Ein Beitrag von Sebastian Dramburg, LL.M., Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht in Berlin.

Pixelio-Urteil und Reformanstrengungen der EU

Im digitalen Medienrecht hat Anfang 2014 das „Pixelio-Urteil“ für Aufsehen gesorgt. Es ging um die Frage, ob es eine Urheberrechts-Verletzung darstellt, wenn bei einem Direktabruf eines Fotos im Browser über die Direkt-URL der Copyright-Nachweis fehlt (der ja technisch bedingt nur angezeigt werden kann, wenn er sich im Foto befindet). In der Berufungsinstanz vor dem Oberlandesgericht Köln haben die Richter dann klar zu erkennen gegeben, was sie von der Entscheidung in erster Instanz gehalten haben und so hat der Fotograf die Klage zum Glück zurück genommen.

2015 wird es interessant sein zu sehen, wie die EU mit Reformbestrebungen im IT- und Urheberrecht vorankommt. So wird weiter an einer Datenschutz-Grundverordnung gearbeitet, die auch auf die Digitalwirtschaft Konsequenzen haben wird. Ebenfalls soll nach Plänen von EU-Kommissar Oettinger das Urheberrecht vereinheitlicht werden. Hier wird es 2015 vermutlich noch kein Ergebnis geben, aber es wird spannend zu sehen, ob dieses Vorhaben bei dem teilweise enormen Widerstand möglich ist und ob es tatsächlich die von vielen erhoffte Angleichung des Urheberrechts an die digitale Welt sein wird.

Kein Ausschluss aus der GmbH ohne Abfindung

Dr. Rassul Khalilzadeh weist im Gesellschaftsrecht auf ein Urteil des Bundesgerichtshof vom 29.04.2014 hin (Az. II ZR 216/13). Der BGH hat bestätigt, dass Satzungsklauseln, die den Abfindungsanspruch eines Gesellschafters einschränken, hohen Anforderungen unterworfen sind. So sah die Satzung der GmbH, aus welcher der Gesellschafter entschädigungslos durch Gesellschafterbeschluss ausgeschlossen wurde, vor, dass die Einziehung ohne Entgelt erfolgen könne, wenn der Gesellschafter die Interessen der Gesellschaft oder seine Pflichten grob verletzt hat.

Der BGH stellte mit dieser Entscheidung nunmehr fest, dass ein Abfindungsausschluss selbst im Falle einer groben Pflichtverletzung oder Verletzung der Gesellschaftsinteressen sittenwidrig ist (und daher analog § 241 Nr. 4 AktG nichtig sei). Abweichend von ganz wenigen besonderen Ausnahmefällen kann eine Pflichtverletzung des Gesellschafters keinen sachlichen Grund darstellen, diesem ohne Abfindung seinen Geschäftsanteil zu entziehen. Gründer sollten vor dem Hintergrund der BGH-Entscheidung bedenken, dass im Falle der Nichtigkeit der entsprechenden Abfindungsklausel der ausscheidende Gesellschafter mit dem Verkehrswert seiner Beteiligung abgefunden wird.

Gesellschaftsrecht 2015: Die SUP als Alternative zur UG?

Nach dem Richtlinienvorschlag der EU-Kommission vom 09.04.2014 soll in den Mitgliedstaaten die Einpersonengesellschaft namens „Societas Unius Personae“ (SUP) eingeführt werden. Das könnte laut Rechtsanwalt Dr. Khalilzadeh Veränderungen im Jahr 2015 bringen. Die SUP wird eine Kapitalgesellschaft mit nur einem Gesellschafter sein. Kleine und mittlere Unternehmen sollen dadurch leichter grenzüberschreitend Tochtergesellschaften gründen können. Satzungs- und Verwaltungssitz können voneinander unabhängig gewählt werden und die Gründung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen. Ein Notar, wie bei der GmbH und UG (haftungsbeschränkt), ist nicht beteiligt.

Der einzige Gesellschafter haftet nicht den Gläubigern und haftet seiner SUP in Höhe des gezeichneten Stammkapitals, das lediglich einen Euro betragen muss. Im Gegenzug sollen aber Geschäftsführer und Gesellschafter für die Gewinnausschüttung haften, wenn sie wussten oder hätten wissen müssen, dass diese mit Blick auf die Solvenz fehlsam war. Sollte diese Richtlinie verabschiedet werden, ist sie in das deutsche (GmbH-)Recht umzusetzen. Die SUP wird insbesondere für junge Unternehmen durchaus eine ernstzunehmende Alternative zur UG (haftungsbeschränkt) darstellen. Wann die SUP kommt, ist noch ungewiss.

Venture-Capital-Gesetz

Rouven Siegemund hatte sich im Gründerszene-Rechts-Ausblick auf 2014 mit einem Venture-Capital-Gesetz der Bundesregierung befasst. Bis heute ist diesbezüglich jedoch nicht viel passiert. Am 4. und 5. Juni 2014 forderten die Wirtschaftsminister der Länder im Rahmen der Wirtschaftsministerkonferenz die Bundesregierung auf, baldmöglichst ein Venture-Capital-Gesetz vorzulegen. Das ist allerdings nicht geschehen. Aufgrund der Untätigkeit der Bundesregierung erklärte der Bundeverband deutscher Kapitalbeteiligungsgesellschaften (BVK) nun im November, bis Anfang 2015 einen eigenen Entwurf vorzustellen. Man darf also gespannt sein, wie der aussehen wird und ob sich die Bundesregierung hiervon tatsächlich beeinflussen lassen wird.

Kleinanlegerschutzgesetz und Auswirkungen auf das Crowdfunding

Mit Blick auf 2015 wird laut Rechtsanwalt Siegemund unter anderem das „Kleinanlegerschutzgesetz“ interessant. Der entsprechende Gesetzesentwurf wurde am 12.11.2014 durch das Kabinett verabschiedet und wird voraussichtlich 2015 in Kraft treten. Zwar sieht der Entwurf Ausnahmeregelungen für „Schwarmfinanzierungen“ vor, Crowdfunding-Plattformen sehen die Regulierung dennoch kritisch und erwarten eine Schwächung der Finanzierungsmöglichkeiten junger Unternehmen.

Der Gesetzesentwurf sieht unter anderem vor, dass ein Crowdfunding-Emittent von der Prospektpflicht nur befreit ist, wenn die von ihm angebotenen Vermögensanlagen einen Betrag von einer Million Euro nicht überschreiten. Dabei ist die Gesamtinvestitionssumme eines Anlegers auf 1.000 Euro beschränkt. Nur wenn ein Anleger über ein frei verfügbares Vermögen von mindestens 100.000 Euro verfügt, kann er bis zu 10.000 Euro investieren. Zudem soll Werbung nur noch stark eingeschränkt möglich sein. Abzuwarten bleibt, welche Auswirkungen die verstärkte Regulierung der Crowdfunding-Plattformen auf die Finanzierung junger Unternehmen haben wird.

Arbeitsrecht: Mindestlohn, Mehrsprachigkeit und Kommunikation der Mitarbeiter

Matthias Sziedat aus Berlin sieht im Arbeitsrecht das Mindestlohngesetz als relevantes Thema. Die Diskussion darum verlief durch das ganze Jahr 2014 und schon zum 01.01.2015 tritt das „Gesetz zur Regelung eines allgemeinen Mindestlohns“, kurz MiLoG, in Kraft. Die Auswirkungen des Gesetzes sind nicht zu unterschätzen. So wird es weit über neue Dokumentationspflichten sowie der Neuberechnung der Arbeitszeiten von Minijobbern hinausgehen und den ein- oder anderen Arbeitgeber zur Verzweiflung treiben. Denn so muss beispielsweise im Rahmen der Dokumentationspflicht der Beginn, das Ende und die Dauer der täglichen Arbeitszeit erfasst werden. Und das muss dann auch noch bis spätestens zum Ablauf des siebten Tages auf den Tag der Arbeitsleistung folgenden Kalendertages geschehen. Also viel Papierarbeit 2015 für Arbeitgeber, für die das MiLoG relevant wird.

Eine weitere durchaus relevante Entscheidung im Jahr 2014 war aus Sicht von Rechtsanwalt Sziedat unter anderem eine Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts, wonach ein deutscher Arbeitsvertrag für ausländische Mitarbeiter nicht übersetzt werden muss (BAG, Az. 5 AZR 252/12). Denn unterschreibt ein Ausländer ohne Deutschkenntnisse einen in Deutsch verfassten Arbeitsvertrag, so hat dies zunächst keine Auswirkungen auf die Gültigkeit. Der Mitarbeiter kann also nicht argumentieren, dass der Vertrag unwirksam sei, weil er durch die dort enthaltenen Regelungen überrumpelt wurde.

Mehr und mehr Einfluss haben auch moderne Kommunikationskanäle in Unternehmen. Während meist die Entscheidungen zu sozialen Netzwerken bekannt werden („Mitarbeiter entlassen, da Chef auf Facebook beleidigt“) musste sich das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein mit der Qualität der E-Mail-Kommunikation befassen. Die Entscheidung besagt, dass unhöfliche E-Mails an Kunden eine arbeitsrechtliche Abmahnung rechtfertigen können. Besonderheit der E-Mail-Korrespondenz ist, dass der Mitarbeiter über eine angemessene Zeit verfügt, sich eine Antwort zu überlegen und sich nicht auf eine spontane Überreaktion berufen kann (Az. 2 Sa 17/14).

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