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So werden Weihnachtsgeschenke nicht zur Bestechung

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Vorsicht!

So werden Weihnachtsgeschenke nicht zur Bestechung

Fachbeitrag. Unternehmen verschicken zu Weihnachten gerne Geschenke. Damit eine derartige Geste nicht zu einem Bestechungsvorwurf wird, haben wir einige Tipps aufgeschrieben.
10. Dezember 2015 | Marco Krahmer
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Ein Beitrag von Marco Krahmer, CMO bei dem Hamburger Werbeartikel-Vertreiber Allbranded.

Derzeit befinden wir uns in der Hochsaison der Werbegeschenke: die Vorweihnachtszeit. Die meisten Unternehmen, ob Startup oder Großkonzern, setzen in den Wochen vor den Feiertagen und dem Jahreswechsel auf individualisierte Werbeartikel. Jedoch ist bei all der Großzügigkeit zur Weihnachtszeit auch Vorsicht geboten, damit aus einer gut gemeinten Geste kein Bestechungs- oder Korruptionsvorwurf wird.

Werbegeschenk als Form der Bestechung?

Indem Kunden und Geschäftspartnern ein Geschenk zu Weihnachten überbracht wird, drücken Unternehmen Dankbarkeit und Wertschätzung aus. Doch die Präsente müssen sozial angemessen sein, Werbegeschenk ist nicht gleich Werbegeschenk. Der Eine verschenkt geringwertige Höflichkeitspräsente an alle Kontakte, der andere setzt auf hochwertige Zuwendungen für einen ausgewählten Kreis.

Ob ein Werbegeschenk als Bestechung angesehen wird, hängt stark von dessen Wert ab. Einem Kugelschreiber für einen Cent-Betrag haftet nur ein sehr geringes Bestechungspotential an. Doch aufgepasst: Besteht zwischen der Annahme eines Geschenks und der Gewährung eines (geschäftlichen) Vorteils ein Zusammenhang, gelten schon geringwertige Werbegeschenke als Bestechung.

Anders ist es bei teuren Geschenken: Metallarmbanduhren, Echtledertaschen, VIP-Karten für ein Fußballspiel, ein Konzert oder ein Musical sind oft verschenkte Klassiker zu Weihnachten. Die Vermutung, dass sich der Beschenkte durch diese Präsente zu einer bestimmten Handlung bewegen lässt, ist weniger abwegig.

Was darf also verschenkt und was darf angenommen werden?

Compliance-Regeln: so schützen sich Unternehmen

Die Grenze zwischen erlaubten Präsenten und verbotener Bestechung ist fließend. Aus diesem Grund definieren immer mehr Unternehmen sogenannte Compliance-Regeln, um ein böses Erwachen zu vermeiden.

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In solchen unternehmensinternen Code-of-Conduct-Richtlinien lässt sich zum Beispiel regeln, welche „Aufmerksamkeiten“ ohne Rücksprache mit dem Vorgesetzten, nur in Abstimmung oder gar nicht angenommen werden dürfen. Ebenfalls werden in diesen Regelungen oftmals Wertgrenzen festgelegt, innerhalb derer sich der Wert eines Geschenks bewegen muss.

Bestechung in unterschiedlichen Berufsgruppen

Die Aufstellung von Compliance-Richtlinien schafft eine Orientierungshilfe und soll Empfängern von Geschenken davor bewahren, in eine rechtliche Grauzone zu geraten. Je nach Beruf und Stellung im Job ist der Umgang mit Bestechungsversuchen und Geschenke aber sehr unterschiedlich.

Ohne Beamtenstatus gilt der §299 des Strafgesetzbuches. Hier heißt es, dass eine Strafe verhängt werden darf, wenn Werbegeschenke genutzt werden, um den Beschenkten dazu zu bringen, in einer konkreten Wettbewerbssituation Vorteile gegenüber den Wettbewerbern zu erhalten. Ebenso wird derjenige bestraft, der einen solchen Vorteil anbietet, verspricht oder gewährt.

Die reine Pflege von Beziehungen zu Geschäftspartnern und Kunden ist hingegen akzeptiert, wenn die Geschenke das übliche Maß nicht übersteigen und nicht die Sorge begründet, der Beschenkte könne durch die Aufmerksamkeit in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sein.

Korruption unter den Amtsträgern des öffentlichen Sektors wird im Strafgesetzbuch in §331 ff. behandelt. Beamte dürfen demnach weder Vorteile fordern, noch versprechen lassen oder gar annehmen. Als Vorteil gilt dabei jede materielle oder immaterielle Besserstellung einer Person, ganz unabhängig vom Wert. Ob Kugelschreiber oder Ledertasche, grundsätzlich dürfen Beamte weder das eine noch das andere annehmen. Diese Regelung ist nur mit einem hohen Grad an Transparenz zu umgehen. Zeigen Amtsträger ihre Werbegeschenke bei ihrem Vorgesetzten an und lassen sich diese genehmigen, dürfen die Werbegeschenke behalten werden.

Konsequenzen der Bestechlichkeit

Um Bestechlichkeit einzudämmen, haben Unternehmen Compliance-Richtlinien festgehalten. So sollen weitere Konsequenzen, die aus einem Bestechungsvorgang hervorgehen, gemindert werden. Der Mitarbeiter ist verpflichtet, sich an Compliance-Regelungen zu halten. Wenn er dies nicht tut, verstößt er gegen berechtigte Weisungen. Das kann eine Abmahnung, in gravierenden Fällen auch die Kündigung zur Folge haben.

Aus diesem Grund empfiehlt es sich, einige Punkte zu befolgen, damit das gutgemeinte Weihnachtsgeschenk nicht negative Konsequenzen für den Beschenkten hat:

  • Ein Vorabgespräch mit den Kontakten bezüglich der geltenden Compliance-Richtlinien
  • Das weihnachtliche (Werbe-)Geschenk muss sozial angemessen und moralisch vertretbar sein
  • Alle Werbegeschenke an Kunden und Geschäftspartner müssen dokumentiert werden
  • Transparentes Schenken und transparente Kommunikation ist wichtig
  • Lieber preiswertere Präsente verschenken als teure Aufmerksamkeiten

Bild: © Bildagentur PantherMedia  / londondeposit

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