Der Fahrdienst Uber ist bei Nutzern beliebt, gerät aber immer wieder mit Gerichten in Konflikt.
Der Fahrdienst Uber ist bei Nutzern beliebt, gerät aber immer wieder mit Gerichten in Konflikt.

Der Limousinen-Service Black des US-Fahrdienstleisters Uber steht in Deutschland möglicherweise vor dem Aus. Das zeichnete sich am Donnerstag bei der Verhandlung vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe ab. Das endgültige Urteil werden die Karlsruher Bundesrichter allerdings erst in den kommenden Wochen verkünden.

Der Berliner Taxiunternehmer Richard Leipold klagt seit Jahren gegen Uber Black. Er beanstandet, dass das Unternehmen, das seinen europäischen Sitz in den Niederlanden hat, per App Mietwagen-Fahrern in Deutschland Aufträge weiterleitet, die Preise bestimmt und abrechnet, aber die für das Mietwagengeschäft vorgeschriebenen Regeln missachtet.

Das Unternehmen hat nach Angaben seines Sprechers das Geschäftsmodell von Uber Black inzwischen eingestellt, betreibt den Prozess um dessen Zulässigkeit aber vor dem BGH weiter. Der Vorsitzende BGH-Richter Thomas Koch sagte in der Verhandlung am Donnerstag. „Es besteht weiter ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers“.

Mietwagen müssen nach dem deutschen Personenbeförderungsgesetz nach einer Fahrt zu ihrem Betriebssitz zurückkehren, haben also eine sogenannte Rückkehrpflicht. Außerdem müssen sie Aufträge grundsätzlich am Sitz des Unternehmens oder in der Wohnung entgegennehmen. Damit soll das Taxigewerbe geschützt werden, das im Gegenzug zu festgelegten Tarifen fahren muss und auch unrentable Beförderungen nicht ablehnen darf.

Uber fordert Dienstleistungsfreiheit

Uber Black berief sich auf die Dienstleistungsfreiheit nach europäischem Recht. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied allerdings in einem Rechtsstreit in Spanien, dass Uber bei seiner bisherigen Geschäftspraxis kein reiner Vermittler sei und sich nicht auf die europäische Dienstleistungsfreiheit berufen könne. Vielmehr sei das Unternehmen dem nationalen Recht unterworfen. Damit hätte Uber das deutsche Personenbeförderungsgesetz zu beachten.

Der I. Zivilsenat des BGH deutete nun an, dass Uber Black hiergegen wohl verstoße und der Unterlassungsanspruch des Berliner Taxiunternehmers Leipold bestehe. Den Einwand des Uber-Anwalts, dass das EuGH-Urteil nicht auf Uber Black anwendbar sei, sahen die Bundesrichter skeptisch. Der BGH wird nun in letzter Instanz entscheiden.

Fahrdienst steht unter Dauerkritik

Der US-Fahrdienst kommt mit seinem Geschäftsgebahren aus der Konfrontation nicht heraus: Zuletzt hatten Fahrer in London einen Streik angekündigt, um bessere Arbeitsbedingungen durchzusetzen. In den USA wollten Fahrer die Frage juristisch klären, ob sie Freiberufler oder Angestellte seien. Das Gericht hatte jedoch eine Sammelklage untersagt. Einer Studie zufolge ist das Einkommen der Fahrer drastisch gesunken.

Alexander Mönch, Deutschland-Chef bei Mytaxi, fordern unterdessen vom Gesetzgeber einen fairen Wettbewerb mit einheitlichen Rahmenbedingungen und vom Taxigewerbe den Aufbruch ins digitale Zeitalter. Mytaxi hat von Anfang an mit der lizenzierten Taxi-Industrie zusammengearbeitet. Mönch ruft die Taxibranche dazu auf, sich im Schulterschluss digital und qualitativ stark präsentieren. „Neuen Markteilnehmern werden wir weiterhin selbstbewusst entgegentreten“, erklärt Mönch in einer Mitteilung.

Erst Anfang Oktober hatte Uber in Medienberichten den Start seines Dienstes in Düsseldorf angekündigt – nach Berlin und München dem dritten Standort des US-Unternehmens in Deutschland. Bereits im Sommer wollte Uber in Berlin Elektrofahrräder vermieten. Von dieser Initiative war zuletzt nichts mehr zu hören.

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Mit Reuters – Aktualisiert 17:35 Uhr – Bild: Uber