Der Beteiligungsvertrag

Rechtsanwalt Christopher Hahn ist auf Venture Capital spezialisiert. In seinem neuesten Buch „Der Beteiligungsvertrag – Ein Überblick für Startups und Investoren“ geht es unter anderem um typische Regelungen im Beteiligungsvertrag sowie Abläufe und Inhalte einer Finanzierungsrunde. Ein Beteiligungsvertrag wird zwischen Kapitalgeber und Unternehmen aufgesetzt, wenn es zu einer Investition kommt. Zwei Leseproben, aus dem dritten und sechsten Kapitel:

Ein Beispiel: Ein Investment in einer Höhe von 500.000 Euro

In der Praxis streben VC-Geber eine Minderheitsbeteiligung am Stammkapital des Startups in Höhe von 10 bis 25 Prozent an (vergleiche Weitnauer 2011, S. 315); auch kleinere Beteiligungen sind jedoch keine Seltenheit. Darüber hinausgehende Beteiligungen können einen etwaigen Konzernabschluss der VC-Gesellschaft – aufgrund oftmals auftretender Anfangsverluste von jungen Unternehmen – negativ beeinträchtigen und wirken insofern abschreckend auf potentielle Kapitalgeber (Weitnauer 2001, Seite 1065 f.). Im Übrigen liegt bei einer Beteiligung von bis zu 25 Prozent kein kartellrechtlicher Zusammenschlusstatbestand (§ 37 Abs. 1 Nr. 3b GWB) vor. Dies vorausgesetzt soll der Ablauf einer Kapitalerhöhung bei einem als GmbH firmierenden Startup wie folgt verdeutlicht werden (Angelehnt an das Beispiel bei Monheim 2010):

Ein als GmbH firmierendes Startup verfügt über das gesetzlich vorgeschriebene Mindeststammkapital von 25.000 Euro. Der Investor möchte 500.000 Euro in das Unternehmen investieren und als Gegenleistung hierfür eine Beteiligungsquote von 20 Prozent erhalten. Die Parteien haben sich folglich auf eine Unternehmensbewertung von 2,5 Millionen Euro geeinigt.

In diesem Fall ist das Stammkapital des Startups um 6.250 auf 31.250 Euro (25.000,00/ 80 x 100 = 31.250,00; zur Berechnungsmethode vergleiche auch Weitnauer 2011, Seite 296) zu erhöhen, wobei der Investor den neu geschaffenen Geschäftsanteil in Höhe von 6.250 Euro hält (siehe hierzu Abbildung 3.2). Der Nennbetrag der von den Gründern gehaltenen (ursprünglichen) Geschäftsanteile hat sich dabei zwar nominal nicht verändert, wurde jedoch prozentual verkleinert.

Hat ein Gründer ursprünglich eine Beteiligungsquote von 40 Prozent gehalten, indem er 10.000 Euro des ursprünglichen Stammkapitals zur Verfügung gestellt hat, beträgt dessen Beteiligungsquote nach der Kapitalerhöhung nunmehr nur noch 32 Prozent (10.000,00/ 31.250,00 x 100 = 32 %). Diese Verringerung der Beteiligungsquote der Gründer wird auch als „Verwässerung“ bezeichnet (vergleiche Müller/ Winkeljohann 2009, § 7, Rn. 32).

Die Verwässerung ist die Herabsetzung der Beteiligungsquote der Altgesellschafter bei Erhöhung des Stammkapitals durch Neugesellschafter, wobei der Nennbetrag der von den Altgesellschaftern gehaltenen Geschäftsanteile nominal gleich bleibt (v. Einem/ Schmid/ Meyer 2004, Seite 2703).

Als Gegenleistung – und insofern gewissermaßen als „Kaufpreis“ – für die Übernahme der neuen Geschäftsanteile des Startups muss der VC-Geber sein Investment zahlen. Bei der hier veranschlagten Kapitalbereitstellung in Höhe von 500.000 Euro entfallen dabei 6.250 Euro als Nennbetrag auf den von dem VC-Geber übernommenen Geschäftsanteil. Den übrigen Differenzbetrag von 493.750 Euro (€ 500.000,00 – € 6.250,00 = € 493.750,00) kann der VC-Geber entweder als schuldrechtliche Zuzahlung in die Kapitalrücklage (§ 272 Abs. 2 HGB) oder durch die Gewährung eines (Gesellschafter-)Darlehens an das Startup leisten. Entscheiden sich die Parteien für die Darlehensvariante, handelt es sich in der Regel um eine sogenannte „Mezzanine“-Beteiligung (vergleiche dazu Hahn 2014, § 4 3. und § 7 2.1.4), da das geleistete Investment in diesem Fall eine Hybridstellung zwischen Eigen- und Fremdkapital einnimmt.

Abbildung 3.2 Beteiligungsbeispiel Kapitalerhöhung bei einer GmbH

Sonstige Beteiligung von „key persons“/Mitarbeitern

Um sogenannte „key persons“ dauerhaft an das Startup zu binden, sollten sich die Gründer wie auch der Investor frühestmöglich einigen, inwiefern High-Performer an dem Unternehmen beteiligt werden können. Dementsprechend bietet es sich an, sowohl die Grundlagen eines Mitarbeiterbeteiligungsprogramms (Employee Stock Option Program) als auch die sich gegebenenfalls daraus ergebende Verwässerung der Beteiligungsquote des Investors bereits im Rahmen des Beteiligungsvertrages zu justieren (Weitnauer 2001, Seite 1073). Bereits in der Gesellschaftervereinbarung kann beziehungsweise sollte dementsprechend vereinbart werden, dass ein bestimmtes Kontingent von Geschäftsanteilen (der Gründer und/oder des Investors) zur Incentivierung künftiger und/oder bestehender „key persons“ vorgesehen ist. Entscheiden sich die Gesellschafter nämlich erst zu einem späteren Zeitpunkt, ein Mitarbeiterbeteiligungsprogramm einzurichten, ist das aufgrund der oftmals später fehlenden Bereitschaft, entsprechende Anteile abzugeben sowie der gegebenenfalls von einem früheren Zeitpunkt abweichenden Wertentwicklung des Startups rechtlich wie steuerlich oft nur schwer(er) umsetzbar. Dies gilt ganz besonders dann, wenn die Incentivierung der Mitarbeiter über (Optionen auf) reale Geschäftsanteile stattfinden soll.

Auch bei der GmbH (und somit im Gegensatz zu den klassischen „Phantom Stocks“ einer AG) bietet sich an, High-Performer nicht direkt in Form von Geschäftsanteilen, sondern (nur) über eine schuldrechtliche Vereinbarung („Phantom Share Agreement“) vermögensmäßig so zu stellen, als wären diese mit einer bestimmten Zahl von Geschäftsanteilen an dem Startup beteiligt („virtuelle Geschäftsanteile“). Diesbezüglich sind zwei Ausgestaltungen denkbar (vergleiche Abbildung 6.3):

Zum einen kann der Leistungsträger, ohne Mitarbeiter des Startups zu sein, dem Unternehmen Know-how geben und als Gegenleistung hierfür „Geschäftsanteile“ erhalten (Variante 1). In rechtlicher Sicht handelt es sich bei dieser Ausgestaltung – ungeachtet der Terminologie – um eine sogenannte typische stille Beteiligung im Sinne einer klassischen stillen Gesellschaft (§ 230 ff. HGB), im Rahmen derer der stille Gesellschafter allein an den Wertsteigerungen der Gesellschaft beteiligt ist und darüber hinaus regelmäßig das Recht auf Zahlung einer Gewinnausschüttung erhält. Diese (allein) schuldrechtliche Beteiligung gewährt ihm jedoch weder die Rechte eines in die Gesellschafterliste des Handelsregisters eingetragenen Gesellschafters noch Teilnahme- oder Stimmrechte in einer Gesellschafterversammlung der Gesellschaft (zum Phantom Share Investment vergleiche auch Hahn 2014, § 5 2.2.5). Ist hingegen der Leistungsträger zugleich Mitarbeiter des Unternehmens, erhält er die virtuellen Geschäftsanteile auch als Gegenleistung – und insofern als eine Form von Arbeitsentgelt/ -lohn – für hervorragende Leistungen innerhalb seiner unselbständigen Tätigkeit (Variante 2). Diese Differenzierung wirkt sich insbesondere auf die Besteuerung der erhaltenen virtuellen Geschäftsanteile aus (diesbezüglich vergleiche Hahn 2014, § 10 2.2.2).

Abbildung 6.3 Varianten eines Phantom Share Agreements

Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Investor, sofern er über entsprechendes Know-how verfügt und dieses dem Startup – neben der Kapitalleistung – zur Verfügung stellen möchte, die Geschäftsleitung des Startups beratend unterstützt und der Umfang dieser Beratungstätigkeit im Beteiligungsvertrag geregelt wird (Weitnauer 2011, Seite 347). In rechtstechnischer Sicht können die Beratungsleistungen entweder in einem (von dem Beteiligungsvertrag separat zu unterzeichnenden) Vertrag über die Errichtung einer stillen Beteiligung ihren Niederschlag finden oder es wird vereinbart, dass der Investor im Gegenwert der von ihm zu erbringenden Beratungstätigkeit unmittelbar Geschäftsanteile erhält. Im letzteren Fall ist jedoch darauf zu achten, dass die Geschäftsanteile – sofern sie unmittelbar mit Abschluss des Beteiligungsvertrages an den Investor übergehen – unter der aufschiebenden Bedingung der Erbringung des jeweils versprochenen Kontingents an Beratungsleistungen stehen („Put-Option“). Hier sollte eine entsprechende Verpflichtung zur Rückübertragung (notarielle Beurkundung erforderlich!) für den Fall der (teilweisen) Nichterbringung der Dienst-/ Beratungsleistungen schon vorab festgelegt werden.

Eine andere Möglichkeit ist es, die Geschäftsanteile ratierlich erst nach Ablauf festgelegter Zeit- beziehungsweise Leistungsphasen zu übertragen („Call-Option“). Neben dem damit einhergehenden größeren administrativen Aufwand – schließlich fallen nach Ablauf einer jeden Leistungsphase, welche die Übertragung weiterer Geschäftsanteile bedingt, Gebühren für die notwendige notarielle Beurkundung an – spricht gegen diese Variante der Umstand, dass auch die Gründer des Startups dem Investor dasjenige (Vorschuss-)Vertrauen entgegen bringen sollten, dass dieser dem Startup über das neben seinen Beratungsleistungen zur Verfügung gestellte, mit dem Risiko des Totalverlustes behaftete, Kapital zeigt.

Christopher Hahn, Der Beteiligungsvertrag: Ein Überblick für Startups und Investoren. Springer Gabler, Taschenbuch, 64 Seiten, 9,99 Euro.

Quellen:

Hahn, C. (2014): Finanzierung und Besteuerung von Start-up-Unternehmen – Praxisbuch für erfolgreiche Gründer, Verlag Springer Gabler: Wiesbaden.

Monheim, B. (2010): Basics zur Finanzierungsrunde, oder: wie kommt das Investment in die Gesellschaft?

Müller, W./ Winkeljohann, N. (2009): Beck’sches Handbuch der GmbH. Gesellschaftsrecht – Steuerrecht, Verlag C. H. Beck: München.

v. Einem, C./ Schmid, S./ Meyer, A. (2004): „Weighted Average“ – Verwässerungsschutz bei Venture Capital-Beteiligungen, in BB 2004, S. 2702 – 2705.

Weitnauer, W. (2001): Der Beteiligungsvertrag, in: NZG 2001, S. 1065 – 1073.

Weitnauer, W. (2011): Handbuch Venture Capital. – Von der Innovation zum Börsengang –, Verlag C. H. Beck: München.

Artikelbild: (c) Bildagentur PantherMedia – 11266083 / , Grafik: Christopher Hahn