Startup-Recht Jahresrückblick 2013

Social-Media-Recht

Die rechtlichen Belange von Social Media sind weiterhin in der Entwicklung begriffen und begleiten daher die Startup-Welt, die ja oftmals konkret auf diesen Marketingkanal setzt. So hat gerade erst im November ein Gericht entschieden, dass ein Unternehmen auch für die Facebook-Aktivitäten auf deren privaten (!) Seiten haften kann. Eine Entwicklung die einigen Geschäftsführern sicher noch nicht ganz klar ist.

Der Einfluss von Social Media reicht aber auch bis ins das Arbeitsrecht hinein. Das war besonders in diesem Jahr anhand vermehrter Urteile der Arbeitsgerichte bemerkbar. Hier ist für 2014 zu erwarten, dass gerade im Arbeitsrecht die Social-Media-Kommunikation weiter Gegenstand der rechtlichen Auseinandersetzung ist. Insbesondere das Spannungsfeld auf Seiten der Beschäftigten, die sich vielleicht kritisch mit dem Unternehmen befassen, wird zunehmen.

Weiteres Dauerthema, das auch in 2014 mit Sicherheit für weiteres Augenrollen sorgen wird, ist der ewige Hickhack mit dem rechtssicheren Impressum auf Facebook. Erst kürzlich hat eine Designänderung von Seiten Facebooks wieder einige Steine vor die Füße von Seitenbetreibern gelegt.

Grenzen beim Empfehlungsmarketing

Dieses Jahr gab es vom BGH eine Entscheidung zu sogenannten „Tell-a-Friend“-E-Mails. Danach sind Empfehlungsmails zwar weiterhin möglich, aber die rechtlichen Anforderungen daran sind sehr eng. So darf die E-Mail so wenig werbende Elemente wie möglich enthalten und vor allem sollten die Empfehlenden nicht für das Empfehlen „belohnt“ (zum Beispiel Gutscheine) werden, da so die Gefahr groß ist, dass auch nicht interessierte die E-Mails erhalten.

Geschäftsführerhaftung

Rechtsanwalt Dr. Murawo, Spezialist im Gesellschaftsrecht, geht davon aus, dass die „haftungslastige“ Rechtsprechung für Geschäftsleiter auch im kommenden Jahr eine große Rolle spielen wird. So hat der BGH in diesem Jahr bestätigt, dass der Geschäftsführer einer KomplementärGmbH einer typischen GmbH & Co. KG unmittelbar gegenüber der Kommanditgesellschaft haftet (BGH, Urteil vom 18. Juni 2013, Az. II ZR 86/11).

In dieser Entscheidung bestätigt der BGH auch seine strenge Haltung zur Geschäftsführerhaftung. Der Geschäftsführer soll die Darlegungs- und Beweislast dafür tragen, dass seine Entscheidung vom unternehmerischen Ermessen gedeckt war oder – falls nicht – dass die Gesellschafter mit seinem Handeln einverstanden waren. Auch im letzteren Fall kann sich der Geschäftsführer aber noch nicht „sicher“ sein, muss er doch beispielsweise den Gesellschaftern zutreffende Informationen geliefert haben und darf die Maßnahme nicht erkennbar ungesetzlich sein.

Im Ergebnis tragen Geschäftsführer bei tatsächlichen oder rechtlichen Zweifelsfragen ein nicht unerhebliches Haftungsrisiko. Es bleibt abzuwarten, ob die Rechtsprechung hier eine für Geschäftsführer teilweise „freundlichere“ Linie einschlägt oder ob sie bei ihrer relativ strengen Linie bleibt.

Denn bereits 2013 war die persönliche Haftung der Geschäftsführer ein Dauerthema. So erklärt Dr. Murawo, dass Geschäftsführer auch dann aufpassen müssen, wenn sie „ihrer“ Gesellschaft einen vermeintlichen Gefallen tun wollen und hierzu (leichtfertig) Gesetzesverstöße begehen. In der Praxis ist immer wieder zu beobachten, dass Geschäftsführer vermeintlich leichte Gesetzesverstöße in Kauf nehmen, um finanzielle Belastungen der Gesellschaft abzuwenden.

Dies gilt insbesondere im Rahmen von Prozessen, für welche die Geschäftsführer etwa entscheidungserhebliche Urkunden nachträglich erstellen, um den Prozess zu gewinnen. Davon kann nur abgeraten werden. Neben strafrechtlichen Konsequenzen droht auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 31. Juli 2013, Az. 7 U 184/12).

Kapitalerhöhung

Auf eine weitere wichtige Entscheidung aus 2013, die auch im kommenden Jahr wichtig wird, weist Rechtsanwalt Dr. Murawo zum Thema Kapitalerhöhung hin. Denn entschließen sich die Gründer dazu, haben sie sicherzustellen, dass mindestens ein Viertel des erhöhten Nominalbetrages eingezahlt werden kann. Dies gilt unabhängig davon, ob für die Kapitalerhöhung ein neuer Geschäftsanteil gebildet oder der Nennbetrag eines bestehenden Geschäftsanteils erhöht wird.

Die Gesellschafter können also nicht darauf verweisen, dass sie auf den bestehenden Geschäftsanteil bereits so viel eingezahlt haben, dass der nach Kapitalaufstockung erhöhte Nennbetrag auch ohne weitere Einzahlung zu einem Viertel gedeckt ist (vgl. BGH, Urteil vom 11. Juni 2013, Az. II ZB 25/12).

Venture Capital

Für Rouven Siegemund, Rechtsanwalt der Kanzlei Osborne Clarke, war 2013 bemerkenswert, dass die Bundesregierung Business Angels und andere private VC-Investoren überraschte: Die deutsche Bundesregierung unterstützt seit dem Frühjahr private Investments in innovative Gründungsvorhaben und Projekte mit einem neuen 150-Euro-Millionen-Programm.

Investoren, die die Voraussetzungen der „Richtlinie zur Bezuschussung von Wagniskapital privater Investoren für junge innovative Unternehmen“ des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie vom 24. April 2013 erfüllen, können 20 Prozent ihres Investments über den sogenannten „Investitionszuschuss Wagniskapital“ zurückerstattet zu bekommen. Der Höchstförderbetrag für einen Investor liegt bei 50.000 Euro. Dieser gezielt gesetzte Incentive für private Investoren wird vor allem auch im kommenden Jahr noch positive Effekte für Startups mit sich bringen.

Mit großer Spannung blickt die VC-Welt auf die Pläne der neuen Regierungskoalition. Die Koalitionspartner haben sich auf die Fahnen geschrieben, in der neuen Legislaturperiode eine „Digitale Agenda“ umzusetzen und im Bundestag einen ordentlichen „Ausschuss für Internet und digitale Gesellschaft“ einzurichten. Zwar wurde ein selbstständiges „Internetministerium“ – wie zwischenzeitlich diskutiert – letztlich doch nicht gebildet. Immerhin gibt es aber nun das gemischte „Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur“ unter dem Minister Alexander Dobrindt.

Welche Impulse er setzen kann, ist noch unklar, meint Rechtsanwalt Siegemund. Falls es aber tatsächlich zur Schaffung eines eigenständigen „Venture-Capital-Gesetzes“ kommen sollte (dies wurde in den Koalitionsverhandlungen intensiv diskutiert), dürfte das einen erheblichen Einfluss auf den Gründerstandort Deutschland haben.

Bild: 7150 (Roland Maier) / PantherMedia