Unternehmen, die coronabedingt in die Krise geraten sind, mussten seit März keinen Insolvenzantrag stellen. Das gilt ab dem 1. Oktober nicht mehr.

Ein Beitrag von Christian Rissmann, auf Insolvenzrecht und Geschäftsführerhaftung spezialisierter Rechtsanwalt bei BRL Boege Rohde Luebbehuesen in Hamburg

Die Meldung kursiert schon länger: Bundesjustizministerin Christine Lambrecht möchte angesichts der Corona-Pandemie die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängern. Denn Unternehmen, die coronabedingt in die Krise geraten sind, mussten seit März keinen Insolvenzantrag stellen. Aber das gilt ab dem 1. Oktober nicht mehr uneingeschränkt, die Regeln für den Gang zum Insolvenzgericht werden wieder schärfer.

Was ändert sich ab 1. Oktober?

Ab Oktober sind zahlungsunfähige Unternehmen wieder verpflichtet, einen Insolvenzantrag zu stellen. Zahlungsunfähigkeit (§ 17 Abs. 2 InsO) ist gegeben, sobald ein Unternehmen mehr als zehn Prozent seiner fälligen Verbindlichkeiten in absehbarer Zeit (innerhalb von drei Wochen) nicht begleichen kann.

Dieser Artikel erschien ursprünglich am 11. September 2020. Aus aktuellem Anlass haben wir ihn erneut veröffentlicht.

Für Unternehmen hingegen, die überschuldet, aber nicht zahlungsunfähig sind, ist der Gang zum Insolvenzgericht weiterhin zunächst nicht notwendig. Als überschuldet gilt ein Unternehmen dann, wenn sein Vermögen nicht mehr ausreicht, um alle bestehenden Verbindlichkeiten zu decken. Der Insolvenzgrund der Zahlungsunfähigkeit ist in der Praxis deutlich relevanter als der der Überschuldung. Von der weiteren Aussetzung der Insolvenzantragspflicht bei Überschuldung werden daher nur wenige Unternehmen profitieren.

Die Schlagzeile „Aussetzung der Insolvenzantragspflicht verlängert“ kann deswegen irreführend sein. Um Strafbarkeits- und Haftungsrisiken zu vermeiden, gilt es daher schon jetzt zu handeln.

Was müssen Geschäftsführer jetzt tun?

Die Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften wie AG, GmbH und UG mussten schon während der vorübergehenden Aussetzung der Insolvenzantragspflichten alle notwendigen Maßnahmen zur Sicherung der Existenz der Gesellschaft treffen. Die Liquidität ist durch geeignete Maßnahmen bestmöglich zu sichern, gegebenenfalls kann hierzu auch auf das Paket staatlicher Hilfsmaßnahmen zurückgegriffen werden.

Eine eventuelle Zahlungsunfähigkeit musste bis spätestens zum 30. September 2020 beseitigt sein, weil ab dem 1. Oktober die alten Regelungen wieder gelten. Geschäftsführer sind daher gut beraten, die Zahlungsfähigkeit ihres Unternehmens zu prüfen.

Lest auch

Das ist rechnerisch nicht schwierig. Die liquiden Mittel sind zu den fälligen Verbindlichkeiten ins Verhältnis zu setzen. Es gilt die Formel: Liquide Mittel / Fällige Verbindlichkeiten. Ist der errechnete Quotient kleiner als 0,9 beziehungsweise 90 Prozent, liegt Zahlungsunfähigkeit im rechtlichen Sinn vor.

In diesem Fall muss im zweiten Schritt geprüft werden, ob die bestehende Zahlungsunfähigkeit spätestens in den kommenden drei Wochen beseitigt werden kann. Diese Berechnung gestaltet sich schon deutlich schwerer, da Prognosen für die Zukunft vorgenommen werden müssen. Im Prinzip gilt nun die Formel: Liquide Mittel + Zukünftige Zahlungseingänge (drei Wochen) / Fällige Verbindlichkeiten + Fällig werdende Verbindlichkeiten (drei Wochen). Liegt auch hier der Quotient unterhalb von 0,9 oder 90 Prozent, ist der Gang zum Insolvenzgericht unausweichlich.

Was gilt es noch zu beachten?

Infolge der Pandemie hat der Gesetzgeber viele Sonderregelungen ins Zivilrecht eingefügt, die den Unternehmen Zeit verschaffen sollten, ihre Überlebenschancen zu erhöhen. Beispielsweise hatten Kleinstunternehmer in Dauerschuldverhältnissen mit einem anderen Unternehmer, die vor dem 8. März 2020 abgeschlossen wurden, bis zum 30. Juni 2020 ein Leistungsverweigerungsrecht, wenn sie ihre vertraglichen Pflichten aufgrund der Corona-Krisenfolgen nicht erfüllen können. Gewerbemietern, die wegen der Pandemie ihre Mieten nicht zahlen konnten, konnte der Vermieter keine Kündigung aussprechen. Doch auch diese Regelung ist zum 30. Juni 2020 ausgelaufen. Bei der Prüfung der Zahlungsunfähigkeit ist dies zu berücksichtigen. Nicht gezahlte Mieten sind grundsätzlich fällig, soweit mit dem Vermieter keine andere Regelung getroffen wurde.

Lest auch

Die Höhe der schon fälligen und fällig werdenden Verbindlichkeiten kann auch jetzt noch, beispielsweise durch Stundungsvereinbarungen, reduziert werden. Gestundete Forderungen sind erst mal nicht fällig und schonen damit die Liquidität des Unternehmens.

Welche Haftungsrisiken gibt es?

Bei vielen Unternehmen ist in den vergangenen Monaten der Eindruck entstanden, dass die Pflicht zum Stellen eines Insolvenzantrages vollständig ausgesetzt wäre. Tatsächlich greifen aber die Regelungen des Covid-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG) nur in klar definierten Fällen. Wer nicht unter die gesetzliche Ausnahmeregelung fällt, kann sich schnell strafbar machen. Zudem droht die zivilrechtliche Inanspruchnahme für geleistete Zahlungen. Mit der Rückkehr der Insolvenzantragspflicht für zahlungsunfähige Unternehmen rücken Strafbarkeits- und Haftungsrisiken wieder vermehrt in den Vordergrund.

Wer beispielsweise ein Geschäft eingeht, zu diesem Zeitpunkt aber schon davon ausgehen muss, dass er seine vertragliche Verpflichtung bei Fälligkeit nicht erfüllen kann, macht sich wegen Eingehungsbetruges (§ 263 StGB) strafbar. Daneben bestehen auch weiterhin die typischen Risiken von Insolvenzstraftaten wie Insolvenzverschleppung und Bankrott (§ 283 StGB). Die Freiheitsstrafen reichen in diesen Fällen bis zu fünf Jahren.

Zivilrechtliche Haftungsrisiken werden ab dem 1. Oktober 2020 ebenfalls deutlich größer. War in den vergangenen Monaten die Haftung für „verbotene Zahlungen“ (§ 64 GmbHG; §§ 93, 92 AktG) stark eingeschränkt, so gelten nun wieder die alten Regelungen. Solche Zahlungen hat der Geschäftsführer dann aus seinem Privatvermögen zu erstatten, dabei kann die Höhe der Zahlungen dieses schnell übersteigen.

Geschäftsführer sollten daher spätestens zu Ende September die Zahlungsfähigkeit ihres Unternehmens überprüfen. Um Haftungsrisiken auszuschließen, ist es wichtig, diese Prüfung ausreichend zu dokumentieren. Je größer die Gefahr einer Insolvenz, desto mehr muss der Geschäftsführer sein Vorgehen rechtfertigen können.

Ein weiterer Tipp: Prognosen für die Zukunft sollten nicht zu optimistisch ausfallen. Hier ist eine realistische Planung gefragt. Wenn die Zahlen knapp ausfallen, sollte ein Experte hinzugezogen werden, etwa ein auf Insolvenzrecht spezialisierter Rechtsanwalt oder ein Steuerberater. Auf diese Expertise darf sich der Geschäftsführer dann verlassen. Auch dann, wenn es später tatsächlich mal um die persönliche Haftung gehen sollte.

Bild: Getty Images / Malte Mueller