geheimhaltungsvereinbarungen/Non Disclosure Agreements („NDA“)
  • Unterlassungsverpflichtungserklärungen
  • Kooperationsvereinbarungen
  • Letters of Intent

Fazit

Grundsätzlich ist die Idee frei, das heißt, jedermann kann sie kopieren. Es gibt aber dennoch Möglichkeiten, den Schutz so weit wie möglich auszuweiten. Entweder vor der Offenlegung durch vertragliche Vereinbarungen oder durch gezielten Einsatz der rechtlichen Schutzmechanismen. Schon vor der Veröffentlichung der Projektidee sollte eine gezielte Analyse erfolgen, was wie und womit geschützt werden kann. Denn nur so kann aus der „Idee“ auch ein unternehmerischer Erfolg werden.

Bild: © panthermedia.net / Dmitriy Melnikov