Carpooling ist im Ausland beliebt. Der Transport ist kostengünstig und man lernt Leute kennen.
Carpooling ist im Ausland beliebt. Der Transport ist kostengünstig und man lernt Leute kennen.

Das restriktive Personenbeförderungsgesetz (PBefG) hindert Startups in Deutschland daran, neue Mobilitätsdienste auf den Markt zu bringen. Das Gesetz stammt aus einer Zeit, als nahezu ausschließlich Taxis, Busse und Bahnen Transportdienstleistungen anboten. Einzig privatwirtschaftlich geführte Mietwagenunternehmen durften ihre Gewerbe betreiben. Doch der Gesetzgeber hatte ihnen sehr enge Schranken gesetzt, damit sie nicht zu Konkurrenten des öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) werden konnten.

Die skurrilste Regelung aus dieser Zeit ist die sogenannte Rückkehrpflicht. Mietwagen müssen am Betriebssitz des Unternehmers bestellt werden. Nach der Fahrt müssen sie dorthin zurückkehren. Einzige Ausnahme: Der Fahrer hat während der Fahrt „fernmündlich“ einen neuen Beförderungsauftrages erhalten. Taxen dagegen dürfen überall und spontan Fahrgäste aufnehmen.

Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt vor, dass Taxi- und Mietwagenfahrer eine umgangssprachlich „P-Schein“ genannte Lizenz besitzen. Sie erfordert ein Führungszeugnis und einen Sehtest. Bis August 2017 umfasste sie auch eine Ortskundeprüfung.

Wie Startups die Restriktion umgehen konnten

Startups, die wie Clevershuttle in Berlin Carpooling anbieten, behelfen sich mit einer Gesetzesklausel (PBefG §2 Absatz 7), wonach die Erprobung von neuen Mobilitätsdienstleistungen für eine Zeit von längstens vier Jahren genehmigungsfähig ist, sofern „öffentliche Verkehrsinteressen nicht entgegenstehen“.

Uber dagegen setzt nach mehreren juristischen Schlappen mit dem Service UberX auf die Vermittlung von Mietwagen (PBefG §47 Absatz 4) mit konzessionierten Fahrern und versicherten Fahrgästen. Auch Chauffeurservices wie Blacklane berufen sich auf diesen Paragraphen.

Den Mietwagen-Paragraphen nutzt auch Clevershuttle in den Städten, in denen das Startup nicht die Erprobungsklausel nutzt – zum Beispiel Dresden und Leipzig. Das geschieht allerdings in Verbindung mit §2 Absatz 6, der die Genehmigung von Mischformen zulässt.

Die dritte Möglichkeit, das Personenbeförderungsgesetz im Sinne der Mobilitätswende auszulegen, nutzen Dienste wie Moia (Volkswagen) in Hamburg und BerlKönig (ViaVan, Daimler) in Berlin. Sie docken ihre Dienste als Ergänzung an den öffentlichen Nahverkehr an, wobei physische und „virtuelle“ Haltestellen angefahren werden.

Update, 16. Dezember 2018:

Moia wünscht sich mehr Rechtssicherheit für Startups. „Die neuen Mobilitätsdienste brauchen einen eigenen Paragraphen im Personenbeförderungsgesetz“, erklärt Sprecher Michael Fischer. „Denn sie sind weder Taxi- noch öffentlicher Nahverkehr.“ Die Zulassung von Sharing-, Hailing- und Poolingdiensten hängt bislang vom Wohlwollen der Genehmigungsbehörde und vom Verhandlungsgeschick des jeweiligen Startups ab. Und: Die Experimentierklausel des § 2 Absatz 7, auf die sich auch Moia in Hamburg und Hannover beruft, ist auf vier Jahre befristet.

 

Bild: Uber