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Ein Beitrag von Christian Scherer-Leydecker und Jan Laboranowitsch, Anwälte bei der Wirtschaftskanzlei CMS Deutschland.

22,9 Milliarden Euro – so viel Geld stellte der Bund allein im vergangenen Jahr für Subventionen bereit. Die staatlichen Förderungen sind für viele Wirtschaftszweige unverzichtbar: Mit viel Kapital wird beispielsweise der Breitbandausbau gefördert.

Ein weiteres Beispiel sind Förderprogramme für Existenzgründer. Zuwendungen für die Unternehmensgründung gewähren etwa der Bund, Länder oder die Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW).

Keine Subvention ohne Bedingungen

Rechtsgrundlage für die Auszahlung einer Subvention ist der sogenannte Förderbescheid. Damit regelt die zuständige Behörde die einzelnen Fälle. Die Behörde muss bei dem Erlass des Förderbescheides die gesetzlichen Voraussetzungen für die Subventionen beachten. Sie darf nur dann den Bescheid erlassen, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

So können beispielsweise Förderungen für Freiberufler oder Startups daran geknüpft sein, dass die Unternehmen eine bestimmte Investition planen und dafür eine Förderung benötigen. Ebenso kann gesetzlich vorgesehen sein, dass eine Subvention nur Unternehmen zusteht, deren Jahresumsatz eine Höchstgrenze nicht überschreitet. Erlässt eine Behörde zum Beispiel einen Subventionsbescheid, obwohl der Förderempfänger mehr umsetzt als erlaubt, ist dieser Bescheid rechtswidrig.

Der Förderbescheid selbst enthält oft Nebenbestimmungen, die das Startup einhalten muss. Das können verschiedene Punkte sein, unter anderem Mitteilungspflichten oder auch die Pflicht nachzuweisen, wofür das Unternehmen Subventionsgeld verwendet hat.

Kommt der Subventionsempfänger einer Pflicht nicht nach oder stellt sich heraus, dass die gesetzlichen Voraussetzungen für die Zahlung einer Subvention nicht vorlagen, droht eine Rückforderung. Dies ist zum Beispiel dann der Fall, wenn die Behörde erst nachträglich erfährt, dass der Subventionsempfänger bei seinem Antrag falsche Angaben gemacht hat und so die Bedingungen für eine Förderung gar nicht erfüllt waren.

Subventionen dürfen zudem nur für den Zweck eingesetzt werden, für den sie gewährt wurden. Hierzu enthalten die Subventionsbescheide detaillierte Vorgaben. Damit die Behörde das prüfen kann, muss das Unternehmen in der Regel einen Verwendungsnachweis ausfüllen und vorlegen. Wird dieser Nachweis nicht erbracht, kann die Behörde ebenfalls die Fördergelder ganz oder teilweise zurückverlangen.

Die Behörde würde dann mit einem sogenannten Widerrufsbescheid den Förderbescheid aufheben und den Subventionsempfänger auffordern, die erhaltenen Gelder oder Kredite zurückzuzahlen. Ist dieser der Auffassung, dass die Rückforderung zu Unrecht erfolgt, kann er Widerspruch einlegen oder vor dem Verwaltungsgericht klagen.

Bundesverwaltungsgericht: Kurze Verjährung

Eine Behörde darf sich allerdings mit der Rückforderung von Subventionen nicht unbegrenzt Zeit lassen. Rechtssicherheit und Rechtsfrieden erfordern, dass der Anspruch nach einer gewissen Zeit nicht mehr geltend gemacht werden kann. Bis heute ist sich die Rechtsprechung in den Einzelheiten aber nicht einig. Ein aktuelles Urteil des Bundesverwaltungsgerichts dazu ist interessant (BVerwG, Urteil vom 15.03.2017 – BVerwG 10 C 3.16).

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Zum Fall: Der Kläger hatte zusammen mit zwei Partnern ein Startup gegründet. Im November 1998 erhielt er eine Existenzgründerförderung. Der Förderbescheid enthielt eine Rückzahlungspflicht für den Fall, dass das Unternehmen nicht während der gesamten Zeit eigenbetrieblich gewerblich genutzt wird. Das bedeutet, dass das Unternehmen von gleichen Inhabern geführt werden muss und zwar unter eigener Verantwortung der Inhaber und auf eigene Rechnung.

Mit Wirkung zum März 2007 schied der Kläger (einer der Inhaber) aus dem Unternehmen aus. Darüber informierte er die Behörde im Juli 2007. Die zunächst angestrebten Vergleichsverhandlungen mit der Behörde verliefen im Sande. Im Jahr 2012 forderte die Behörde dann den ausgezahlten Betrag vom Unternehmen zurück. Mit dem Ausscheiden aus dem Unternehmen sei eine auflösende Bedingung eingetreten, so das Argument der Behörde. Der Kläger beruft sich darauf, dass der Rückzahlungsanspruch verjährt sei. Das sieht das Bundesverwaltungsgericht in dem aktuellen Urteil genauso.

Seine Entscheidung stützt das höchste Verwaltungsgericht auf die Verjährungsfrist des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB). Diese beträgt drei Jahre und beginnt, wenn der Rückzahlungsanspruch entstanden ist und die Behörde diejenigen Tatsachen kennt oder kennen musste, die den Rückzahlungsanspruch begründen.

Solche Tatsachen sind bei der Rückforderung einer Subvention die Informationen, die die Rückforderung im jeweiligen Fall rechtfertigen – also in diesem Beispiel, dass der Subventionsempfänger nicht mehr inhabergeführt war.

Das Oberverwaltungsgericht vertrat in der Vorinstanz noch die Auffassung, dass die dreißigjährige Verjährungsfrist anzuwenden ist. Beginnen sollte diese Frist mit der Entstehung des Rückforderungsanspruchs. Dies hätte der früheren Regelung im BGB entsprochen, die mit der Schuldrechtsreform im Jahr 2002 allerdings außer Kraft gesetzt wurde.

Offene Fragen bleiben

Das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts reiht sich in die überwiegende bisherige Rechtsprechung ein. Endgültige Klarheit besteht allerdings nach wie vor nicht. Folgt man der überwiegenden Rechtsprechung, so ist konsequenterweise auch die Verjährungshöchstfrist dem BGB zu entnehmen. Das wären zehn Jahre. Der Fristbeginn hängt allein von der Anspruchsentstehung ab. Spätestens zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs darf die Behörde also ausgezahlte Beträge nicht mehr zurückfordern.

Wenn (ehemalige) Startups mit einer Rückforderung von Subventionen konfrontiert werden, sollten sie sich die Verjährung ansehen. Die zuständige Behörde muss sich mit der Rückforderung beeilen, wenn sie erfährt, dass eine Subvention zurückgefordert werden kann. Denn die meisten Gerichte wenden die kurze dreijährige Verjährungsfrist an.

Für den Fristbeginn sind die Entstehung des Anspruchs der Behörde und die Kenntnis beziehungsweise das Kennenmüssen der Behörde maßgeblich. Schwierigkeiten bereitet die Bestimmung des Zeitpunktes, in dem der Anspruch entstanden ist. Weil die Aufhebung des Förderbescheides in die Vergangenheit wirkt, muss dies konsequenterweise auch für den Rückforderungsanspruch gelten. Die Einzelheiten sind aber auch hier nicht eindeutig. Die Gelegenheit, Licht ins Dunkel zu bringen, hat das Bundesverwaltungsgericht in der aktuellen Entscheidung nicht genutzt.

Bild:  Thomas Barwick/Getty