Urheberrecht Website

Website als Risikofaktor Nummer eins

Das Internet bietet gerade für Startups unendliche – und vor allem kostengünstige – Möglichkeiten. Aber auch dort gibt es „Grenzen“, die es zu beachten gilt.  Vor allem das Urheberrecht ist eine solche Grenze. Leider halten sich auch unter Profis Irrtümer über das Urheberrecht hartnäckig. Ein solcher Irrtum kann gerade auch ein Gründer-Budget stark strapazieren, wenn Urheberrechtsverletzungen auf der eigenen Website kostenpflichtig abgemahnt werden.

Eine Unternehmenswebsite ist heutzutage unverzichtbar. Wer online nicht präsent ist, existiert im modernen Geschäftsverkehr quasi nicht. Damit die Website ansprechend ist, ist einiges an Gestaltung notwendig: Firmenlogo, Grafiken, Texte und Fotos sind heutzutage unverzichtbar. Und damit beginnt das Problem „Urheberrecht im Netz“ – auch und vor allem für jeden Startup-Unternehmer. Denn was darf man einfach verwenden, ohne jemanden fragen zu müssen? Darf man Fotos und Texte aus dem Netz ohne Weiteres nutzen?

Urheberrechtsschutz für Logos, Grafiken, Fotos, Texte

In 99 Prozent aller Fälle sind Logos, Grafiken, Fotos und Texte urheberrechtlich geschützt. Das bedeutet, dass man diese „Werke“ – so nennt sie das Urheberrecht – nicht ohne Zustimmung des Urhebers nutzen darf. Ist man selbst der Urheber, weil man zum Beispiel seine Website-Texte selbst geschrieben, selbst fotografiert oder selbst entworfen hat, hat man kein Problem mit dem Urheberrecht.

Sobald ein Werk von einem anderen als einem selbst stammt, sollte man das Urheberrecht aber immer im Auge behalten. Das gilt auch, wenn es um Werke von Angestellten, freien Mitarbeitern etcetera geht, wenn das Startup wächst und gedeiht und man nicht mehr alles selbst erledigen kann. (Dazu mehr im Gründerszene-Artikel „Wem gehören kreative Leistungen von Mitarbeitern?„)

Beispiel Text: Der Urheberrechtsschutz von Texten beginnt relativ früh. Ab circa elf Wörtern kann ein Text schon urheberrechtsschutzfähig sein. Das bedeutet, dass vor allem Zitate und Sinnsprüche von Autoren, die noch nicht 70 Jahre tot sind (§ 64 UrhG), nicht einfach frei verwendet werden können. Das vielgerühmte Zitatrecht greift hier übrigens nur, wenn man sich inhaltlich mit dem Text auseinandersetzt, nicht aber, wenn man den Text einfach nur abbildet.

Tipp: Der Copyrightvermerk „©“ ist in Deutschland nicht notwendig, damit der Urheberrechtsschutz entsteht. Auch Texte, Bilder und Grafiken ohne das ©-Zeichen sind im Zweifel geschützt.

Urheberrecht: Zustimmung einholen

Wer Werke von anderen Urhebern nutzen will, muss die Urheber fragen – juristisch ausgedrückt: Man muss eine Lizenz zur Nutzung erwerben, normalerweise gegen Gebühr. Das gilt unabhängig davon, ob es sich um einen Text, ein Foto oder eine Grafik handelt.

Beispiel Foto: Fotos unterliegen immer dem Schutz des Urheberrechts, egal ob Fotografenbild oder Schnappschuss. Und auf die Rechte von Personen, die eventuell auf dem Foto abgebildet sind (Recht am eigenen Bild!) sollte man auch achten. Denn auch hier geht ohne Zustimmung gar nichts.

Tipp: Wenn ein Fotograf Fotos von Mitarbeitern macht und man diese Fotos auf der Unternehmenswebsite verwenden will, muss man einerseits die Rechte des Fotografen einholen – normalerweise im Fotografenvertrag! – und andererseits die Mitarbeiter fragen, ob sie mit der Verwendung der Bilder einverstanden sind. Scheidet ein Mitarbeiter aus, hat er prinzipiell einen Anspruch darauf, dass Bilder von ihm von der Website gelöscht werden.

Urhebernennung und Quellenangabe

Hinzu kommt: Entgegen eines weitverbreiteten Irrtums reicht es übrigens nicht aus, die Quelle und den Urheber zu benennen, um ein Bild oder einen fremden Text verwenden zu dürfen. Im Gegenteil: Nutzt man ein Werk ohne Zustimmung des Urhebers und nennt dann auch noch dessen Namen nicht, verdoppelt sich der Schadensersatzanspruch des Urhebers im Zweifel. Das kann schnell teuer werden.

Und hier lauert für den Gründer, der seine Website gerade aufbaut, unter dem Stichwort „lizenzfreie Bilder“ noch eine weitere Falle: Es gibt viele Fotoportale, die mit „lizenzfreien“ Bildern werben und die gerne auch von Startups genutzt werden, weil man hier für „kleines Geld“ schönes Bildmaterial bekommen kann. Bei diesen lizenzfreien Bildern hat der Urheber aber nur auf seine Lizenzgebühr verzichtet – nennen muss man ihn aber trotzdem, sonst drohen kostenpflichtige Abmahnungen, obwohl man meint, alles richtig gemacht zu haben.

Tipp: Wenn die Nennung von Urheber und Quelle auf der Website optisch stört, kann man dieses Problem zum Beispiel mit einem Tiptool/Mouseover lösen, in dem man Urheber und Quelle benennt.

Auch externe Dienstleister überwachen

Und bei all dem gilt zu beachten: Beauftragt man Dienstleister mit der Erstellung und Pflege von Online-Präsenzen, sollte man ihnen nicht blind vertrauen. Man sollte gerade als Gründer den Aufbau der eigenen Web-Präsenz gründlich überwachen und hin und wieder einmal ein Auge darauf werfen, ob die wichtigsten Vorgaben des Urheberrechts erfüllt sind.

Denn für Fehler – auch und gerade bei der Verwendung von Bildern und Texten im Internet – haftet nämlich in erster Linie der Seitenbetreiber, der im Impressum genannt ist, nicht der Dienstleister, der die Seite erstellt hat.
Natürlich kann man finanzielle Schäden an den „Verursacher“ weiterreichen, aber der urheberrechtliche Ärger und die finanzielle Belastung durch Abmahnungen treffen im Ernstfall eben zunächst den Seitenbetreiber mit voller Wucht.

Bild: RainerSturm  / pixelio.de