Ein Beitrag von Hans Christian Blum und Dirk Schauer, CMS Deutschland.

Als die Novelle des Geldwäschegesetzes (GWG) im Juni 2017 in Kraft getreten ist, wurde in Deutschland das elektronische Transparenzregister eingeführt. Mit dem GWG wird die vierte EU-Geldwäscherichtlinie in nationales Recht umgesetzt: Deren Ziel ist es, Geldwäsche und Terrorismus zu bekämpfen. Was viele nicht wissen: Das Gesetz hat außerdem Meldepflichten für alle deutschen Gesellschaften, Stiftungen und Treuhänder geschaffen. Wer die nicht einhält, dem droht ein Bußgeld.

An das Transparenzregister müssen die „wirtschaftlich Berechtigten“ gemeldet werden, die hinter Kapitalgesellschaften, eingetragenen Personengesellschaftern, rechtsfähigen und unselbstständigen Stiftungen, Trusts und trustähnlichen Gestaltungen stehen. Die Meldungen mussten erstmalig bis zum 1. Oktober 2017 erfolgen. Bei einem Verstoß drohen hohe Bußgelder von bis zu 100.000 Euro. In besonders schweren Fällen können sogar Bußgelder in Millionenhöhe verhängt werden. Dennoch ist davon auszugehen, dass in vielen Fällen Eintragungen bislang noch nicht, nicht vollständig oder falsch erfolgt sind. Oft besteht daher dringender Handlungsbedarf.

Praktisches Problem: Wer genau muss gemeldet werden?

Eine Schwierigkeit bei der Meldepflicht besteht in den zahlreichen Fragen, die der Gesetzestext des GWG offen lässt. In vielen Fällen ist daher nicht klar, ob und in welchem Umfang eine Meldepflicht besteht. Ein möglicher Grund dafür: Im Vergleich zu den Nachbarstaaten, deren Umsetzungsgesetze sich vielfach noch im Entwurfsstadium befinden, hat Deutschland eine sehr schnelle Umsetzung gewählt. Die undankbare Aufgabe, im Nachhinein die Rechtsunsicherheiten auszuräumen, kommt hierzulande dem Bundesverwaltungsamt (BVA) als zuständige Bußgeld- und Auslegungsbehörde zu. Das BVA veröffentlich zu diesem Zweck eine FAQ, die einige, aber noch nicht alle der Auslegungsfragen behandelt.

Die Meldung muss elektronisch über die Internetplattform des Bundesanzeiger-Verlages erfolgen. Das GWG verpflichtet alle in Deutschland ansässigen

  • juristischen Personen des Privatrechts, also jede GmbH, AG, rechtsfähige Stiftung, Genossenschaft und jeden Verein;
  • eingetragenen Personengesellschaften, also jede OHG, KG, GmbH & Co. KG und Partnerschaftsgesellschaft; sowie
  • Verwalter von Trusts sowie Treuhänder von „eigennützigen“ unselbstständigen Stiftungen an das Transparenzregister zu melden.

In Beteiligungsketten trifft die Meldepflicht jede einzelne Gesellschaft beziehungsweise Einheit innerhalb der Kette individuell, sodass auf jeder Beteiligungsebene eine eigenständige Überprüfung und gegebenenfalls Meldung erfolgen muss. Eine Mitteilung für alle Konzern-Gesellschaften ist nicht vorgesehen. Es bedarf der sehr mühsamen und kleinteiligen Prüfung, welche Gesellschaft was melden muss.

Welche Details müssen an das Transparenzregister gemeldet werden?

Die Unternehmen haben ihre sogenannten wirtschaftlich Berechtigten an das Register zu melden. Dabei gelten unterschiedliche Definitionen für Personen- und Kapitalgesellschaften, Vereine, Genossenschaften und Partnerschaftsgesellschaften („Vereinigungen“) auf der einen und rechtsfähige Stiftungen, Trusts und unselbstständige Stiftungen auf der anderen Seite.

Bei Gesellschaften und sonstigen Vereinigungen zählt zu den wirtschaftlich Berechtigten gemäß § 3 Abs. 2 GWG jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile an der Gesellschaft hält, oder
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert, oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt, oder
  • über eine Beteiligungskette mittelbar Kontrolle über mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile oder Stimmrechte ausübt, indem sie das Beteiligungsvehikel beherrscht.

Eine Kontrolle auf vergleichbare Weise kann insbesondere in Betracht kommen bei Treuhandverhältnissen, bei Nießbrauchsgestaltungen, Unterbeteiligungen, Poolverträgen und Personen zum wirtschaftlich Berechtigten machen, die selbst nicht unmittelbar über eine Beteiligung von mehr als 25 Prozent verfügen.

Nicht immer lässt sich eine natürliche Person identifizieren, die nach den vorstehenden Kriterien wirtschaftlich Berechtigter ist. Bei einer Gesellschaft im Streubesitz kann es durchaus vorkommen, dass kein Gesellschafter mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält. Dann gilt der gesetzliche Vertreter, Geschäftsführer, geschäftsführender Gesellschafter oder Partner der mitteilungspflichtigen Vereinigung als „fiktiv“ wirtschaftlich Berechtigter.

Es kommt damit ein breiter Personenkreis als wirtschaftlich Berechtigter in Betracht, den jede Gesellschaft und jede Stiftung mit Name, Geburtsdatum, Wohnort, Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses und gegebenenfalls der Staatsangehörigkeit an das Transparenzregister melden muss. Die wirtschaftlich Berechtigten trifft ihrerseits eine sogenannte Angabepflicht. Das heißt: Sie müssen ihre Daten dem eigenen Unternehmen, also der meldepflichtigen Abteilung mitteilen.

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Es gibt eine Ausnahme

Von der Meldepflicht gibt es eine Ausnahme, wenn sich alle wirtschaftlich Berechtigten mit allen vorgenannten Daten einschließlich der genauen Beteiligungsverhältnisse bereits aus öffentlichen Registern ergeben. Dazu gehören das Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister oder Unternehmensregister. 

Doch Vorsicht: Gesellschaften, Genossenschaften und Vereine müssen sorgfältig prüfen, ob sich tatsächlich alle wirtschaftlich Berechtigten mit den aktuellen und vollständigen Daten aus den genannten Registern ergeben. Hierbei ist besondere Sorgfalt erforderlich, da zum Beispiel die Gesellschafterlisten einer GmbH nach altem Recht oftmals nicht alle erforderlichen Daten enthalten werden. Für Stiftungen greift im Übrigen die Meldefiktion nicht. 

Eine Meldepflicht für Gesellschaften wird darüber hinaus immer dann bestehen, wenn eine Kontrolle aufgrund von Mehrfachstimmrechten oder auf sonstige Weise besteht, das heißt insbesondere bei Treuhandverhältnissen, bei Nießbrauchsgestaltungen, Unterbeteiligungen, Poolverträgen, usw., da diese Verhältnisse nicht aus denjenigen Quellen ersichtlich sind, die eine Meldefiktion auslösen.

Wer kann das Register einsehen?

Die Einsichtnahme in das Transparenzregister ist seit dem 27. Dezember 2017 möglich. Dazu berechtigt sind etwa Finanzämter oder Strafverfolgungsbehörden. Darüber hinaus gewährt das Gesetz jedermann Einsicht in das Transparenzregister, der ein berechtigtes Interesse an der Einsichtnahme hat. Das können etwa auch Banken und Versicherungen des Eingetragenen sein.

Für den wirtschaftlich Berechtigten selbst besteht die Möglichkeit, die für jedermann ersichtlichen Daten einzuschränken, sofern er minderjährig oder geschäftsunfähig ist. Auch dann, wenn der Einsichtnahme überwiegende schutzwürdige Interessen wie die drohende Entführung von Kindern einer Unternehmerfamilie entgegenstehen, kann die Veröffentlichung eingeschränkt werden.

Die näheren Einzelheiten zur Einsichtnahme sind noch immer nicht geklärt. Das BVA will jedoch die Details bis zum genannten Termin im Rahmen einer Rechtsverordnung regeln. Vorsicht ist jedoch geboten, wenn die Unternehmen lieber viel als wenig melden. Es ist davon auszugehen, dass fälschlich eingetragene Gesellschafter zumindest behördenintern weiterhin gespeichert bleiben und nicht endgültig gelöscht werden.

Fazit

Aufgrund der kurzen Umsetzungszeit, der unklaren Rechtslage und der oftmals überraschenden Pflicht zur Meldung an das Transparenzregister ist davon auszugehen, dass bislang viele Meldungen gar nicht, nicht vollständig oder unzutreffend erfolgt sind.

Die Frist für erstmalige Meldungen an das Register ist bereits am 1. Oktober 2017 abgelaufen. Zwar hat das BVA angekündigt, nicht automatisch ein Bußgeld zu verhängen. Diese Schonfrist dürfte aber in diesem Jahr ablaufen. Unternehmen sollten daher kurzfristig überprüfen, ob sie wirklich alle notwendigen Daten gemeldet haben. Andernfalls könnten sie eines Tages von einem saftigen Bußgeldbescheid überrascht werden. Es wäre schade, wenn Startup-Gründer in ihrem unternehmerischen Elan durch juristische Formfehler ausgebremst würden.

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