Ein Beitrag von Andrea München, Partnerin bei CMS Deutschland, und Leonie Schönemann, Associate.

Es wird ungemütlich für deutsche Online-Shops. Am 13. Januar 2018 ist das neue Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz in Kraft getreten. Es setzt die zweite europäische Zahlungsdiensterichtlinie in deutsches Recht um. Damit ging nicht nur eine grundlegende Neuordnung des Zahlungsdiensteaufsichtsrechts einher. Auch das Bürgerliches Gesetzbuch wurde – von vielen unbemerkt – angepasst und enthält nunmehr neue Vorgaben für Vereinbarungen über Entgelte für die Nutzung bargeldloser Zahlungsmittel (in § 270a BGB).

Danach ist sicherzustellen, dass der Empfänger einer Zahlung – also beispielsweise ein Online-Shop – keine Entgelte für die Nutzung bestimmter Zahlungsmittel wie Kartenzahlungen oder Überweisungen verlangt. Man nennt das „Surcharging“. In aller Regel möchte der Händler durch solche Entgelte die Kosten weitergeben, die ihm dadurch entstehen, dass der Zahlungsdienstleister wiederum ihm gegenüber Entgelte für die Entgegennahme eines bargeldlosen Zahlungsmittels erhebt.

Die zweite Zahlungsdiensterichtlinie regelt in Bezug auf Entgelte für bargeldlose Zahlungsmittel zwei Fälle: Zum einen ist ein Surcharging für die Nutzung von Zahlungskarten verboten. Erfasst sind hiervon alle Debit- und Kreditkarten, bei denen Verbraucher ein sogenanntes Vier-Parteien-Kartenzahlverfahren (Karteninhaber – kartenausgebende Bank – Acquirer – Händler) nutzen. Hierzu gehören insbesondere Giro, Visa und Master Card. Ausgenommen sind Drei-Parteien-Kartenzahlverfahren (Karteninhaber – Annahme- und Abrechnungs- sowie Kartenausgabestelle – Händler). Zum anderen sind Entgelte für Überweisungen und Lastschriften verboten, auf die die SEPA Verordnung (Verordnung EU/2060/2012) anwendbar ist.

Ziel der Neuregelung ist es, gleiche Wettbewerbsbedingungen im Binnenmarkt zu schaffen und für Klarheit beim Verbraucher zu sorgen. Für den Verbraucher soll deutlich sein, für welche Zahlungsmethoden nun Entgelte erhoben werden dürfen und für welche nicht. Betroffen ist der gesamte Online-Handel.

Nach alter Rechtslage musste im Online-Handel mindestens ein gängiges und zumutbares Zahlungsmittel unentgeltlich angeboten werden. Nur dann durften Online-Shop-Betreiber kostendeckende Zuschläge für weitere Zahlungsarten von ihren Käufern erheben. Nach den neuen Regelungen sind Vereinbarungen unzulässig, durch die Käufer verpflichtet werden, ein Entgelt für SEPA-Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen (auch Sofortüberweisung), SEPA-Lastschriften oder andere (Vier-Parteien-)Kartenzahlverfahren zu entrichten.

Wie verhält sich das neue Verbot bei Paypal- oder Amazon-Payments?

Paypal hat mit der Änderung seiner Allgemeinen Geschäftsbedingungen Klarheit geschaffen. Nach Ziffer 5.4 der Paypal-AGB sind Händler nicht berechtigt, „ein Zahlungsmittelentgelt für die Nutzung von PayPal als Zahlungsmethode zu erheben“. Amazon-Payments sind von dem Verbot dann erfasst, sofern die Zahlung durch eine der in § 270a BGB genannten Zahlungsmethoden – SEPA-Kartenzahlungen, SEPA-Überweisungen (auch Sofortüberweisung), SEPA-Lastschriften oder andere (Vier-Parteien-)Kartenzahlverfahren – erfolgt.

Für viele Händler blieb die Gesetzesnovelle unbemerkt. Hierin liegt ihr Hauptproblem: Händlern, die weiter Surcharging-Gebühren erheben, drohen nun Abmahnungen im großen Stil. Die Wettbewerbszentrale hat bereits ein entsprechendes Beschwerdeformular online gestellt. Online-Händler haben – sofern noch nicht geschehen – dringenden Prüfungs- und gegebenenfalls Anpassungsbedarf bei ihren AGBs.

Nur durch genaue Prüfung und etwaig notwendige Anpassungen lassen sich nachteilige Bußgelder vermeiden. Auf der völlig sicheren Seite sind nur die Händler, die gar keine Surcharging-Gebühren (mehr) berechnen und die ihnen hierdurch entstehenden Kosten selbst schultern.

Bild: Westend61/Getty