Sparschwein und Konten wegen Corona leer? Ein neues Gesetz zum Insolvenzantrag soll Gründern helfen.
Sparschwein und Konten wegen Corona leer? Ein neues Gesetz zum Insolvenzantrag soll Gründern helfen.

Dieser Artikel erschien zuerst am 30. März 2020 und hat besonders viele Leserinnen und Leser interessiert.

Aufgrund der COVID-19-Pandemie droht vielen Startups die Insolvenz. Doch müssen junge Unternehmen nun sofort einen Insolvenzantrag stellen? Nein, denn der Gesetzgeber hat jetzt im Eilverfahren ein umfangreiches Maßnahmenpaket beschlossen, dass die Auswirkungen der Pandemie abfedern soll. Teil des Pakets ist ein neues Insolvenzaussetzungsgesetz, das sogenannte COVID-19-Insolvenzaussetzungsgesetz (COVInsAG). Unter anderem soll mit dem COVInsAG betroffenen Unternehmen, die infolge der COVID-19-Pandemie insolvent geworden sind, die Fortführung erleichtert werden. Neben der Aussetzung der Insolvenzantragspflicht werden durch das COVInsAG Anreize geschaffen, den Unternehmen neue Liquidität zuzuführen und Geschäftsbeziehungen aufrechtzuerhalten. Eine Insolvenzverschleppung müssen Gründer und Geschäftsführer damit unter bestimmten Voraussetzungen nicht befürchten. Gründerszene hat mit dem Sanierungsexperten Dr. Robert Brahmstaedt von der Rechtsanwaltskanzlei Görg aus Hamburg über die wichtigsten Neuregelungen gesprochen. 

1. Die Insolvenzantragspflicht wird mit dem neuen Gesetz ausgesetzt – was bedeutet das?

Bislang sind Geschäftsleiter verpflichtet, bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung unverzüglich einen Insolvenzantrag beim zuständigen Amtsgericht zustellen. Wenn das missachtet wird, drohen strafrechtliche Konsequenzen und die persönliche Haftung. Das neue COVInsAG, so heißt das neue Gesetz, setzt diese Pflicht zunächst bis zum 30. September 2020 aus. Bei Insolvenzanträgen von Gläubigern muss der Insolvenzgrund bereits am 1. März 2020 vorgelegen haben. Konkret heißt das: Nur, weil Unternehmen noch nicht die jetzt vom Staat angebotenen Finanzhilfen („Bazooka“) in Anspruch nehmen konnten, müssen sie jetzt keinen Insolvenzantrag stellen.

2. Gilt die Aussetzung der Insolvenzantragspflicht ausnahmslos?

Nein. Die Aussetzung der Antragspflicht ist jetzt zwar der gesetzliche Regelfall. Es greifen aber Ausnahmen, wenn die Insolvenz nicht durch die Folgen der Ausbreitung der COVID-19-Pandemie ausgelöst wurde. Außerdem muss ein Unternehmen in Aussicht stellen können, dass es – sobald die Pandemie unter Kontrolle ist – wieder zahlungsfähig ist. Zugunsten des Schuldners werden diese Voraussetzungen vermutet, wenn das betroffene Unternehmen am 31. Dezember 2019 noch zahlungsfähig war. Derzeit bestehende Planungsunsicherheiten sollen nicht zulasten der antragspflichtigen Geschäftsleiter gehen. Ob ein Startup bisher profitabel war, ist nicht entscheidend, wenn es bisher seine Verbindlichkeiten fristgerecht erfüllt hat und davon ausgehen konnte, dass es sein Geschäft fortführen wird, also verkürzt gesagt, dass es alle seine in den kommenden ein bis zwei Jahren fällig werdenden Verbindlichkeiten bedienen kann. Geschäftsleiter müssen die Abgrenzung wegen der drohenden Haftungsrisiken sehr genau vornehmen.

3. Was bedeutet das für Unternehmen, insbesondere Startups?

Die handelnden Geschäftsführer trifft eine Pflicht zur ständigen wirtschaftlichen Selbstprüfung. In einem ersten Schritt ist jetzt zu prüfen und anhand eines Liquiditätsstatus zu dokumentieren, ob zum genannten Stichtag der wesentliche Teil, also mehr als 90 Prozent der dann fälligen Verbindlichkeiten, gezahlt werden konnte. Auch sonst dürfen keine Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit vorgelegen haben, beispielsweise müssen alle Löhne und Gehälter oder Sozialversicherungsbeiträge gezahlt worden sein und es dürfen keine erfolglosen Vollstreckungsversuche gegen das Unternehmen unternommen worden sein. Entscheidend ist aber eine Finanzplanung nach vorne heraus. Diese muss ermitteln, welche finanzielle Hilfen benötigt werden, die – falls noch nicht geschehen – auch gleich beantragt werden sollten und erwarten lassen, dass, nachdem die Pandemie überwunden ist, die Zahlungsfähigkeit sichergestellt ist. Sofern eine Insolvenzreife in diesem Jahr eingetreten ist, darf unterstellt werden, dass die staatlichen Hilfsmittel gewährt werden. Wenn die Planung nicht aufgeht, also die Zahlungsunfähigkeit nach dem 30.09.2020 fortbesteht oder kurzfristig danach wieder eintritt, muss sofort ein Insolvenzantrag gestellt werden. Startups müssen also dringend ihre Finanzplanung aktualisieren, gegebenenfalls ein Sanierungskonzept erstellen und alle Maßnahmen zur Sicherung ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit ergreifen. Ratsam ist es daher, schnellstmöglich Verhandlungen mit Investoren und Banken aufzunehmen. Maßgeblich ist dabei eine vollumfängliche Dokumentation. Nachweisbar festgehalten werden sollten neben konkreten Sanierungskonzepten alle Umstände, die die Annahme der Zahlungsfähigkeit am 31. Dezember 2019 und den Ursachenzusammenhang zwischen der Insolvenzreife und der COVID-19-Pandemie belegen.

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4. Beschränkung der Haftungsrisiken – was heißt das für das Tagesgeschäft?

Ab Eintritt der Insolvenzreife haften Vorstände und Geschäftsführer persönlich für Zahlungen durch das Unternehmen. Auch diese Zahlungsverbote greifen jetzt zunächst bis zum 30. September 2020 nicht mehr, wenn die oben geschilderten Voraussetzungen dafür vorliegen, dass kein Insolvenzantrag gestellt werden muss. Das heißt, aufgrund des COVInsAG sind die Geschäftsleiter weiterhin berechtigt, Zahlungen im Wege des „ordnungsgemäßen Geschäftsganges“ zu leisten. Es droht keine Haftung für Zahlungen, die dazu dienen, den Geschäftsbetrieb aufrechtzuerhalten oder wiederaufzunehmen oder ein Sanierungskonzept umzusetzen. Die Rückzahlung von vor der Corona-Krise gewährten Gesellschafterdarlehen ist dagegen nicht erfasst. Die Zulässigkeit der Zahlungen ist im Einzelfall sehr genau zu prüfen. Achtung: Hier droht eine Haftungsfalle. Den Geschäftsleitern ist dringend zu empfehlen, den Zahlungsverkehr eng zu überwachen und den jeweiligen Bezug von Zahlungen zur Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs zu dokumentieren, auch wenn sich der rechtliche Handlungsspielraum jetzt deutlich vergrößert. Zudem sollte mit Geschäftspartnern offen über akute, krisenbedingte Zahlungsschwierigkeiten gesprochen werden, denn die strafrechtliche Haftung, zum Beispiel wegen Eingehungsbetruges bei vorgetäuschter Leistungsfähigkeit bleibt.

5. Zuführung neuer Liquidität – was ändert sich für Investoren?

Die neuen Regelungen setzen auch deutliche Anreize für Investoren und Banken, weiter in die Unternehmen zu investieren. Wenn Banken in der Krise jetzt neue Liquidität zur Verfügung stellen, besteht für sie nicht mehr das Risiko, dass dies als sittenwidrig gelten und eine Haftung wegen der Schädigung anderer Gläubiger auslösen könnte. Neu bestellte Sicherheiten sind anfechtungssicher. Darüber hinaus soll die Bereitschaft von Gesellschaftern, Darlehen zu gewähren, dadurch erhöht werden, dass der sonst geltende gesetzliche Nachrang ihrer Forderungen aufgehoben wird. Außerdem ist die Rückgewähr von Gesellschafterdarlehen bis zum 30. September 2023 der Anfechtung entzogen. An Startups beteiligte Investoren werden damit unter den gleichen Voraussetzungen wie Drittfinanzierer geschützt, wenn sie jetzt frisches Geld geben, um die Krise zu meistern. Das bloße Stehenlassen bereits vorhandener Mittel oder die Besicherung von Altkrediten der Gesellschafter aus dem Vermögen der Gesellschaft ist dagegen nicht begünstigt. Für Vertragspartner, wie Lieferanten, gilt ebenfalls ein umfangreicher Anfechtungsschutz. Für sie besteht somit kein Anlass, Vertragsbeziehungen zu beenden, weil sie etwa befürchten müssten, erhaltene Zahlungen nach Scheitern der Sanierungsbemühungen zurückzahlen zu müssen.

6. Was ist mit Unternehmen, die jetzt noch keine Schwierigkeiten haben?

Auch Unternehmen, die noch nicht insolvent sind, soll ermöglicht werden, dass sie bereits jetzt weitere Finanzierungen erhalten und ihre Vertragspartner weiter an Bord bleiben. Daher gelten die Regelungen zur anfechtungs- und haftungsrechtlichen Privilegierung für Sanierungskredite, Gesellschafterdarlehen
und Geschäftspartner – nicht aber die Regelungen zu den Zahlungsverboten („Notgeschäftsführung“) – auch für Unternehmen, die sonst auch keiner Antragspflicht unterliegen sowie solche, die noch nicht insolvenzreif sind. In wie weit die neuen Regelungen unsere Wirtschaft vor den zu erwartenden Folgen der COVID-19-Pandemie bewahren können, bleibt abzuwarten. Gründern geben sie jedenfalls jetzt Sicherheit und Investoren Motivation, weiter an ihre Beteiligungen zu glauben und diese in der Krise zu unterstützen.

Zuständig für den Fachbeitrag ist Gründerszene-Redakteurin Hannah Scherkamp

Bild: Getty Images / Caspar Benson