Strafbarkeit Geschäftsführer Urheberrecht Angestellte

Dies kann den Geschäftsführer teuer zu stehen kommen, so zum Beispiel, wenn ein ehemaliger Mitarbeiter aus Frust über seine Entlassung die Nutzung unlizenzierter Software zur Anzeige bringt. Nun kann man behaupten, dass die meisten (ehemaligen) Angestellten sich dem Prozedere eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens als Anzeigender und Zeuge nicht aussetzen werden, schon weil sie persönlich gar nicht in Erscheinung treten wollen. Aber dies müssen sie auch nicht. Die sogenannte Business-Software Alliance (www.bsa.org) ermöglicht es mittels eines kurzen Online-Formulars, anonym eine Anzeige zu verfassen, welche im Anschluss unter Mithilfe des Anzeigenden präzisiert und dann von der Organisation unter Wahrung der Anonymität des Informanten bei der zuständigen Staatsanwaltschaft zur Anzeige gebracht wird. Damit kommt die Sache ins Rollen.

Urheberrechtsverletzungen – Strafbarkeit und Haftung des Geschäftsführers

Nach Angaben der Business Software Alliance ist eines von drei in Deutschland genutzten Programmen unlizenziert. Grund ist oft eine fehlende Sensibilität für urheberrechtliche Schutzrechte, die auch am Arbeitsplatz keinen Halt macht. Die Folge ist, dass Mitarbeiter zu dienstlichen Zwecken unlizenzierte Software installieren und für ihre tägliche Arbeit verwenden und damit eine straf- wie auch zivilrechtliche Verantwortlichkeit des Arbeitgebers begründen können.

Nach §106 UrhG wird die unerlaubte Verwertung urheberrechtlich geschützter Werke mit einer Freiheitstrafe von bis zu drei Jahren bestraft, im Falle der Gewerbsmäßigkeit sogar mit bis zu fünf Jahren (§ 108a UrhG).

Grundsätzlich ist dabei der Beschäftigte strafbar, der eine unerlaubte Verwertung vornimmt, wobei im Einzelfall nur schwerlich nachzuweisen sein wird, wer die betreffende Software installiert hat, beziehungsweise in welchem Zustand der Rechner dem Beschäftigten zur Arbeit überlassen wurde. Im Ergebnis ist folglich immer der Geschäftsführer als Organ der Gesellschaft im Visier der Ermittler. Ihn trifft eine strafrechtliche Verantwortung, wenn er die Verwertung kennt, wobei aus den Umständen des Einzelfalls auf eine Kenntnis geschlossen werden kann.


Werden beispielsweise in einem Grafikdesign-Büro Entwürfe mit unlizenzierten Versionen von Adobe Photoshop oder CorelDRAW erstellt, welche Gegenstand der täglichen Arbeit sind, also in den entsprechenden Dateiformaten gespeichert und an Kunden versandt werden, kann auf eine entsprechende Kenntnis geschlossen werden. Eine Gewerbsmäßigkeit und damit ein deutlich erhöhter Strafrahmen kann sich dabei daraus ergeben, dass die Software wiederholt beziehungsweise dauerhaft in nicht unerheblichem Umfang (Vielzahl von Lizenzen) verwendet wird, um sich Aufwendungen zur Anschaffung der Software zu ersparen.

Daneben besteht ein zivilrechtliches Haftungsrisiko für die Gesellschaft und gegebenenfalls auch für den Geschäftsführer. Diese haften dem Rechteinhaber regelmäßig in Höhe dessen, was vernünftige Parteien bei Abschluss eines fiktiven Lizenzvertrages als angemessene Lizenzgebühr vereinbart hätten (sogenannte Schadensberechnung anhand einer Lizenzanalogie). Dabei kann der Rechteinhaber sogar die Verzinsung der fiktiven Lizenzsumme zwischen der ersten Rechtsverletzung und der Schadensersatzzahlung verlangen, so dass schnell empfindliche Schadenssummen erreicht werden können.

Business Software Alliance – das Vorgehen der Gehilfin der Whistleblower

Die Business Software Alliance, welche die anonymen Anzeigen ermöglicht, ist ein vor über 20 Jahren gegründeter Interessenverband von Softwareanbietern. Zu den Mitgliedern zählen namhafte Branchengrößen wie Microsoft, Adobe, Autodesk, Apple, Corel und SAP. Vertreten durch spezialisierte Rechtsanwaltskanzleien werden die Strafanzeigen/-anträge im Auftrag der Rechteinhaber auf Grundlage der Informationen der Informanten gefertigt.

Sie enthalten zum Teil sehr detaillierte Einzelheiten zum Standort der Rechner, dem vermuteten Softwarebestand und sogar Hinweise an die Ermittlungsbehörden, wie die Beweismitteln richtig zu sichern sind. Dabei geht es den Rechteinhaber vorrangig gar nicht um die strafrechtliche Verfolgung der Beschuldigten, sondern vielmehr um die Schaffung einer belastbaren Grundlage für anschließende Schadensersatzforderungen unter Mithilfe der staatlichen Ermittler.

Sollte mit der Anzeige ein Anfangsverdacht gegen die beschuldigte Gesellschaft und deren Organe begründen worden sein, was aufgrund der Expertise der Anzeigenden und deren Vertretern der Regelfall sein dürfte, kommt es im Anschluss zu einer für alle Betroffenen äußerst unangenehmen polizeilichen Durchsuchung der Geschäftsräume, wobei die Rechner gesichtet und der am jeweiligen Arbeitsplatz Beschäftigte vernommen wird. Im Einzelfall können zudem einzelne Rechner beschlagnahmt werden, was den Geschäftsbetrieb nachhaltig beeinträchtigt.

Präventive Schutzmaßnahmen und Verteidigung

All dies gilt es im Vornherein wirksam zu verhindern. Probates Mittel zur Gewährleistung einen ordnungsgemäßen Softwarenutzung und Enthaftungsmöglichkeit für die Gesellschaft wie auch den Geschäftsführer ist eine Dienstanweisung zur Softwarenutzung. Sie sollte den Mitarbeitern insbesondere die Folgen der Nutzung unlizenzierter Software aufzeigen und ihnen dabei aufgeben, Software nicht eigenverantwortlich zu installieren oder downzuloaden, die vorhandene Software ausschließlich für betriebliche Zwecke zu nutzen und keine Software Dritten mittels des Betriebsrechners zugänglich zu machen.

Daneben ist ein IT-Verantwortlicher zu ernennen, welcher die Einhaltung der Dienstanweisung kontrolliert, technische Maßnahmen zur Verhütung von Lizenzverletzungen implementiert (Admin-Funktion im Betriebssystem) und die betrieblich vorhandene Software zentral erfasst und verwaltet. Er sollte Ansprechpartner für die Mitarbeiter in Softwarefragen sein und die lizenzgerechte Beschaffung und Aktualisierung der Software gewährleisten.

Sollten diese Maßnahmen bereits zu spät sein, also die Ermittler die Arbeit in ihren Büroräumen bereits aufgenommen haben, ist umgehend ein spezialisierter Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung ihrer wie auch der rechtlichen Interessen der Gesellschaft zu beauftragen. Es gilt dann zunächst beschlagnahmte Rechner zeitnah wiederzuerlangen und die Ermittlungsakte zu sichten, um eine Verteidigungsstrategie zu entwickeln. Es empfiehlt sich zudem, bereits während des Ermittlungsverfahrens Kontakt mit den Rechteinhabern und deren Vertretern aufzunehmen, um sich frühzeitig hinsichtlich etwaiger Schadensersatzansprüche zu einigen.

Dies spart nicht nur die Kosten eines zivilgerichtlichen Verfahrens, sondern kann im Einzelfall auch die Einstellung des Ermittlungsverfahrens ermöglichen, denn die Staatsanwaltschaft wird eine gütliche Einigung mit einer Schadenswiedergutmachung stets wohlwollend zur Kenntnis nehmen.

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