Das Coronavirus sei ein Fall höherer Gewalt, da sind sich die Anwälte einig. Doch nützt das den Firmen?

Während das Coronavirus erst vor wenigen Tagen offiziell in Deutschland angekommen ist, standen in China schon den Februar über die Fabriken still. Viele deutsche Unternehmen, die dort ihre Ware produzieren lassen, haben deshalb längst mit Produktions- und Lieferausfällen zu kämpfen. TV-Investor und Einzelhandelskönig Ralf Dümmel sagte zu Gründerszene, dass er so etwas in seinen „30 Jahren Asienerfahrung“ noch nicht erlebt habe. Auch sein Unternehmen DS Produkte sei von den Ausfällen betroffen.

Das Scooter-Unternehmen Unu produziert ebenfalls in China und spürt den Einfluss des Virus bereits. „Um Enttäuschungen vorzubeugen“, habe sich die Firma dazu entschieden, ihren Kunden voerst kein offizielles Lieferdatum mehr zu nennen. Doch was ist, wenn die Verträge schon unterzeichnet sind und die Geschäftspartner vergeblich auf ihre Ware warten? Kann man sich als Unternehmen gegen so etwas wie Covid-19 versichern lassen? Um diese Fragen zu beantworten, hat Gründerszene mit mehreren Anwaltskanzleien gesprochen.

Ist das Virus höhere Gewalt?

Ein Stichwort ist in diesem Zusammenhang „Force Majeure“, auf deutsch höhere Gewalt. Darauf berufen sich mittlerweile viele Unternehmen oder Lieferanten, wenn sie sich von ihren Vertragspflichten befreien wollen. Mit dem Begriff seien äußere Umstände gemeint, die für Unternehmen weder erwartbar noch verhinderbar waren, erklärt Jochen Dieselhorst, Partner bei der Kanzlei Freshfields. Kriege, Aufstände, Erdbeben oder ein Flugzeugabsturz genau über der Fabrik etwa. Auch Corona ist seiner Meinung nach ein Fall von Force Majeure.

Doch nicht jeder Handelsvertrag beinhaltet eine Force-Majeure-Klausel. Kleinere Unternehmen würden eher darauf verzichten, erklärt Vanessa Pickenpack, Rechtsanwältin bei der Kölner Kanzlei Oppenhoff: „Sich gegen Force Majeure zu versichern, ist relativ kostspielig. Viele Unternehmen vertrauen deshalb darauf, dass schon nichts passieren wird. Ein Force-Majeure-Event tritt ja eher selten ein.“

Jochen Dieselhorst empfiehlt seinen Mandanten deshalb als erstes zu prüfen, welches nationale Recht im Vertrag angewandt wurde: „Wer deutsches Recht gewählt hat, ist relativ gut geschützt – auch ohne entsprechende Klausel. Im angloamerikanischen Rechtsraum hingegen gilt eher das, was in den Verträgen steht.“

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Doch selbst mit solch einer Klausel – ganz so einfach sei es für Firmen nicht, sich wegen Corona aus allen Lieferverpflichtungen zu befreien, warnen die Anwälte. Denn kommt der Fall vor Gericht, sind die betroffenen Unternehmen in der Beweispflicht. Deshalb empfiehlt Anna-Gesine Zimmermann, ebenfalls Anwältin bei Oppenhoff alles sorgfältig zu dokumentieren. Wichtig sei es außerdem, Geschäftspartner so früh wie möglich über eventuelle Ausfälle zu informieren, sagt sie.

Unternehmen verpflichtet, Alternativen zu suchen

Außerdem seien Unternehmen dazu verpflichtet, sich nach alternativen Produktions- und Transportmöglichkeiten umzuschauen, zum Beispiel über den Landweg statt auf Containerschiffen. Das könne auch mit höheren Kosten verbunden sein, so Zimmermann. Allerdings nicht zu jedem Preis: „Ist eine Alternative so viel teurer, dass Unternehmen dadurch ihre Geschäftsgrundlage verlieren, sind sie nicht zu Gegenmaßnahmen verpflichtet“, sagt Freshfields-Partner Dieselhorst.

Halten sich alle Akteure in der Lieferkette an diese Vorschriften, ist unter Umständen der Letzte in der Wertschöpfungskette der Angeschmierte, ob Endverbraucher oder Unternehmen. Auch Rechtsanwältin Pickenpack bestätigt: „Wer ganz am Ende der Lieferkette steht, hat Pech gehabt“ – wenn denn tatsächlich höhere Gewalt vorliege.

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Bild: Getty Images/Sebastian Condrea