Ein Beitrag von Dominik Schmidt, Rechtsanwalt bei der Kanzlei Fechner Rechtsanwälte in Hamburg.

Der BGH hat eine extrem wichtige Entscheidung für Apps getroffen: Er urteilte in diesem Jahr, dass Namen von Apps grundsätzlich als sogenannter „Werktitel“ geschützt sein können – wenn die Namen unterscheidungskräftig genug sind.

Schutz beim App-Launch

Obwohl der Begriff Werktitel im Startup-Bereich nicht sehr bekannt ist, sollten Gründer ihn auf dem Schirm haben. Denn als Werktitel werden Namen oder Bezeichnungen unter anderem von Druckschriften, Filmen oder eben vergleichbaren Werken wie Apps bezeichnet. Die Bezeichnungen können als Werktitel grundsätzlich kennzeichenrechtlichem Schutz unterliegen (§ 5 Abs. 1, 3 MarkenG).

Damit eine App-Bezeichnung als individualisierter Werktitel geschützt ist, muss der Name unterscheidungskräftig sein. Ist das der Fall, ist der App-Name als Werktitel kennzeichenrechtlich (also wie eine eingetragene Marke) geschützt und zwar – und das ist der Clou beim Werktitel – ohne dass der Werktitel in ein Register eingetragen werden muss. Ein Werktitel ist nämlich schon geschützt, wenn er in den Verkehr gebracht wird, spätestens also wenn die App gelauncht ist.

Anders als eine Marke, die von dem Markenamt erst in ein Register eingetragen werden muss, hat der Werktitel also eine Art automatischen Schutz, sofern er ein Mindestmaß an Unterscheidungskraft aufweist. Das liegt immer vor, wenn die Bezeichnung konkret dazu geeignet ist, das eigene Produkt von anderen zu unterscheiden und es so dem eigenen Betrieb zuzuordnen. Das ist unter anderem dann nicht der Fall, wenn es schon einen Konkurrenten gibt, der ein gleiches oder ähnliches Produkt vertreibt und dafür eine identische oder sehr ähnliche Bezeichnung verwendet – oder wenn die Bezeichnung das Produkt selbst nur beschreibt.

Die BGH-Entscheidung

Der Kölner Anbieter der App Wetter.de verklagte einen Konkurrenten, der ähnliche Angebote unter Namen wie Wetter-de oder Wetter-DE anbietet. Man wies auf die Gefahr der Verwechslung hin und forderte unter anderem Unterlassung und Schadenersatz.

Laut BHG hakt es aber bei der Wetter.de-App in Sachen notwendige Unterscheidungskraft. Die Begründung: Wie der Name der App verrät, könne man mit Wetter.de auf Informationen zum Wetter zugreifen. Die Bezeichnung Wetter.de beschreibe damit genau den Dienst, den die App auch biete. Obwohl die Bezeichnung einer App oder eines Domainnamens also grundsätzlich als Werktitel geschützt sein könne, sei Wetter.de nicht unterscheidungskräftig, weshalb kein Werktitelschutz bestehe.

Die Unterschiede können gering sein

Der BGH führt in seinem Urteil weiter aus: In bestimmten Fällen seien nur geringe Unterschiede erforderlich. Vorausgesetzt, die Nutzer (der sogenannte „Verkehr“) sind seit langem daran gewöhnt, dass die Werke mit beschreibenden Namen betitelt werden und achten deshalb auch auf feine Unterschiede in den Bezeichnungen. Ein abgesenkter Maßstab ist von der Rechtsprechung insbesondere für Zeitungen und Zeitschriften anerkannt – denn deren Titel sehen sich in Sachen Layout und Farbgebung seit jeher recht ähnlich. Diese Grundsätze sind laut BGH jedoch nicht auf den Bereich der Bezeichnung von Internetseiten und Smartphone-Apps übertragbar.

Es heißt weiter, die Bezeichnung Wetter.de genieße auch keinen Werktitelschutz unter dem Gesichtspunkt der sogenannten „Verkehrsgeltung“. Ein App-Name könnte ohne Eintragung als Marke trotzdem als solche geschützt sein, wäre sie wegen intensiver Benutzung allgemein bekannt. Das sieht der BGH hier allerdings nicht gegeben – die Klägerin habe dies nicht belegen können.

Der Gerichtshof argumentiert, da der Name Wetter.de rein beschreibend sei, müssten mindestens 50 Prozent der angesprochenen Nutzer etwas mit dem Namen anfangen können, damit ein markenrechtähnlicher Schutz greife. Dass aber mehr als die Hälfte der angesprochenen Adressaten oder Nutzer in der Bezeichnung Wetter.de einen Hinweis auf eine bestimmte Internetseite mit Wetterinformationen sähen, ergebe sich aus dem von der Klägerin vorgelegten Gutachten nicht.

Fazit

Grundsätzlich können Bezeichnungen von Apps als Werktitel geschützt sein– wenn sie unterscheidungskräftig genug sind. Genau in dieser Unterscheidungskraft kann in der Praxis das Problem liegen. Immer, wenn eine App-Bezeichnung rein beschreibend für das ist, was die App dem User bietet, bringt der BGH-Grundsatz nichts (zum Beispiel MyBank für eine Online-Banking-App). Eine Kennzeichen-Recherche oder -Anmeldung ergibt dann wenig Sinn.

Spezifische und weniger generische Bezeichnungen (wie Runtastic oder Spotify) sind nicht (rein) beschreibend und können in Nachahmungsfällen besser verteidigt werden. Einen guten und kostenlosen Überblick über die meisten eingetragenen älteren Kennzeichenrechte bieten die Register-Datenbanken der Markenämter, beispielsweise über das DPMA oder TMview.

Bild: Gettyimages/Nick David