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Was muss eine Haftpflichtversicherung für IT-Unternehmen beinhalten?

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Versicherungen

Haftpflichtversicherung für IT-Unternehmen

Fachbeitrag. Für einen mittleren Schaden die Insolvenz in Kauf zu nehmen, ist sicherlich keine sinnvolle Alternative. Was sollte eine Haftpflichtversicherung beinhalten?
6. April 2010 | Stefan Jauernig

Eine Haftpflichtversicherung abzuschließen, ist zwar nicht gerade ein „Shoppingerlebnis“, aber durchaus sinnvoll. Auf was sollte man als Kunde bei einer Haftpflichtversicherung für eine IT-Firma eigentlich achten?

Unterschiede der Betriebshaftpflichtversicherung

Ein wesentlicher Unterschied zwischen einer Betriebshaftpflichtversicherung für einen Handwerksbetrieb und einer IT-Firma besteht – aus Sicht der Haftpflichtversicherer – darin, dass neben Personen- und Sachschäden insbesondere „Vermögensschäden“ entstehen könnten. Hier wird ein Schaden an dem Vermögen des anderen, in aller Regel des Kunden, verursacht, beispielsweise weil die Software nicht richtig rechnet oder Daten verloren gegangen sind. Ein ausreichender Versicherungsschutz für „Vermögensschäden“ ist somit in jedem Fall im Rahmen einer IT-Haftpflichtversicherung erforderlich.

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Tätigkeitsschäden, rückwirkende Versicherung und Schadensersatzleistungen

„Tätigkeitsschäden“ sind eine „besondere Spielwiese“ der Versicherer und beschreiben eine Situation, in der man einen Aspekt „bearbeiten“ wollte, beispielsweise den Server des Kunden. Für Tätigkeitsschäden vereinbaren Versicherer gerne so genannte „Sublimits“ – Versicherungssummen, die wesentlich geringer sind, als die Versicherungssumme, die man in großer Schrift auf der ersten Seite findet – das berühmte „Kleingedruckte“ lässt grüßen. Auf eine ausreichend große Versicherungssumme für Tätigkeitsschäden ist daher unbedingt zu achten.

Wenn man eine IT-Haftpflichtversicherung für ein bestehendes Unternehmen neu abschließt, sollte man in jedem Fall regeln, wie es mit den bisher erbrachten Erzeugnissen und Dienstleistungen aussieht. Sind Schäden, die aus den bereits erbrachten Leistungen oder den bereits gelieferten Produkten noch in der Zukunft entstehen können, mitversichert?

Immer wesentlicher wird auch der Punkt des direkten Exports in die USA und Kanada. In aller Regel – wenn man ihn versichern muss – ein kostspieliges Unterfangen. Wenn man nur ein paar Kunden in den USA hat, lohnt es sich oftmals eher, auf den direkten Export zu verzichten; der „indirekte Export“ – beispielsweise über einen Großhändler – ist ohne zusätzliche Kosten versicherbar.

Die Frage, ob man „Provider“ ist bzw. derartige Dienstleistungen anbietet oder als „Rechenzentrum“ arbeitet, ist für die Versicherer ebenfalls von Bedeutung. Von „Leistungsausschluss“ in den Versicherungsbedingungen (den man hoffentlich nicht erst im Schadensfall erfährt) für derartige Leistungen, über Prämienzuschläge bis hin zur Nicht-Versicherbarkeit gibt es hier alles auf dem Markt.

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Die mögliche Auseinandersetzung mit Kunden (ggf. auch vor Gericht), ob Schadensersatz geleistet werden muss, ist keine Sache der Rechtsschutzversicherung, wie oftmals angenommen wird, sondern der Haftpflichtversicherung. Nicht nur für die Regulierung der Schäden, sondern auch für die Frage, ob überhaupt und wenn in welcher Höhe ein Schaden eingetreten ist, die Haftpflichtversicherung zuständig ist.

Gerade da es im IT-Bereich keine „Liste“ wie für gebrauchte Autos gibt, sind die Forderungen, die einige (Ex-)Kunden erheben – auch um den Streitwert vor Gericht drastisch zu erhöhen – und die Summe auf die man sich später (mit rechtlicher Unterstützung durch die Haftpflichtversicherung) vergleichen kann, ganz erheblich. Nicht selten wird im Laufe der Verhandlungen eine Null gestrichen – aus 100.000 Euro Forderung werden also 10.000 echte Zahlung. Den Stress der Verhandlungen hat man ohne spezialisierte IT-Haftpflichtversicherung aber selbst.

Freie Mitarbeiter und Unternehmenskooperationen

Bedenkenswert ist noch die Frage, ob man „freie Mitarbeiter“ in der eigenen IT-Haftpflichtversicherung mitversichern will. Anders als Angestellte sind „freie Mitarbeiter“ formal Gewerbetreibende oder Freiberufler mit eigener Steuernummer und daher ist ein Regress des Versicherers diesen Personen gegenüber möglich. Sofern es sich hierbei jedoch um den besten Studienfreund oder den Partner aus der WG handelt, kann dies für alle Beteiligten unangenehm werden.

Ebenso zu prüfen ist die Situation, wenn kapitalmäßig verbundene Unternehmen häufig zusammenarbeiten. Sofern eine personen- und kapitalmäßige Verbindung besteht, muss man nämlich grundsätzlich davon ausgehen, dass der Versicherer im Schadensfall nicht leisten wird; man sollte die individuell vorhandene Situation in jedem Fall prüfen (lassen).

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Zum Schluss noch ein Bonbon der Versicherer. Die Geschäftsführer erhalten in den IT-Haftpflichtversicherungen die Privathaftpflichtversicherung für sich selbst und die Familie ohne Mehrkosten gleich mit. Der Ehepartner und die gemeinsamen, minderjährigen Kinder sind in jedem Fall mitversichert. Den nicht-ehelichen Lebenspartner und ggf. dessen Kinder muss man namentlich angeben – und die bisher privat getätigte Ausgabe der Privathaftpflichtversicherung kann man sich sparen.
Stefan Jauernig

Stefan Jauernigist seit November 1997 Geschäftsführer der Firma Stefan Jauernig Versicherungsmakler e.K., die insbesondere Gründer und Inhaber von IT-Firmen unabhängig berät. Er ist zudem als Handelsrichter am Landgericht Köln tätig.

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