Neues Verbraucherrecht 13. Juni Informationspflichten

Ein Beitrag von Sabine Mußotter, LL.M, Rechtsanwältin und Fachanwältin für Gewerblichen Rechtsschutz im Berliner Büro von CMS Hasche Sigle.

Wichtige Änderungen im Zuge der neuen Verbraucherrechterichtlinie

Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Verbraucherrechterichtlinie am 13. Juni 2014 kommt es neben der neuen Widerrufsbelehrung zu zahlreichen weiteren Änderungen, die gerade den Online-Handel betreffen. Es folgt ein Überblick über besonders relevante Neuerungen.

Kosten für Kundenhotlines

Für Anrufe bei Kundenhotlines, die einen bereits bestehenden Vertrag zwischen dem Verbraucher und dem Unternehmer betreffen, darf dem Verbraucher künftig nicht mehr als das „Entgelt für die Telekommunikationsleistung“ als solche in Rechnung gestellt werden. So sind zum Beispiel Hotlines mit einer 0900er Vorwahl nicht mehr zulässig, wenn die Hotline auch für Fragen und Erklärungen zu bereits geschlossenen Verträgen bereitgehalten wird.

Nicht erfasst von der Neuregelung sind Hotlines, die für die Kontaktaufnahme des Kunden vor Vertragsschluss bereitgehalten werden, zum Beispiel für die Aufnahme der Bestellung. Möglich wäre somit eine Mehrnummernstrategie, bei der neben einer speziellen Hotline für „Fragen und Erklärungen zu bestehenden Verträgen“ eine Mehrwertdiensterufnummer für sonstige Anrufe angeboten wird.

Neue Vorgaben in Bezug auf entgeltliche Zahlungsmittel

Weiter werden die Möglichkeiten des Unternehmers, Verbrauchern Zuschläge für die Zahlung mit einem bestimmten Zahlungsmittel (zum Beispiel bei Zahlung mit Kreditkarte) aufzuerlegen, beschränkt. Ein Zuschlag darf nur verlangt werden, wenn zugleich eine gängige und zumutbare unentgeltliche Zahlungsmöglichkeit (zum Beispiel Überweisung) angeboten wird.
Außerdem darf das verlangte Entgelt nicht über die Kosten hinausgehen, die dem Unternehmer durch die Nutzung des Zahlungsmittels tatsächlich entstehen. Es ist davon auszugehen, dass der Begriff der „tatsächlich entstandenen Kosten“ eng auszulegen ist, so dass nur die externen Kosten, nicht aber interne Kosten (zum Beispiel für den Einsatz eigener Mitarbeiter) weiterbelastet werden dürfen.

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Keine Zahlungspflicht mehr bei voreingestellten Nebenleistungen

Ein Entgelt für eine Nebenleistung kann künftig nicht mehr verlangt werden, wenn diese durch eine Voreinstellung (zum Beispiel vorausgewählte Checkbox) in die Bestellung aufgenommen wurde. Online-Formulare, die kostenpflichtige Nebenleistungen (zum Beispiel Versicherungen) als Voreinstellung vorsehen, müssen somit umgestaltet werden: Eine entgeltliche Nebenleistung wird nur noch per „Opt-In“ Bestandteil des Vertrages.

Angaben zu Lieferbeschränkungen, Zahlungsmitteln und zum Liefertermin

Im B2C-Bereich muss auf Webseiten künftig spätestens bei Beginn des Bestellvorgangs klar und deutlich angegeben werden, ob Lieferbeschränkungen bestehen und welche Zahlungsmittel akzeptiert werden.

Außerdem müssen Unternehmer künftig über den Termin informieren, bis zu dem die Ware geliefert beziehungsweise die Dienstleistung erbracht werden muss. Dabei muss nicht ein konkretes Datum angegeben werden, ausreichend ist wohl weiterhin die Angabe eines Lieferzeitraums (zum Beispiel drei bis fünf Werktage). Wichtig ist aber, dass der Verbraucher in die Lage versetzt wird, die Lieferfrist zu berechnen. Für den Beginn der Frist muss also auf ein Ereignis abgestellt werden, das der Verbraucher kennt (zum Beispiel auf die Bestellung oder bei Vorauskasse auf die Überweisung).

Neue Informationspflichten bei digitalen Inhalten

Schließlich sieht das Gesetz nun für die Lieferung von digitalen Inhalten (zum Beispiel E-Books, Spiele, Videos, Audiodateien, Apps) weitere konkrete Informationspflichten vor. Bei Bereitstellung von digitalen Inhalten muss der Verbraucher über deren Funktionsweise (zum Beispiel zur Datennutzung), einschließlich anwendbarer technischer Schutzmaßnahmen (zum Beispiel Kopierschutz oder Regionalcodierung) informiert werden.

Darüber hinaus müssen Angaben zu wesentlichen Beschränkungen der Interoperabilität und Kompatibilität der digitalen Inhalte mit Hard- und Software (zum Beispiel notwendiges Betriebssystem, notwendige Version) gemacht werden. Der Nutzer soll in die Lage versetzt werden, zu erkennen, welche technischen Voraussetzungen erforderlich sind, damit er die digitalen Inhalte überhaupt nutzen kann.

Ausblick

Kaum ein Unternehmen wird darum herum kommen, den Onlineshop, seinen Bestellablauf, die AGB und andere Musterformulare zu überprüfen und bis zum 13. Juni 2014 anzupassen. Andernfalls besteht auch für Startups das Risiko von Abmahnungen durch Mitbewerber oder Verbraucherorganisationen.

Dieser Artikel erschien zuerst am 3. Juni 2014.
Bild: serezniy / PanterMedia