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Ein Beitrag von Christian Rissmann, Rechtsanwalt und Sanierungsberater, spezialisiert auf Insolvenzrecht und Geschäftsführerhaftung.

6Wunderkinder, Runtastic oder auch Metaio – immer wieder legen Startups beeindruckende Exits hin. Wenn aber der Erfolg ausbleibt und sich die Idee am Markt nicht durchsetzen kann, stellt sich für Gründer die Frage, welche Möglichkeiten es gibt, das Startup zu beenden.

Will ein Gründer die Risiken eines Insolvenzverfahrens vermeiden, so können die Gesellschafter das Startup selbst beenden. Dieser Weg kann eingeschlagen werden, wenn keine Insolvenzgründe – also Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung – vorliegen und die Gründer die Auflösung der Gesellschaft wünschen (gewillkürte Liquidation).

Bei einer GmbH oder UG kommt zunächst die Auflösung, also der Eintritt in das Liquidations- oder Abwicklungsstadium. Darauf folgt die Beendigung. Genau wie die Gründung eines Startups ist auch das Ende an einige Formalien gebunden, die das Registergericht überprüft.

Der Ablauf bei Auflösung und Beendigung sieht so aus:

1. Auflösungsbeschluss

Zunächst ist ein Gesellschafterbeschluss mit drei Vierteln aller Stimmen nötig (gemäß § 60 Abs. 1 Nr. 2 GmbHG). Hierbei kann ein Wirksamkeitsdatum des Beschlusses vereinbart werden. Wird das nicht festgelegt, ist der Auflösungsbeschluss sofort wirksam.

Der Termin des Auflösungsbeschlusses ist unter anderem für die steuerliche Gewinnermittlung (§ 11 KStG) maßgeblich: Kosten, die danach entstehen, können nicht von den Erlösen abgezogen werden. Dadurch kann eine höher Steuerlast entstehen. Normalerweise ist für die Ermittlung des Gewinns das Ende des Wirtschaftsjahres maßgeblich.

Ab dem Termin muss die Gesellschaft außerdem immer den Zusatz „in Liquidation“ oder „i.L.“ tragen.

2. Liquidator und Liquidationsbilanz

Es bietet sich an, gleichzeitig mit dem Auflösungsbeschluss einen Liquidator durch die Gesellschafterversammlung zu bestellen. Er wird die laufenden Geschäfte der Gesellschaft beenden und überwachen, dass die Verpflichtungen der aufgelösten Gesellschaft eingehalten werden.

Das kann zum Beispiel der bisherige Geschäftsführer übernehmen, bei kleinen Startups kann das der Gründer selbst sein. So können Kosten gespart werden – es empfiehlt sich allerdings nur, wenn der Aufwand überschaubar ist und der Gründer die Materie kennt. Sonst kann ein externer Dienstleister, zum Beispiel ein Anwalt, die Aufgabe des Liquidators übernehmen. Die jeweilige Rechtsanwaltskammer kann hier Ansprechpartner vermitteln.

Zum Stichtag des Liquidationsbeschlusses muss eine Liquidationsbilanz aufgestellt werden. Darin wird zum Beispiel festgehalten, über welches Vermögen die Gesellschaft noch verfügt. Im Unterschied zur normalen Handelsbilanz wird aber nicht der Fortführungswert sondern der Veräußerungswert angesetzt. Hier bietet es sich an, die Wirksamkeit des Auflösungsbeschlusses auf den 31. Dezember zu legen, sodass der Jahresabschluss gleichzeitig als Liquidationsbilanz dient. Der Aufwand für eine weitere Bilanz kann so vermieden werden.

3. Bekanntmachung der Auflösung und Eintragung im Handelsregister

Der Auflösungsbeschluss und die Berufung des Liquidators müssen dann in das Handelsregister eingetragen werden (gemäß § 65 Abs. 1 GmbHG). Der Liquidator selbst macht die Auflösung der Gesellschaft im Bundesanzeiger bekannt. Er muss gleichzeitig Gläubiger auffordern, sich bei der Gesellschaft zu melden, um eventuelle Ansprüche geltend zu machen. Nur mit dieser Veröffentlichung kann die Gesellschaft später aus dem Handelsregister gelöscht werden.

4. Sperrjahr

Nach der Bekanntmachung der Auflösung beginnt das sogenannte „Sperrjahr“ (§ 73 Abs. 1 GmbHG). Es dient dem Gläubigerschutz und bringt ein verschärftes Ausschüttungsverbot mit sich. Das bedeutet, dass während des Sperrjahres jede Vermögensverteilung an die Gesellschafter verboten ist. Erlaubt sind nur Zahlungen an Drittgläubiger (zum Beispiel Telekommunikationsdienstleister, Lieferanten, etc.).

5. Vermögensverteilung und Löschung

Wenn das Sperrjahr abgelaufen ist und alle Geschäfte der Gesellschaft beendet sind, kann das restliche verbliebene Vermögen der Gesellschaft an die Gesellschafter verteilt werden. Mit der Verteilung des Vermögens auf die Gesellschafter ist die Liquidation beendet. Nun muss noch der Liquidator das Erlöschen der Gesellschaft im Handelsregister eintragen. Hierbei ist die Bekanntmachung zur Auflösungserklärung mit dem dazugehörigen Gläubigeraufruf vorzulegen. Die Buchführungspflicht endet jedoch nicht mit der Liquidation der Gesellschaft. Die Handelsbücher der Gesellschaft und der Schriftverkehr müssen zehn Jahre lang aufbewahrt werden.

§ 257 HGB schreibt diese Aufbewahrungsfrist vor. Die Handelsbücher bleiben entweder bei einem Gesellschafter oder werden einem Dritten zur Aufbewahrung übergeben. Hierbei ist darauf zu achten, dass die Bestimmung desjenigen, der die Bücher aufbewahrt, entweder im Gesellschaftsvertrag oder einem Gesellschafterbeschluss festgehalten wird. Dies dient dem Nachweis der Aufbewahrungspflicht.

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Wer ein Startup gegründet hat, fragt sich jetzt wahrscheinlich, warum man den Aufwand einer Liquidation betreiben sollte, statt die Gesellschaft in eine Insolvenz zu führen. Zunächst ist daran zu denken, dass das Insolvenzverfahren erhebliche Haftungs- und Anfechtungsrisiken für die Gesellschafter und Geschäftsführer mit sich bringt. Auch strafrechtliche Konsequenzen müssen in diesem Zusammenhang berücksichtigt werden. Bei einer Liquidation werden keine insolvenzspezifischen Straftaten geprüft.

Daneben behalten die Gründer bis zum Schluss die Verfügungsmacht über ihr Unternehmen. In der Insolvenz hat hingegen der Insolvenzverwalter das Ruder in der Hand.

Letztlich, und dies kann bei einem Neustart entscheidend sein, erntet man für die Liquidation in der Regel auch Anerkennung bei seinen Geschäftspartnern. Mit diesem Weg bringt der Gründer sein Geschäft auf ordentlichem Wege zum Ende. Partner erleiden dabei keinen Schaden und sind eher bereit, auch in der Zukunft eine Geschäftsbeziehung einzugehen. Dies gilt auch insbesondere für professionelle Gläubiger wie Banken, die auch bei einem Neustart gebraucht werden.

Bild: Alys Tomlinson/Gettyimages